Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_760/2023
Urteil vom 4. Dezember 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Stanger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastiaan van der Werff,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 27. September 2023 (VV.2023.70/E).
Sachverhalt:
A.
A.a. Nach einem Reitunfall meldete sich die 1982 geborene A.________ im Juni 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei und holte weitere Berichte ein. Mit Verfügung vom 15. April 2019 und Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 sprach die Suva A.________ eine Invalidenrente von 80 % und eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 35 % zu. Das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden erhöhte den massgebenden Invaliditätsgrad mit Urteil vom 11. Juni 2021 auf 81 %.
A.b. Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 24. Dezember 2019 über ihre Brustkrebserkrankung informiert hatte, holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte ein und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung bei der ABI Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (Expertise vom 3. Januar 2022). Am 8. Dezember 2022 erliess die IV-Stelle zwei Vorbescheide, mit welchen sie der Beschwerdeführerin die Zusprache einer ganzen Invalidenrente vom 1. März 2016 bis 31. Dezember 2021 und ab dem 1. Januar 2022 die Zusprache einer Invalidenrente von 66 % sowie die Ablehnung von beruflichen Massnahmen in Aussicht stellte. Gegen den Vorbescheid betreffend Invalidenrente erhob die Versicherte Einwand. Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 sprach die IV-Stelle der Versicherten vom 1. März 2016 bis 31. Dezember 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente und ab 1. Januar 2022 eine Invalidenrente von 69 % zu. Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen.
B.
Die gegen die Verfügung vom 27. Februar 2023 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 27. September 2023 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, das Urteil vom 27. September 2023 sei aufzuheben und ihr sei auch mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin, subeventualiter an die Vorinstanz, zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung über den Rentenanspruch neu verfüge.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht beantragt ebenfalls Abweisung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2016 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie - in Bestätigung der Verfügung vom 27. Februar 2023 - einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG bejahte und die ganze Rente unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV per 1. Januar 2022 auf eine Invalidenrente von 69 % herabsetzte.
3.
3.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).
3.2. Gemäss lit. b der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 bleibt für Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die in diesem Zeitpunkt das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. Die am 1. Januar 2022 weniger als 55 Jahre alte Beschwerdeführerin, welche seit März 2016 eine ganze Invalidenrente bezieht, fällt unter diese Bestimmung. Da zu prüfen ist, ob die Versicherte auch ab dem 1. Januar 2022 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung (Urteile 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.2 und 8C_644/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3; vgl. auch Rz. 9102 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]).
3.3. Rechtsprechungsgemäss sind die Revisionsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a IVV) bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anwendbar (BGE 145 V 209 E. 5.3; 133 V 263 E. 6.1; Urteil 9C_570/2022 vom 21. September 2023 E. 4.3).
4.
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stellte das kantonale Gericht auf das polydisziplinäre ABI-Gutachten vom 3. Januar 2022 ab, wonach ab Oktober 2021 in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe. Die Beschwerdeführerin bestreitet die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Auf ihre diesbezüglichen Vorbringen braucht indes nicht näher eingegangen zu werden: Aus den nachfolgenden Erwägungen zur Invaliditätsbemessung ergibt sich, dass selbst unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente be steht und die vom kantonalen Gericht festgestellte Veränderung des Gesundheitszustandes demnach nicht erheblich im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist.
5.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung stützte sich die Vorinstanz für die Festlegung des Valideneinkommens auf den zuletzt erzielten Verdienst in der Höhe von Fr. 114'100.-. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung resultierte für das Jahr 2021 ein Valideneinkommen von Fr. 116'860.48. Dieser Wert blieb unbestritten. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens zog die Vorinstanz die Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total, gemäss LSE 2020 bei. Unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ergab dies ein Invalideneinkommen von Fr. 37'673.58. Einen Abzug vom Tabellenlohn nahm das kantonale Gericht nicht vor. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 116'860.48 und einem Invalideneinkommen von Fr. 37'673.58 resultierte ein Invaliditätsgrad von gerundet 68 %. Das kantonale Gericht bestätigte in der Folge - unter Verzicht auf eine reformatio in peius - den Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 69 % gemäss Verfügung vom 27. Februar 2023.
6.
In Bezug auf die Invaliditätsbemessung ist einzig der Tabellenlohnabzug strittig.
6.1. Ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Dagegen ist die Höhe des Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2).
6.2. Die Vorinstanz hat unter Verweis auf Art. 26bis Abs. 3 IVV (in Kraft vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023) erwogen, dass die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei, weshalb kein Tabellenlohnabzug vorzunehmen sei (zur Eventualbegründung der Vorinstanz vgl. E. 6.4 nachfolgend).
Zu den Neuerungen per 1. Januar 2022 hat sich das Bundesgericht inzwischen in dem zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 eingehend geäussert. Das Bundesgericht erkannte die neue Bestimmung von Art. 26bis Abs. 3 IVV als gesetzeswidrig, soweit nunmehr lediglich noch ein "Teilzeitabzug" vorgesehen ist (der ab einer Leistungsfähigkeit von 50 % und weniger zu gewähren ist und auf 10 % begrenzt bleibt) und damit die bisher bestehende Möglichkeit des Abzugs vom Tabellenlohn in weiten Teilen aufgegeben werden sollte. Besteht aufgrund der gegebenen Fallumstände Bedarf an einer über den "Teilzeitabzug" hinausgehenden Korrektur, ist ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zum Abzug vom Tabellenlohn zurückzugreifen (E. 10 des zitierten Urteils 8C_823/2023).
6.3. Zu prüfen ist somit, ob unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis des Bundesgerichts ein Tabellenlohnabzug vorzunehmen ist.
6.3.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa am Ende; Urteil 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.1). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc).
6.3.2. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1; Urteil 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6, zur Publikation vorgesehen).
Konkretisiert hat das Bundesgericht diesen Grundsatz etwa in zwei Urteilen, in denen festgehalten wurde, es komme ein leidensbedingter Abzug zum Tragen, wenn sich die Anforderungen an einen (leidensangepassten) Arbeitsplatz auch im Rahmen eines zumutbaren Pensums von 70 resp. 80 % auswirkten und die versicherte Person mithin selbst bei körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit (quantitativ zu 20 resp. 30 %) eingeschränkt sei. Die qualitativen Anforderungen an eine zumutbare Tätigkeit würden dadurch nicht doppelt berücksichtigt. Vielmehr sei den Umständen nach davon auszugehen, dass aufgrund der entsprechenden Einschränkungen mit einer erheblichen Lohneinbusse im Vergleich zum Medianwert des Tabellenlohns gerechnet werden müsse (Urteile 8C_283/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen und 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.3.1 und 4.4; vgl. in diesem Sinne auch die unlängst ergangenen Urteile 9C_604/2023 vom 26. Februar 2024 E. 5.4, 9C_57/2023 vom 28. September 2023 E. 5.3 f. und 9C_572/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.4.2).
6.4. Die Vorinstanz hat erwogen, dass auch nach dem bis 31. Dezember 2021 geltenden Recht kein leidensbedingter Abzug vornzunehmen sei, da den Einschränkungen der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit bereits im Rahmen der gutachterlichen Festlegung ihrer Arbeitsfähigkeit von 70 % hinreichend Rechnung getragen worden sei. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, gemäss Tätigkeitsprofil sei sie erheblich eingeschränkt. Sie habe im Vergleich zu gesunden Personen einen erheblich erhöhten Pausenbedarf und es liege eine ausgewiesene Leistungseinschränkung vor. Unter diesen Umständen rechtfertige sich ein Tabellenlohnabzug von 20 %, mindestens jedoch ein solcher von 10 %.
6.5. Mit Blick auf die in E. 6.3.2 dargelegte Rechtsprechung stellt sich die Frage, ob die Beeinträchtigungen in der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit vollständig abgebildet werden resp. ob darüber hinaus erhebliche Auswirkungen beim erzielbaren Lohn zu gewärtigen sind.
6.5.1. Gemäss dem im ABI-Gutachten definierten Belastungsprofil sollte es sich um eine körperlich sehr leichte, immer wieder auch sitzend zu verrichtende, wechselbelastende Tätigkeit handeln mit der Möglichkeit von genügenden Pausen. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, die länger dauernde Einnahme von Zwangshaltungen des Rumpfes sowie das längere Stehen und Gehen sollten vermieden werden. Das Bedienen von Maschinen ist nur eingeschränkt möglich und es sollten nur unterdurchschnittliche Tempoanforderungen bestehen. Weiter gehen die ABI-Experten von einer Präsenz von 6 bis 8 Stunden pro Tag aus, wobei während dieser Anwesenheitszeit auch eine Leistungseinschränkung bei deutlich erhöhtem Pausenbedarf besteht.
Aus diesem Profil wird deutlich, dass die Beeinträchtigungen in der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht vollständig abgebildet sind. Es bestehen vielmehr Nachteile, die sich selbst im Rahmen eines gesundheitlich bedingt bereits reduzierten Pensums bemerkbar machen, zumal das Arbeitsumfeld und die betrieblichen Abläufe den besonderen Anforderungen, namentlich dem deutlich erhöhten Pausenbedarf, Rechnung zu tragen haben. Eine Berücksichtigung dieser Faktoren in Form einer Korrektur des Tabellenlohns bedeutet somit keine doppelte (und damit ungerechtfertigte) Anrechnung im Sinne von BGE 148 V 174 E. 6.3.
6.5.2. Nach dem Gesagten verletzte das kantonale Gericht Bundesrecht, als es einen Tabellenlohnabzug verneinte. Angesichts der erwähnten (zusätzlichen) Einschränkungen drängt sich vorliegend eine 10%ige Herabsetzung des verwendeten LSE-Tabellenlohns auf, der hauptsächlich auf statistisch erhobenen Löhnen von gesunden Personen beruht (vgl. Urteil 9C_752/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.5.2 mit Hinweis). Mit einem Abzug von 10 % reduziert sich das Invalideneinkommen auf Fr. 33'906.22 (Fr. 37'673.58 x 0.9), woraus sich in Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 116'860.48 ein Invaliditätsgrad von gerundet 71 % ergibt. Bei einem Invaliditätsgrad von 71 % hat die Beschwerdeführerin auch über den 31. Dezember 2021 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Die von der Vorinstanz festgestellte Veränderung des Gesundheitszustandes erweist sich damit als nicht erheblich im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG.
6.6. Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit nicht eingegangen zu werden. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 27. September 2023 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau 27. Februar 2023 werden insoweit aufgehoben, als sie den Rentenanspruch für die Zeit ab 1. Januar 2022 betreffen. Die Beschwerdeführerin hat auch über den 31. Dezember 2021 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
7.
Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Sache ist zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 27. September 2023 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 27. Februar 2023 werden insoweit aufgehoben, als sie den Rentenanspruch für die Zeit ab 1. Januar 2022 betreffen. Der Beschwerdeführerin steht auch über den 31. Dezember 2021 hinaus eine ganze Invalidenrente zu.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Dezember 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Stanger