Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_559/2024
Verfügung vom 4. Dezember 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Marcolli,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Fürsprecher Peter Bichsel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung; Rückzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 20. September 2024 (ZK 24 233).
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 23. Oktober 2024 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. September 2024 mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 zurückgezogen hat;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG );
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Dezember 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Widmer