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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4F_52/2025  
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Kanton Basel-Stadt, 
Rathaus, 4051 Basel, 
vertreten durch die 
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Rechtsdienst, Fischmarkt 10, 4001 Basel, 
Gesuchsgegner, 
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Revision, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. September 2025 (4F_29/2025). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil 4F_29/2025 vom 15. September 2025 ist das Bundesgericht auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers gegen das Urteil 4D_61/2025 vom 27. Mai 2025 nicht eingetreten. Am 14. November 2025 stellte die Gesuchstellerin ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts 4F_29/2025 vom 15. September 2025 und eventualiter ein Gesuch um Erläuterung bzw. Berichtigung. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 18. November 2025 wurde das Gesuch der Gesuchstellerin um aufschiebende Wirkung abgewiesen, da es nicht rechtsgenüglich begründet worden ist. 
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zum erneuten Revisionsgesuch wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Begründungsanforderungen an ein Revisionsgesuch an das Bundesgericht sind der Gesuchstellerin aus zahlreichen bisherigen Revisionsverfahren bekannt (vgl. etwa Urteil 4F_27/2025 vom 15. September 2025 E. 1; 4F_27/2025 vom 15. September 2025 E. 1). Auch mit ihrem erneuten Revisionsgesuch genügt sie diesen Anforderungen offensichtlich nicht. Sie beruft sich zwar auf Art. 121 lit. d und Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, schildert indes - wie bereits im vorhergehenden Revisionsverfahren - ihre eigene Sicht der Dinge zum Rechtsöffnungsverfahren und zu angeblichen Verfahrensmängeln. Sie moniert dabei pauschal eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte und behauptet ohne nähere Begründung, nachträglich erhebliche Tatsachen und Beweismittel entdeckt zu haben. Sie legt aber offensichtlich nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern diese Revisionsgründe vorliegen sollen. Mithin kann auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden. 
 
2.  
Die Gesuchstellerin legt nicht dar, inwiefern das Dispositiv des Urteils 4F_29/2025 vom 15. September 2025 im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich sein soll oder inwiefern das Dispositiv Redaktions- oder Rechnungsfehler enthalten soll. Auf das eventualliter gestellte Gesuch um Berichtigung ist ebenfalls nicht einzutreten. 
 
3.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil das erneute Revisionsgesuch als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuchsgegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist. 
 
5.  
Die Gesuchstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben im gleichen Stil, die sich im Wesentlichen in einer Wiederholung vorangegangener Revisionsgesuche erschöpfen, künftig ohne Antwort abgelegt und auf solche hin keine weiteren Revisionsverfahren mehr eröffnet werden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Auf das Gesuch um Berichtigung wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Dezember 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst