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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1090/2024  
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. September 2024 (SW.2024.70). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
B.A.________ (Jahrgang 2010) ist der Enkelsohn von A.A.________. Er war früher verbeiständet. Seine Mutter verbrachte den Jungen, nachdem ihr von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ (nachfolgend: KESB) das Aufenthaltsbestimmungsrecht zurückübertragen worden war, in die Slowakei. Die Beistandschaft wurde in der Folge aufgehoben. 
Bezugnehmend auf diesen Sachverhalt wandte sich A.A.________ am 18. März 2024 an den Präsidenten der KESB, C.________. Dieser beschied ihm daraufhin, dass die Handlungen des Beistands von B.A.________ und auch diejenigen der Beiständin der Kindsmutter im Ermessen ihrer Mandatsführung gelegen hätten. Die KESB werde die Beschwerde von A.A.________ voraussichtlich abweisen. Er erhalte nun aber die Gelegenheit, diese ohne Kostenfolgen zurückzuziehen. 
 
2.  
Am 10. Juni 2024 erstatte A.A.________ bei der Staatsanwaltschaft Bischofszell Strafanzeige gegen C.________ wegen Drohung. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 12. Juni 2024 die Nichtanhandnahme des Verfahrens. 
Mit Entscheid vom 5. September 2024 wies das Obergericht des Kantons Thurgau eine dagegen erhobene Beschwerde von A.A.________ ab, soweit es darauf eintrat. 
 
3.  
Unter Bezugnahme auf diesen Entscheid wendet sich A.A.________ an das Bundesgericht und beantragt, die geltend gemachten Tatbestände neu zu beurteilen. 
 
4.  
Die Privatklägerschaft bzw. wie hier der Anzeigeerstatter, der noch nicht als Privatkläger in das Verfahren eingetreten ist, ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.). 
Die Beschwerdeberechtigung ist zu begründen, wobei das Bundesgericht an die Begründung grundsätzlich strenge Anforderungen stellt. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_38/2023 vom 25. April 2024 E. 1.1; 7B_78/2023 vom 15. Januar 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
5.  
Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort dazu, welche Zivilforderungen er aus der angeblichen Drohung von C.________ ableiten will. Solche Forderungen liegen auch nicht ohne Weiteres auf der Hand, im Gegenteil: Gemäss eigenen Angaben wollte sich der Beschwerdeführer mit seinem Einschreiten bei der KESB für das Wohlergehen seines Enkelsohns einsetzen. Inwiefern er durch die angebliche Straftat unmittelbar in seinen Rechten verletzt, mithin geschädigte Person ist (Art. 115 Abs. 1 StPO) und sich als solche als Privatklägerschaft am Strafverfahren beteiligen könnte (Art. 118 Abs. 1 StPO), bleibt somit unklar. Ausserdem verfasste C.________ das umstrittene Schreiben in seiner Funktion als Präsident der KESB. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei allfälligen Ansprüchen gegen C.________ um solche öffentlich-rechtlicher Natur handeln würde. Solche berechtigen die Privatklägerschaft aber wie erwähnt nicht zu einer Beschwerde in Strafsachen. 
 
6.  
Davon abgesehen erhebt der Beschwerdeführer keine Rügen, die das Strafantragsrecht als solches betreffen und ihn somit nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen könnten. 
 
7.  
Darüber hinaus argumentiert der Beschwerdeführer in seiner weitschweifigen Eingabe, genauso wie in deren (nach Art. 100 Abs. 1 BGG ohnehin verspäteten) Ergänzung vom 3. Dezember 2024, am eigentlichen Streitgegenstand vorbei. So äussert er sich zu diversen Vorkommnissen und erhebt zahlreiche weitere Vorwürfe gegen die Mutter seines Enkelsohnes und verschiedene Behörden des Kantons Thurgau. Inwiefern die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen C.________ gegen Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen sollte, ist mit der Beschwerde entgegen den Vorgaben von Art. 42 Abs. 2 BGG dagegen nicht dargetan. 
 
8.  
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unzulässig. Darauf wird im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Entgegen seiner Darstellung bietet das Opferhilfegesetz vorliegend keine Grundlage dafür, ihn von der Tragung der Verfahrenskosten zu befreien. 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Dezember 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger