Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8D_11/2020
Verfügung vom 4. Dezember 2020
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________, Peru,
vertreten durch Frau B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Schwellbrunn, Dorf 50, 9103 Schwellbrunn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 27. April 2020 (ERZ 20 18).
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 30. November 2020 (Poststempel), worin A.A.________ die Beschwerde vom 26. Oktober 2020 (Eingang schweizerische Botschaft Lima) gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 27. April 2020 zurückziehen lässt,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem Einzelrichter des Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Dezember 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel