Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_840/2017
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Urteil vom 4. Dezember 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialamt Olten, Stadthaus, Dornacherstrasse 1, 4603 Olten,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. Oktober 2017 (VWBES.2017.379).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. November 2017 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. Oktober 2017 wegen verspäteter Beschwerdeerhebung,
in Erwägung,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Vorinstanz die Beschwerde als verspätet erhoben erklärte, weil diese erst am 23. September 2017 und damit einen Tag nach Fristende der schweizerischen Post übergeben worden sei,
dass der Beschwerdeführer die Fristüberschreitung als "ohne praktische Relevanz" bezeichnet, ohne zugleich auch nur ansatzweise darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Anwendung von § 9 Abs. 2 VRG/SO, wonach eine Frist (nur) dann als eingehalten gilt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben wird, gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll,
dass, soweit er überdies die Feststellung der Vorinstanz zum Zeitpunkt der Postübergabe in Frage stellt, indem er behauptet, die Eingabe zeitgleich mit dem "vorausgeschickten" E-Mail fristgerecht per A-Post versandt zu haben, er nicht näher erklärt, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung dazu Ergebnis einer willkürlichen Beweiswürdigung (Art. 9 BV) sein soll; per gewöhnlichem E-Mail kann nicht formgerecht Beschwerde erhoben werden (Urteil 2C_531/2015 vom 18. Juni 2015 E. 2.1 mit Hinweisen),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Departement des Innern des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Dezember 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel