Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_965/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Aerztliche Direktion, 
 
Soziale Dienste der Stadt Zürich. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 28. November 2017 (PA170035-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ wurde am 31. Oktober 2017 in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich fürsorgerisch untergebracht. 
Nachdem die ärztliche Leitung der Klinik sich entschieden hatte, die fürsorgerische Unterbringung per 13. November 2017, 14 Uhr, aufzuheben, schrieb das Bezirksgericht Zürich das zwischenzeitlich von A.________ eingeleitete Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ab. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ um Überprüfung der Einweisung ersuchte, wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. November 2017 ab mit der Begründung, das Bezirksgericht habe das Beschwerdeverfahren zufolge Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben und es werde nichts Konkretes dagegen vorgebracht. 
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 29. November 2017 eine Beschwerde eingereicht. Auch vor Bundesgericht beschränkt er sich auf die Aussage, die Einweisung am 31. Oktober 2017 sei gegen seinen Willen erfolgt, weshalb er um deren Überprüfung bitte. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung; die Beschwerde in Zivilsachen steht an sich offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.   
Indes ist nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG zur Beschwerde nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Dies gilt auch für den Bereich der fürsorgerischen Unterbringung (Urteile 5A_118/2017 vom 7. März 2017 E. 3.1; 5A_897/2017 vom 14. November E. 2). 
Ein solches Interesse an der Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung ist nicht gegeben, wenn diese aufgehoben wurde und damit nicht mehr besteht. Zwar befindet sich der Beschwerdeführer gemäss Rücksprache mit der Klinik noch auf der Abteilung A1; er sollte diese aber längst verlassen haben, liess sich hierzu aber bislang nicht bewegen. Dass sich der Beschwerdeführer immer noch in der Klinik aufhält, schafft kein aktuelles Interesse an der Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung, wenn diese längst aufgehoben ist und insofern der Beschwerdeführer nicht gegen seinen Willen zurückbehalten wird. 
Im Übrigen steht dem Beschwerdeführer die Klage nach Art. 454 ZGB offen, mit der insbesondere auch die Feststellung der Widerrechtlichkeit einer fürsorgerischen Unterbringung als Form der Genugtuung verlangt werden kann (BGE 140 III 93 E. 2.3 S. 96). Insoweit ist auch kein virtuelles Interesse an der vorliegenden Beschwerde gegeben. 
 
3.   
Weil das aktuelle Interesse an der Beschwerdeführung bereits bei Einreichung der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde nicht mehr gegeben war, ist nicht etwa das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos geworden, sondern war die Beschwerde von Anfang an unzulässig (BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500; Urteile 5A_118/2017 vom 7. März 2017 E. 4; 5A_897/2017 vom 14. November E. 3). Auf die Beschwerde ist mithin im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch Präsidialentscheid nicht einzutreten. 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, den Sozialen Diensten der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli