Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8F_17/2024
Urteil vom 4. Dezember 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Fristwiederherstellungs- und Wiederaufnahmegesuch bezüglich des mit Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Oktober 2024 abgeschlossenen Verfahrens 8C_578/2024.
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil 8C_578/2024 vom 21. Oktober 2024 trat das Bundesgericht auf die von A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 6. August 2024 erhobene Beschwerde nicht ein, da er das angefochtene Urteil trotz der mit Verfügung vom 20. September 2024 erfolgten Aufforderung nicht innert gesetzter Frist beigebracht hatte.
B.
A.________ ersucht mit Eingabe vom 18. November 2024 (Postaufgabedatum) um Wiederherstellung der von ihm versäumten Frist und damit um Wiederaufnahme des Verfahrens. Dem Schreiben liegt das angefochtene Urteil vom 6. August 2024 bei.
Erwägungen:
1.
Da der Präsident als Einzelrichter auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit a BGG nicht eingetreten ist, ist er auch für die Beurteilung des Gesuch um Fristwiederherstellung zuständig.
2.
2.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird eine versäumte Frist wieder hergestellt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Die Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben (Art. 50 Abs. 2 BGG).
2.2. Auf Wiederherstellung der Frist ist nur zu erkennen, wenn die Säumnis auf objektive oder subjektive Unmöglichkeit zurückzuführen ist, rechtzeitig zu handeln. Waren der Gesuchsteller bzw. sein Vertreter wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, der Betroffene aber durch besondere Umstände, die er nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist. Die Wiederherstellung ist nach der bundesgerichtlichen Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers und seines Vertreters zu gewähren (vgl. Urteil 5G_2/2016 vom 20. Mai 2016 E. 1.2 mit Hinweisen).
3.
Der Gesuchsteller macht geltend, er sei vom 4. September bis 20. Oktober 2024 in der Klinik B.________ stationär behandelt worden. Deshalb habe er weder die Verfügung des Bundesgerichts vom 20. September 2024 noch die Abholungseinladung erhalten. Er habe somit keine Möglichkeit gehabt, die eingeschriebene Postsendung fristgerecht abzuholen.
4.
Dem Gesuchsteller muss entgegengehalten werden, dass er auch als anwaltlich nicht vertretene Person mit postalischen Zustellungen seitens des Bundesgerichts zu rechnen hatte, nachdem er am 19. September 2024 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben hatte. Es lag mit anderen Worten an ihm, geeignete Vorkehren zu treffen. Dies konnte ihm umso mehr zugemutet werden, weil er - wie der erst jetzt eingereichten Bestätigung der Klinik über die Dauer des Aufenthalts zu entnehmen ist - bereits die Beschwerde ans Bundesgericht vom 19. September 2024 während seines Spitalaufenthaltes verfasst hatte. Er wurde also nicht etwa von einer notfallmässigen Einlieferung ins Spital unmittelbar nach Beschwerdeerhebung überrascht. Trotzdem unterliess er es mit Blick auf den andauernden Klinikaufenthalt, einen Anwalt mit der Wahrung seiner Interessen zu betrauen, ein Zustelldomizil zu bezeichnen oder aber einen Erfüllungsgehilfen zu beauftragen, die an ihn gerichteten Schriftstücke im Empfang zu nehmen bzw. abzuholen. Ebenso wenig stellte er beim Bundesgericht ein Gesuch, infolge seines Klinikaufenthaltes nichts zuzustellen. Stattdessen reichte er Beschwerde ein ohne jeden Hinweis auf die stationäre Spitalpflege. Damit trifft ihn ein Verschulden an der Fristversäumnis, was eine Wiederherstellung der Nachfrist ausschliesst (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1; Urteil 9C_693/2022 vom 6. März 2023 E. 3.2.2).
5.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Nachfrist zur Einreichung des angefochtenen Urteils wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Dezember 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz