Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_719/2024
Urteil vom 4. Dezember 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.________,
3. C.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Betrug, Urkundenfälschung; Landesverweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 23. Mai 2024 (SB230549-O/U/bs).
Sachverhalt:
A.
Am 23. Mai 2024 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich A.________ zweitinstanzlich wegen Betrugs, Urkundenfälschung, rechtswidriger Einreise, mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; WG; SR. 514.54), vorsätzlicher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Fälschung von Ausweisen, Missbrauchs von Ausweisen und Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten und einer Busse von Fr. 300.--. Zudem ordnete es eine Landesverweisung von 5 Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem an.
B.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben. Er sei von den Vorwürfen des Betrugs und der Urkundenfälschung freizusprechen. Auf die Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem sei zu verzichten. Die Sache sei "zur neuen Entscheidung bezüglich die Nebenfolgen der beantragten Freisprüche und der Kosten" an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Betrugs.
2.1. Ihm wird vorgeworfen, er habe die Privatkläger B.________ und C.________ im Frühjahr 2018 überredet, bei der D.________ AG ein Darlehen von Fr. 50'000.-- aufzunehmen und anschliessend an ihn weiterzuleiten. Dabei habe er vorgegeben, für die ratenweise Rückzahlung aufzukommen. Er habe gewusst, dass er die Voraussetzungen für einen Kredit nicht erfülle. Die Privatkläger hätten dem Beschwerdeführer diverse Dokumente übergeben. Darauf habe er ihre Lohnabrechnungen derart abgeändert, dass höhere monatliche Einkünfte ausgewiesen worden seien. Diese habe er online über einen Vermittler bei der D.________ AG eingereicht, wobei auf sein Geheiss eine Kreditsumme von insgesamt Fr. 100'000.-- statt Fr. 50'000.-- beantragt worden sei. Die D.________ AG habe die Kreditanträge der Privatkläger genehmigt und dann Auktionen gestartet. Dann habe die D.________ AG die Darlehensverträge dem Vermittler zukommen lassen, welcher diese dem Beschwerdeführer zur Unterzeichnung durch die Privatkläger weitergeleitet habe. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die Privatkläger die deutsche Sprache nur schlecht verstünden und ihm absolut vertrauten. Er habe ihnen die Unterlagen gebündelt vorgelegt mit der Aufforderung, an den von ihm bezeichneten Stellen zu unterzeichnen. So habe er die Privatkläger davon abgehalten, die einzelnen Seiten durchzulesen. Die unterzeichneten Dokumente habe er an die D.________ AG geschickt, worauf die Kredite ausbezahlt worden seien. Nachdem der Beschwerdeführer anfänglich einzelne Ratenzahlungen geleistet habe, seien weitere Rückzahlungen unterblieben.
2.2. Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
2.2.1. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 143 IV 302 E. 1.2; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt (BGE 147 IV 73 E. 3.1 mit Hinweisen; 140 IV 11 E. 2.3.2; 127 IV 163 E. 2b). Entscheidend ist, ob dem Verhalten des Täters im sozialen Verkehr ein Erklärungswert zukommt bzw. wie der Adressat die Erklärung nach der Verkehrsanschauung vernünftigerweise verstehen durfte. Eine solche konkludente Erklärung liegt nach der Rechtsprechung beispielsweise in einem Vertragsabschluss, mit welchem die Parteien konkludent die innere Tatsache erklären, dass sie gewillt sind, die Leistung zu erbringen (BGE 147 IV 73 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.2.2. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, das heisst bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).
2.2.3. Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung gar nicht fähig ist und folglich keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3; 142 IV 153 E. 2.2.2; 125 IV 124 E. 3a; je mit Hinweisen).
Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich ebenfalls arglistig, da im Rechtsverkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteile 7B_169/2022, 7B_170/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 5.4.3; 6B_1161/2021, 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 8.9.3.4; 6B_1060/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.1.4.2; 6B_1033/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.2.4. Arglist wird grundsätzlich verneint, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn dieses die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).
2.3.
2.3.1. Zunächst greift der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Erwägung an, wonach er keinen Willen gehabt habe, den Kredit vollständig zurückzubezahlen. Er habe nicht bloss vorgespiegelt, Rückzahlungen zu leisten, sondern auch tatsächlich Fr. 50'692.-- zurückbezahlt. Somit sei offensichtlich falsch, dass er den Kredit von Anfang an nicht habe zurückzahlen wollen. Für eine Verurteilung müsse sein Erfüllungswille bereits gefehlt haben, als ihm das Geld übergeben worden sei. Es sei belegt, dass Rückzahlungen erfolgt seien, solange er in einer Beziehung mit der Tochter der Privatkläger gewesen sei. Selbst wenn der Rückzahlungswille nach dem Ende dieser Beziehung erloschen sein sollte, wäre der Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt.
2.3.2. Sodann rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz sein Verhalten als arglistige Täuschung qualifizierte. Die Privatkläger hätten um seine finanzielle Situation gewusst. Ihnen sei klar gewesen, dass er kreditunwürdig und auf ihre Hilfe angewiesen sei. Deshalb hätten sie keine Nachforschungen angestrengt und keine Auskünfte oder Unterlagen über ihn eingeholt. Denn seine finanzielle Situation sei ihnen hinreichend bekannt gewesen. Sonst hätte es für die Privatkläger auch keinen Anlass gegeben, eine Vermögensdisposition zu seinen Gunsten vorzunehmen.
2.4. Die Rügen sind unbegründet.
2.4.1. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe die Kreditanträge der Privatkläger initiiert. Nach der Gewährung der Kredite von insgesamt Fr. 100'000.-- habe er sich die Kreditsumme bar übergeben lassen und vorgetäuscht, er nehme das Geld als Darlehen entgegen und werde für die Rückzahlung vollständig und rechtzeitig aufkommen. Damit habe er einen Leistungswillen vorgespiegelt. Diese Geschichte habe er untermauert, indem er während einer bestimmten Zeit Rückzahlungen getätigt und eine Schuldanerkennung unterschrieben habe. Ein ernsthafter Erfüllungswille habe von Anfang an gefehlt. Daran ändere die Behauptung nichts, wonach er unternehmerisch habe tätig werden wollen. Denn ihm sei klar gewesen, dass er keiner legalen Arbeit habe nachgehen können, weil seine Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig widerrufen und sein Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt worden seien. Zudem habe die Verteidigung die angebliche unternehmerische Tätigkeit nur unbestimmt und pauschal behauptet.
2.4.2. Die Vorinstanz qualifiziert die Täuschung betreffend den Erfüllungswillen zutreffend als arglistig. Sie hält fest, dass die Arglist aus der mangelnden Überprüfbarkeit des Erfüllungswillens des Beschwerdeführers folge. Eine Leichtfertigkeit der Privatkläger verneint sie überzeugend. Nachforschungen über die finanzielle Situation des Beschwerdeführers seien den Privatklägern nicht zumutbar gewesen. Zumindest die Privatklägerin habe ihn wie einen eigenen Sohn angesehen. Die Vorinstanz verwirft das Argument der Verteidigung, wonach die Privatkläger zur Überprüfung der Verträge anwaltlichen Rat hätten beiziehen müssen. Sie verweist darauf, dass der Beschwerdeführer anfängliche Zweifel der Privatkläger mit Hilfe deren Tochter habe beseitigen können. Insbesondere hätten die Privatkläger nicht auf die Kreditunwürdigkeit des Beschwerdeführers schliessen müssen, nur weil er den Kredit nicht selbst aufgenommen habe. Sie seien über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht im Bild gewesen. Die Vorinstanz hat keine Zweifel, dass die Privatkläger dem Beschwerdeführer das Geld nur übergaben, weil sie erwarteten, dass er es vollständig und rechtzeitig zurückzahlen werde. Die Vorinstanz übersieht nicht, dass die Privatkläger dem Beschwerdeführer das Geld im Wissen übergaben, dass der Kredit doppelt so hoch ausgefallen sei wie anfänglich besprochen. Der Beschwerdeführer habe die Zweifel der Privatkläger allerdings zerstreut, indem er erklärt habe, er habe mehr Geld erhalten, weil er bei der D.________ AG Leute kenne. Schliesslich erwägt die Vorinstanz schlüssig, aufgrund der falschen Vorstellung der Privatkläger über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Beschwerdeführers habe die Privatklägerin und mit deren Einverständnis die Tochter dem Beschwerdeführer das Geld übergeben. Der Beschwerdeführer habe damals keine hinreichende Gewähr für die Rückzahlung geboten, weshalb die Forderung von Beginn an erheblich gefährdet und in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt gewesen sei. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass die spätere Teilrückzahlung an dieser ursprünglichen Vermögensminderung nichts ändert.
2.5. Nach dem Gesagten ist die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betrugs rechtens.
3.
Den beantragten Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung begründet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Damit hat es sein Bewenden, wobei auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann.
4.
Der Beschwerdeführer ficht die Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem an.
4.1. Die Vorinstanz hält fest, die zu beurteilenden Delikte seien keine Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB, die grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führen, und prüft eine fakultative Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht einen Ausländer für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59 bis 61 oder 64 StGB angeordnet wird.
Wie jeder staatliche Entscheid hat die nicht obligatorische Landesverweisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 31 E. 2.3.3; 135 II 377 E. 4.3; je mit Hinweisen). Die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB setzt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Mindeststrafhöhe voraus, zu der die beschuldigte Person verurteilt wurde (zum Ganzen: Urteil 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.2 f. mit Hinweisen).
4.2. Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer geltend, Art. 66a bis StGB sei restriktiv anzuwenden. Er sei im Alter von vier Jahren in die Schweiz gekommen, habe hier die Schulen besucht und eine Ausbildung angefangen. Mit dreien seiner vier Kinder habe er regelmässig Kontakt, namentlich mit den Kindern seiner zweiten Ex-Frau. Er spreche zwar die tamilische Sprache, doch könne er diese weder lesen noch schreiben. Eine wirtschaftliche Integration in seinem Heimatland sei damit faktisch unmöglich und stelle eine unverhältnismässige Härte dar. Somit treffe ihn die Landesverweisung mit einer Härte, die durch die öffentlichen Interessen nicht zu rechtfertigen sei. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass auch seine Kinder getroffen würden. Zur Ausschreibung im Schengener Informationssystem bringt er vor, dass dadurch Kontakte zu seinen Kindern im nahen Ausland verunmöglicht würden.
4.3. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie die öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers höher gewichtet als dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz.
4.3.1. Was das öffentliche Interesse an der Landesverweisung betrifft, berücksichtigt die Vorinstanz die aktuelle Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten, das Vorleben des Beschwerdeführers und seine häufige Delinquenz. Sie weist zu Recht darauf hin, dass die fakultative Landesverweisung nach dem Willen des Gesetzgebers gerade in Fällen zur Anwendung kommen soll, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (vgl. Urteile 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1 und 1.3). Die Vorinstanz geht von einer hohen Rückfallgefahr aus. Sie betont, dass die vier teilweise einschlägigen Vorstrafen bis in das Jahr 2012 zurückreichten, während nun 19 neue Delikte zu beurteilen seien. Dabei seien weniger die einzelnen Schweregrade relevant, sondern deren grosse Anzahl. Die Vorinstanz unterstreicht zutreffend, dass auch zwei Verbrechen unter den neuen Delikten sind. Zudem richteten sich die Straftaten des Beschwerdeführers gegen verschiedene Rechtsgüter und liegen nicht weit zurück. Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer zu Recht vor, dass er nach jeder Verurteilung unbeeindruckt weiter delinquierte. Er sei nicht nur rechtswidrig in die Schweiz eingereist und habe sich hier illegal aufgehalten. Vielmehr habe er während seines illegalen Aufenthalts auch mehrfach delinquiert. Dabei ruft die Vorinstanz in Erinnerung, dass das Amt für Migration und Personenstand die Aufenthaltsbewilligung bereits 2011 wegen diverser Straftaten widerrief, was das Bundesgericht letztinstanzlich bestätigte (vgl. Urteil 2C_387/2014 vom 3. März 2015). Vor diesem Hintergrund legt die Vorinstanz überzeugend dar, dass der unbelehrbare Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
4.3.2. Zu den privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz hält die Vorinstanz fest, der heute 40-jährige Beschwerdeführer sei im Alter von vier Jahren in die Schweiz gekommen. Er habe hier die Schulen besucht und danach eine Ausbildung als Automonteur abgebrochen. Dass der Beschwerdeführer hier aufwuchs und seine prägenden Jahre verbrachte, gewichtet die Vorinstanz hinreichend. Der Beschwerdeführer sei zweimal geschieden und habe mit zwei Ex-Frauen vier Kinder. Vor seiner Verhaftung habe er die Kinder nur sporadisch gesehen. An der Berufungsverhandlung habe er angegeben, er habe nun zu drei von vier Kindern regelmässigen Kontakt. Was das vierte Kind betrifft, laufe ein Gerichtsverfahren. Gemäss Vorinstanz leben die Eltern des Beschwerdeführers, ein Bruder und die Freundin in der Schweiz, während eine Schwester in Deutschland lebt. Die Vorinstanz hält fest, dass trotz langer Anwesenheit in der Schweiz "nur von einer höchstens durchschnittlichen sozialen Integration auszugehen" sei. Diese Einschätzung der Vorinstanz erscheint als durchaus grosszügig, legen die konkreten Verhältnisse doch eher eine gescheiterte soziale Integration nahe. Von einer Beteiligung am hiesigen kulturellen Leben ist nichts bekannt. Gemäss Vorinstanz ist unklar, ob der Beschwerdeführer in Sri Lanka nähere Verwandte hat. Er selbst habe angegeben, er sei im Jahr 1996 ein einziges Mal in Sri Lanka gewesen. Allerdings stellt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer neben Deutsch auch die Landessprache seiner Heimat beherrscht, wobei er sie nach eigenen Angaben weder lesen noch schreiben könne. Zudem spreche er Französisch und Englisch.
4.3.3. Weiter erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer dürfe wegen des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz nicht arbeiten, weshalb er kein legales Einkommen erzielen könne. Vor der Verhaftung sei er von der Familie unterstützt worden. Ungeachtet seiner langen Anwesenheit sei er beruflich nicht integriert. Für seine vier Kinder habe er noch nie Unterhaltsbeiträge geleistet. Er habe Schulden in sechsstelliger Höhe. Von Dezember 2016 bis April 2018 habe er unrechtmässig Leistungen der Sozialhilfe von über Fr. 10'000.-- bezogen. Es liegt auf der Hand, dass die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers bei dieser Ausgangslage als gescheitert bezeichnet werden muss.
4.3.4. Die Vorinstanz übersieht nicht, dass eine Reintegration in Sri Lanka mit Schwierigkeiten verbunden sein wird. Ausgeschlossen oder unzumutbar ist sie aber nicht. Der heute 40-jährige und grundsätzlich gesunde Beschwerdeführer spricht die Landessprache und ist trotz abgebrochener Lehre in der Lage, selbständig als Automonteur zu arbeiten. Die behauptete Erkrankung an Diabetes steht der Landesverweisung nicht entgegen. Die Vorinstanz schliesst aus, dass dem Beschwerdeführer in der Schweiz günstigere berufliche Perspektiven winken als in Sri Lanka. Dabei ergänzt sie zutreffend, dass selbst ein allenfalls günstigeres wirtschaftliches Fortkommen in der Schweiz kein überwiegendes Interesse an einem Verbleib begründen könnte (Urteile 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.4.1; 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.7; 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2).
4.3.5. Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde auf die vier Kinder, die in der Schweiz leben. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass keine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Der Beschwerdeführer habe keine elterliche Sorge oder Obhut. Er übernehme keine Verantwortung für die Kinder und sei ihnen kein Vorbild. Bis zu seiner Verhaftung habe er nur sporadischen Kontakt mit ihnen gepflegt. Um die Unterhaltsbeiträge habe er sich nie bemüht, weshalb die Kinder bei seiner Landesverweisung finanziell nicht schlechter gestellt seien. In der Tat belegen diese konkreten Umstände, dass der Beschwerdeführer die Kinder vernachlässigte. Er ist nicht legitimiert, ihre Rechte in eigenem Namen geltend zu machen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhält, darf er die Kinderrechte nicht instrumentalisieren, um den gesetzlichen Folgen seiner Straftaten zu entgehen. Für den Anspruch auf Familienleben genügt es nach dem Wegweisungsrecht unter Umständen, ist aber auch nicht ausschlaggebend, dass der Kontakt zu den Kindern im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden kann (Urteile 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.5; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7).
Der Beschwerdeführer legt ein Schreiben seiner zweiten Ex-Frau ins Recht. Diese bestätige, dass er mit deren Kindern nunmehr regelmässigen Kontakt pflege. Dieses Schreiben datiert vom 10. September 2024 und wurde damit nach dem angefochtenen Urteil vom 23. Mai 2024 aufgesetzt. Als echtes Novum muss es im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich bleiben (Art. 99 Abs. 1 BGG). Ohnehin widerlegt das Schreiben nicht, dass sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaftung kaum um die Kinder kümmerte und nie für deren Unterhalt aufkam. Dass er nach der Verhaftung Kontakt mit den Kindern suchte, liess die Vorinstanz in ihre Beurteilung einfliessen.
4.3.6. Schliesslich hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer laufe nicht Gefahr, von den sri lankischen Behörden wegen Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam verdächtigt und verhaftet zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe am 27. April 2020 ein entsprechendes "real risk" im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK mit Hinweis auf das erste rechtskräftig abgelehnte Asylgesuch verneint. Auch der zweite abschlägige Asylentscheid des Staatssekretariats für Migration vom 8. Januar 2024 gehe unverändert davon aus, dass kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt. Diese Erwägungen beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht nicht.
4.4. Nach dem Gesagten ist die Anordnung der Landesverweisung nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz gelangt zum zutreffenden Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Gerade angesichts seiner offensichtlichen Unbelehrbarkeit, seiner hartnäckigen Delinquenz und der schlechten Legalprognose erscheint die Landesverweisung als verhältnismässig.
Der Beschwerdeführer legt nicht hinreichend dar, weshalb auf die Ausschreibung im Schengener Informationssystem verzichtet werden sollte. Diesbezüglich kann auf die schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Dezember 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Gross