Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9F_19/2023
Urteil vom 4. Dezember 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Seiler.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Gesuchstellerin,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4001 Basel,
Gesuchsgegnerin,
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Stadt und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2017,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. September 2023 (9F_8/2023 (Urteil 9C_211/2023 (Urteil VD.2022.123 VD.2022.124))).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil 9C_211/2023 vom 23. Mai 2023 ist das Bundesgericht auf eine Beschwerde der A.________ GmbH gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. Januar 2023 nicht eingetreten, weil die formellen Anforderungen an eine Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) offensichtlich nicht erfüllt waren. Eine als "Einsprache" bezeichnete Eingabe der A.________ GmbH vom 7. Juni 2023 nahm das Bundesgericht als Revisionsgesuch entgegen und trat darauf mit Urteil 9F_8/2023 vom 5. September 2023 nicht ein, weil die A.________ GmbH keinen Revisionsgrund genannt hatte.
2.
Mit wiederum als "Einsprache" bezeichneter Eingabe vom 7. November 2023 wendet sich die A.________ GmbH erneut an das Bundesgericht. Aus diesem Schreiben wird nicht klar, ob die A.________ GmbH das Urteil 9F_8/2023 vom 5. September 2023 in Revision ziehen möchte oder lediglich das Bundesgericht darüber orientieren will, dass sie die Sache vor ein internationales Gericht ("Europäischer Gerichtshof"; recte wohl: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) tragen will. Auf Nachfrage des Bundesgerichts hin wiederholte die A.________ GmbH mit Schreiben vom 24. November 2023 ihr Anliegen und erklärte unter anderem, "[o]b das Bundesgericht eine Revision macht oder nichts können wir nicht bestimmen, das bestimmt alleine das Bundesgericht."
3.
Wie das Bundesgericht der A.________ GmbH bereits im Urteil 9F_8/2023 vom 5. September 2023 E. 3 erklärt hat, erwachsen Urteile des Bundesgerichts am Tage ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Die A.________ GmbH kann daher gegen Urteile des Bundesgerichts keine Einsprache und auch kein anderes ordentliches Rechtsmittel erheben. Die einzige Möglichkeit, ein Urteil des Bundesgerichts abzuändern, ist die Revision (Art. 121 ff. BGG). Aus diesem Grund hat das Bundesgericht die Eingabe der A.________ GmbH vom 7. Juni 2023 als Revisionsgesuch behandelt. Weil die A.________ GmbH aber keine Revisionsgründe genannt hatte, konnte das Bundesgericht dem Gesuch auch unter diesem Titel nicht entsprechen.
4.
Die A.________ GmbH äussert sich in ihren Eingaben vom 7. und vom 24. November 2023 nicht klar darüber, ob sie ein Revisionsgesuch stellen will. Immerhin geht aus ihren Schreiben aber hervor, dass sie mit den Urteilen 9C_211/2023 vom 23. Mai 2023 und 9F_8/2023 vom 5. September 2023 nicht einverstanden ist und sie anfechten möchte. Ihre Eingabe bzw. ihre Eingaben sind demnach wiederum als Revisionsgesuch entgegen zu nehmen. Da die A.________ GmbH aber erneut keine Revisionsgründe nennt, ist darauf wiederum nicht einzutreten.
5.
Eine Sistierung des Verfahrens, wie sie die A.________ GmbH in ihrer Eingabe vom 24. November 2023 beantragt, kommt unter diesen Umständen nicht in Frage.
6.
Das Bundesgericht weist die A.________ GmbH darauf hin, dass es weitere untaugliche Eingaben in dieser Sache ohne Antwort zu den Akten legen wird.
7.
Es wird umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Dezember 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Seiler