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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_662/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Versicherung B.________ AG,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 3. Kammer als Versicherungsgericht, vom 21. Oktober 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 21. Oktober 2014 die Klage des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin abwies; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 18. November 2014 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschwerde anfechten und gleichzeitig - jedenfalls sinngemäss - um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen will; 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen); 
dass die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG) und sich die beschwerdeführende Partei daher grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen muss; 
dass Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge nicht genügen und die Beschwerde unzulässig machen, sofern ein blosser Rückweisungsantrag nicht ausnahmsweise ausreicht, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen fehlen (BGE 133 III 489 E. 3.1); 
dass der Beschwerdeführer sich damit begnügt, eine "Einsprache " gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts zu erheben; 
dass der Beschwerdeführer damit keinen konkreten Antrag in der Sache selbst stellt und weder begründet noch ersichtlich ist, weshalb ein solcher ausnahmsweise nicht erforderlich sein sollte; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (Art. 99 Abs. 1 BGG), und dass in der Beschwerde darzutun ist, inwiefern diese Voraussetzung erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3); 
dass der Beschwerdeführer diese Grundsätze offensichtlich verkennt, wenn er sich in seiner Beschwerdebegründung auf nicht vorinstanzlich festgestellte bzw. neue Tatsachen beruft, ohne darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen für deren Berücksichtigung im bundesgerichtlichen Verfahren erfüllt sein sollen; 
dass sich der Beschwerdeführer darüber hinaus nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt; 
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit. a) bzw. keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b); 
dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird; 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer als Versicherungsgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Dezember 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni