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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8D_12/2020  
 
 
Verfügung vom 4. Dezember 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, Peru, 
vertreten durch Frau B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde Schwellbrunn, Dorf 50, 9103 Schwellbrunn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 13. August 2020 (ERZ 20 33+35). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Schreiben vom 30. November 2020 (Poststempel), worin A.A.________ die Beschwerde vom 26. Oktober 2020 (Eingang schweizerische Botschaft Lima) gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 13. August 2020 zurückzieht, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem Einzelrichter des Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Dezember 2020 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel