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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_606/2024  
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Anwaltsaufsicht, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 
Einzelrichter, vom 19. Juli 2024 (VB.2024.00427). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Beschluss vom 2. Mai 2024 ermächtigte die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich Rechtsanwalt B.________, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf A.________ gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung durchzusetzen.  
Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. Juni 2024 ab. 
 
1.2. In der Folge wandte sich A.________ mit einer gegen Rechtsanwalt B.________ gerichteten Beschwerde erneut an das Verwaltungsgericht. Dieses trat darauf mit Verfügung des Einzelrichters vom 19. Juli 2024 mangels Zuständigkeit nicht ein.  
 
1.3. A.________ gelangt mit einer als "Einspruch zur Abweisung der Beschwerde gegen Anwalt B.________" bezeichneten, nicht eigenhändig unterschriebenen Eingabe vom 2. Dezember 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht, ohne ein konkretes Rechtsbegehren zu stellen.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält entgegen den Vorgaben von Art. 42 Abs. 1 BGG keine eigenhändige Unterschrift. Aufgrund des Verfahrensausgangs wird jedoch aus prozessökonomischen Gründen von einer Rückweisung zur Verbesserung nach Art. 42 Abs. 5 BGG abgesehen. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG; sog. "Zustellfiktion"). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).  
 
3.2. Die hier angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 23. August 2024 zugestellt. Dies ergibt sich aus dem Formular Sendeverfolgung Nr. xxx der Schweizerischen Post. Folglich begann die Beschwerdefrist am Samstag, den 24. August 2024 zu laufen und endete - unter Berücksichtigung des Umstands, dass der letzte Tag ein Sonntag war (Art. 45 Abs. 1 BGG) - am Montag, den 23. September 2024.  
Der Beschwerdeführer hat seine vom 29. November 2024 datierte Beschwerde am 2. Dezember 2024 bei der Post aufgegeben, wie aus der auf dem Briefumschlag angebrachten R-Etikette der Poststelle zu ersehen ist. Somit ist die Beschwerde verspätet eingereicht worden, sodass darauf bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist. Um Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 BGG) ersucht der Beschwerdeführer weder ausdrücklich noch sinngemäss. 
 
4.  
 
4.1. Auf die verspätet eingereichte Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.  
 
4.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Da kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist Rechtsanwalt B.________ kein Aufwand entstanden, sodass ihm bereits aus diesem Grund keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Dezember 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov