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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_682/2023  
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Hartmann, 
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Nina J. Frei und/oder Hans-Rudolf Wild, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Persönlichkeitsverletzung (Vollstreckung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, 
vom 19. Juli 2023 (BZ 2023 43). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ und B.________ standen sich seit dem Jahr 2016 vor dem Kantonsgericht Zug in einem Prozess betreffend den Schutz von B.________s Persönlichkeit gegenüber. A.________, Beklagte 1 in diesem Prozess, wohnt in U.________ (USA), B.________ als damaliger Kläger in V.________ (ZG). Mit Entscheid vom 24. Februar 2020 verbot das Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung, der Beklagten 1, folgende Aussagen gegenüber dem Kläger oder gegenüber Dritten zu wiederholen (Dispositiv-Ziffer 1.1) : 
 
"- der Kläger habe versucht, die Beklagte 1 zu ermorden; 
- der Kläger habe mit Nötigungsabsicht angedroht, die Beklagte 1 zu töten; 
- der Kläger habe in betrügerischer Weise versucht, von der Beklagten 1 eine Vollmacht zu erlangen, um sich damit ihr Vermögen anzueignen." 
Dispositiv-Ziffer 1.2 des besagten Entscheids lautet wie folgt: 
 
"Für den Fall der Missachtung der Anordnungen gemäss Ziffer 1.1 wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kanton Zug eine Ordnungsbusse im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO in Höhe von CHF 5'000.00 zu bezahlen." 
 
B.  
 
B.a. Am 25. November 2022 reichte B.________ beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Vollstreckungsgesuch ein. Er beantragte, A.________ für die Missachtung der Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziffer 1.1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 24. Februar 2020 (Bst. A) in mindestens acht Fällen zu verpflichten, dem Kanton Zug eine Ordnungsbusse in Höhe von je Fr. 5'000.--, das heisst total Fr. 40'000.--, zu bezahlen. Der Gesuchsteller führte aus, A.________ habe mindestens sieben E-Mails an ihn und/oder Dr. C.________ geschickt, in denen sie die ihr untersagten Behauptungen wiederholt habe. Ausserdem habe sie an einer gerichtlichen Befragung in den USA diverse grob persönlichkeitsverletzende Äusserungen gemacht.  
 
B.b. Mit Entscheid vom 31. März 2023 verpflichtete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug A.________, dem Kanton Zug eine Ordnungsbusse von insgesamt Fr. 20'000.-- zu bezahlen. Er befand, es sei belegt, dass sich A.________ in sieben E-Mails vom 8. November 2020 (1 E-Mail), 1. und 4. April 2022 (4 E-Mails) sowie 22. und 23. August 2022 (2 E-Mails) über die Anordnungen im gerichtlichen Verbot (s. Bst. A) hinweggesetzt habe. Dabei erwog er, dass die Korrespondenzen vom 1. und 4. April 2022 sowie vom 22. und 23. August 2022 je als Einheit zu betrachten seien, weshalb für diese beiden Zuwiderhandlungen lediglich je eine Ordnungsbusse zu sprechen sei. Im Weiteren sei belegt, dass A.________ anlässlich von sogenannten "Depositions" in einem Verfahren vor dem United States District Court (District of W.________) wiederholt Äusserungen gemacht habe, die dem gerichtlichen Verbot zuwiderlaufen würden. Auch für dieses Verhalten sprach der Einzelrichter deshalb eine Ordnungsbusse aus. Auf diese Weise kam der Einzelrichter auf vier Ordnungsbussen zu je Fr. 5'000.--, insgesamt also Fr. 20'000.--.  
 
B.c. A.________ erhob darauf Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Sie beantragte, dass von der Ausfällung einer Ordnungsbusse gänzlich abzusehen sei; eventualiter verlangte sie, den erstinstanzlichen Entscheid im Umfang von Fr. 15'000.-- aufzuheben und die Ordnungsbusse von Fr. 20'000.-- auf Fr. 5'000.-- zu reduzieren. Subeventualiter stellte sie schliesslich das Begehren, das Verfahren zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.  
 
B.d. Mit Urteil vom 19. Juli 2023 (eröffnet am 27. Juli 2023) wies das Obergericht die Beschwerde ab.  
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde vom 14. September 2023 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht und hält an den vor Obergericht gestellten Begehren (s. Bst. B.c) fest.  
 
C.b. Mit Schreiben vom 6. März 2024 teilt Rechtsanwalt D.________ mit, dass er und Rechtsanwalt E.________ die Beschwerdeführerin nicht mehr vertreten.  
 
C.c. Vom Bundesgericht dazu eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen, beantragt B.________ (Beschwerdegegner), auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen (Eingabe vom 4. Oktober 2024). Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, und verweist auf den angefochtenen Entscheid (Schreiben vom 2. September 2024).  
 
C.d. Auf die Aufforderung des Bundesgerichts, in der Schweiz ein neues Zustelldomizil zu bezeichnen, reagierte die Beschwerdeführerin am 15. November 2024 mit einem Schreiben, jedoch ohne dieser Aufforderung nachzukommen. In der Folge veranlasste das Bundesgericht die amtliche Publikation der Mitteilung, dass der Beschwerdeführerin in der Gerichtskanzlei Kopien der Vernehmlassungen zur Verfügung stehen und eine allfällige Replik binnen zwanzig Tagen seit der Publikation zu erfolgen hätte (BBl 2024 3233). Damit gelten die Eingaben des Beschwerdegegners und der Vorinstanz (Bst. C.c) als der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin liess die Frist für die Replik ungenutzt verstreichen.  
 
C.e. Das Bundesgericht hat die Sache am 15. Oktober 2025 öffentlich beraten. Die öffentliche Beratung wurde zwecks Durchführung eines Meinungsaustauschs gemäss Art. 23 Abs. 2 BGG unterbrochen. Das Ergebnis des Meinungsaustauschs lag am 4. November 2025 vor. Am 4. Dezember 2025 wurde die öffentliche Beratung wieder aufgenommen und das Urteil verkündet (Art. 60 Abs. 2 BGG).  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Auferlegung einer dem Gemeinwesen zu bezahlenden Ordnungsbusse hat öffentlich-rechtlichen Charakter. Hier steht sie in engem Zusammenhang mit einem zivilrechtlichen Verfahren, so dass grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 Abs. 2 Bst. b BGG offensteht. In einer solchen vermögensrechtlichen Angelegenheit greift das Streitwerterfordernis gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG Platz (Urteil 5A_612/2009 vom 4. März 2010 E. 2). Der in Buchstabe b der zitierten Norm vorausgesetzte Streitwert von Fr. 30'000.-- ist bezüglich der der Beschwerdeführerin auferlegten Ordnungsbusse nicht gegeben. Die Beschwerde ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 Bst. a BGG).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist restriktiv auszulegen. Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Hingegen ist die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 Bst. a BGG erfüllt, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse daran besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 138 I 232 E. 2.3; 135 III 1 E. 1.3). Die Frage muss von allgemeiner Tragweite sein. Dies ist der Fall, wenn ihre Beantwortung nicht nur für die Lösung des konkreten Falls erheblich ist (BGE 146 II 276 E. 1.2.1), sondern auch eine unbestimmte Anzahl künftiger Fälle zu lösen erlaubt. Eine Rechtsfrage kann vom Bundesgericht demnach als von grundsätzlicher Bedeutung beurteilt werden, wenn sein Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich, wenn von unteren Instanzen gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden (BGE 140 III 501 E. 1.3 mit Hinweis). Die Rechtsfrage muss überdies neu sein, wobei der blosse Umstand, dass die aufgeworfene Rechtsfrage noch nie entschieden worden ist, für sich allein aber nicht genügt (BGE 146 II 276 E. 1.2.1). Berücksichtigt werden kann schliesslich auch die Ungewissheit, ob sich die aufgeworfene Rechtsfrage ohne weiteres bei einem für die Beschwerde in Zivilsachen genügenden Streitwert stellen könnte, bzw. die Wahrscheinlichkeit, dass die gesetzlichen Streitwertgrenzen in den für die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage in Betracht fallenden Verfahren kaum je erreicht werden dürften (BGE 144 III 164 E. 1; 134 III 267 E. 1.2.3).  
Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, so hat die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz aufzuzeigen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). Wenn sich ergibt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, beschränkt sich die bundesgerichtliche Prüfung nicht auf die Beurteilung der Grundsatzfrage. Das Bundesgericht prüft die Beschwerde in diesem Fall nach Massgabe der Art. 95 ff. und Art. 105 ff. BGG umfassend (BGE 143 II 425 E. 1.3.2 mit Hinweisen). 
 
1.2.2. Von grundsätzlicher Bedeutung ist hier laut der Beschwerdeführerin die vom Bundesgericht bisher nicht beantwortete Rechtsfrage, ob das Vollstreckungsgericht bei mehrfacher Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Anordnung in ein und demselben Vollstreckungsverfahren über die Maximalbusse von Fr. 5'000.-- gemäss Art. 343 Abs. 1 Bst. b ZPO hinausgehen kann. Diese Frage nach der Zulässigkeit einer "Bussenkumulation" werde in der Lehre "uneinheitlich bzw. teilweise gar nicht beantwortet" und bedürfe höchstrichterlicher Klärung. Insbesondere die erstinstanzlichen Gerichte seien mit der Vollstreckung von Zivilurteilen und der damit einhergehenden Anordnung von Ordnungsbussen regelmässig konfrontiert, weshalb die Beantwortung der Frage für die Gerichtspraxis von "wegleitender Bedeutung" sei. Angesichts der gesetzlichen Obergrenze von Fr. 5'000.-- sei ausserdem unwahrscheinlich, dass die besagte Rechtsfrage dem Bundesgericht "je auf anderem Weg vorgelegt werden wird", weshalb die Beschwerde in Zivilsachen auch unter diesem Blickwinkel gestützt auf Art. 74 Abs. 2 Bst. a BGG unabhängig vom Streitwert zulässig sei.  
 
1.2.3. Die von der Beschwerdeführerin beschriebene Frage beschlägt die Auslegung von Art. 343 Abs. 1 Bst. b ZPO und wurde vom Bundesgericht noch nie beantwortet. Sie ist über den konkreten Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Anzahl gleichartiger Anwendungsfälle von praktischer Relevanz. Ihre Beantwortung durch das Bundesgericht liegt im Interesse einer einheitlichen Anwendung der erwähnten bundesrechtlichen Norm durch die kantonalen Instanzen. Angesichts der Höhe der auf dem Spiel stehenden Bussgeldbeträge kann auch nicht als gesichert gelten, dass in künftigen Fällen die gesetzliche Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 BGG) ohne Weiteres erreicht sein und sich das Bundesgericht der aufgeworfenen Rechtsfrage mit umfassender Prüfungsbefugnis widmen können wird. Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich damit unabhängig von der Streitwertgrenze gestützt auf Art. 74 Abs. 2 Bst. a BGG als zulässig.  
 
1.3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.  
 
2.  
Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind, befasst sich das Bundesgericht nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.2). Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). 
 
3.  
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 343 Abs. 1 Bst. b ZPO für vier Zuwiderhandlungen gegen das gerichtliche Verbot (s. Sachverhalt Bst. A und B) im selben Vollstreckungsverfahren mit einer Ordnungsbusse von Fr. 20'000.-- (4 x Fr. 5'000.--) belegt werden darf. 
 
3.1. Das Obergericht erklärt, dass die Streitfrage in der Lehre praktisch einhellig bejaht werde, und zitiert eine Reihe von Kommentarstellen zur ZPO und zu den alten Zivilprozessordnungen der Kantone Zürich und St. Gallen. Anderer Meinung sei offenbar DANIEL STAEHELIN, dem zufolge die Ordnungsbusse von Fr. 5'000.-- nur einmal angeordnet werden könne, ansonsten die gesetzliche Höchstgrenze ohne Wirkung wäre (DANIEL STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N 15 zu Art. 343 ZPO). Das Obergericht sieht keinen Anlass, von der "praktisch einhellig vertretenen" Auffassung abzuweichen. Es befasst sich mit den von der Beschwerdeführerin erhobenen Beanstandungen und erläutert, weshalb verschiedene Kommentarstellen (FRANZ KELLERHALS, in: Berner Kommentar, Bd. II, 2012, N 51 zu Art. 343 ZPO; RETO M. JENNY, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N 15 zu Art. 343 ZPO; GIAN RETO ZINSLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N 21 zu Art. 343 ZPO) entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht dahin gehend zu verstehen seien, dass in einem Vollstreckungsverfahren jeweils nur eine Ordnungsbusse auferlegt werden kann. Zudem sei nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die mehrfache Anordnung einer Ordnungsbusse von der kumulierten Anordnung einer Ordnungsbusse unterscheiden soll, würden doch in beiden Fällen mehrere Ordnungsbussen zusammengezählt.  
Der angefochtene Entscheid betont, dass die Anordnung von mehreren Massnahmen aufgrund eines Verstosses und die Anordnung von mehreren Massnahmen aufgrund mehrerer Verstösse in einem Vollstreckungsverfahren auseinanderzuhalten seien. Während für die Ordnungsbusse im ersten Fall die Höchstgrenze von Fr. 5'000.-- zu beachten sei, könnten im zweiten Fall auch mehrere Ordnungsbussen von je Fr. 5'000.-- verfügt werden, womit sich zwar das Total der Ordnungsbussen, nicht aber der Höchstbetrag der einzelnen Ordnungsbusse erhöhe. Das Argument der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Existenz verfange hier nicht, ansonsten nur ein erster Verstoss sanktioniert werden könnte und alle weiteren Verstösse ungesühnt bleiben würden. Nicht nachvollziehbar sei ferner, weshalb ein Vollstreckungskläger für jeden einzelnen Verstoss gegen eine gerichtliche Anordnung ein separates Vollstreckungsverfahren einleiten solle. Es gebe keine gesetzlichen Fristen für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens, weshalb ein Verstoss gegen eine richterliche Anordnung auch nicht unverzüglich nach jedem Verstoss geltend gemacht werden müsse. Die Einreichung eines separaten Vollstreckungsgesuchs für jeden einzelnen von mehreren Verstössen hätte höhere Kosten und Parteientschädigungen zur Folge, was letztendlich der Beschwerdeführerin zum Nachteil gereichen würde.  
Bezogen auf den Wortlaut von Dispositiv-Ziffer 1.2 des Entscheids vom 24. Februar 2020 (s. Sachverhalt Bst. A) stellt das Obergericht klar, dass jede Missachtung der namentlich genannten, verbotenen Aussagen gemeint sei. Es heisse "für den Fall der Missachtung dieser Anordnungen", weil mehrere Aussagen verboten wurden. Damit eine Ordnungsbusse ausgesprochen werden kann, genüge die Missachtung einer Anordnung; die Missachtung einer Mehrzahl von Anordnungen sei nicht erforderlich. Die gerichtliche Anordnung sei insofern "klar und unmissverständlich" gewesen. Zum Schluss stellt sich die Vorinstanz auch hinter den erstinstanzlichen Verweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013 (Prozess-Nr. RV120007; publ. in: ZR 113/2014 Nr. 86 E. 5.3.2). In jenem Fall sei der belasteten Partei ausdrücklich "für jeden einzelnen Verstoss" eine Ordnungsbusse angedroht worden. In diesem Zusammenhang habe das Obergericht des Kantons Zürich unter Hinweis auf Literaturstellen erwogen, dass eine Busse für jeden Verstoss durchaus angebracht sei, weil sich die Gegenpartei andernfalls durch eine einmalige Zahlung der weiteren Wirkung der gerichtlichen Verfügung entziehen könnte. Folglich gehe auch dieser Zürcher Entscheid davon aus, dass die einzelne Sanktionierung von mehreren Verstössen zulässig ist. 
Gestützt auf diese Erwägungen hält das Obergericht fest, dass die Anordnung einer Ordnungsbusse in der Höhe von je Fr. 5'000.-- für vier Verstösse, mithin eines Betrages von total Fr. 20'000.--, rechtlich grundsätzlich möglich sei. 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst, dass die eingangs gestellte Rechtsfrage in der Lehre praktisch einhellig bejaht werde. So könne und dürfe KELLERHALS ' Hinweis auf die Möglichkeit der Ausfällung einer erneuten einmaligen Ordnungsbusse nur so verstanden werden, dass damit ausschliesslich die Aussprache einer weiteren Ordnungsbusse in einem weiteren, separaten Vollstreckungsverfahren gemeint sei, nicht aber die Aussprache einer kumulierten, die gesetzliche Höchstgrenze von Fr. 5'000.-- überschreitenden Busse in ein und demselben Vollstreckungsverfahren. Denn "erneut" könne eine Ordnungsbusse von vornherein nur dann ausgesprochen werden, wenn Entsprechendes bereits einmal geschehen sei. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Frage nach der Kumulation einer Ordnungsbusse bei wiederholten Verstössen gegen ein Verbot auch in einem einzigen Vollstreckungsverfahren angeblich auch von KELLERHALS bejaht werde, erweise sich somit als falsch. Dasselbe gilt laut der Beschwerdeführerin für die vom Obergericht herangezogene Lehrmeinung von ZINSLI. Auch die von diesem Autor erwähnte "mehrfache Aussprechung einer Busse" erfordere sachlogisch mehrere Vollstreckungsverfahren. Damit stehe fest, dass auch für ZINSLI "keine Zweifel daran bestehen", dass das in Art. 343 Abs. 1 Bst. b ZPO vorgesehene Höchstmasse von Fr. 5'000.-- in ein und demselben Vollstreckungsverfahren nicht überschritten werden dürfe. Auch CHRISTOPH LEUENBERGER/BEATRICE UFFER-TOBER (Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, 1999, N 3 zu Art. 299 ZPO-SG) und JENNY (a.a.O.) sprächen sich entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht dafür aus, dass der gesetzlich vorgeschriebene Höchstbetrag einer Ordnungsbusse in ein und demselben Vollstreckungsverfahren nach Belieben kumuliert werden könne. Aus all dem folgert die Beschwerdeführerin, dass die Streitfrage tatsächlich mit Nein zu beantworten sei und die Vorinstanz mit der Bestätigung der erstinstanzlich verfügten Ordnungsbusse von Fr. 20'000.-- Art. 343 Abs. 1 Bst. b ZPO verletze.  
Anschliessend erläutert die Beschwerdeführerin, weshalb eine Ordnungsbusse nach dem klaren Willen des Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck von Art. 343 Abs. 1 Bst. b ZPO in einem einzigen Vollstreckungsverfahren nur einmal und nur im Höchstbetrag von Fr. 5'000.-- angeordnet werden dürfe. Aus dem Wortlaut der Norm ergebe sich, dass der Gesetzgeber ganz bewusst eine Obergrenze vorgesehen habe, die in einem einzigen Vollstreckungsverfahren nicht überschritten werden könne. Dafür spreche zum einen, dass es bei den an den Staat auszurichtenden Ordnungsbussen nicht darum gehe, das dem Vollstreckungskläger vom Vollstreckungsbeklagten vermeintlich zugefügte Unrecht zu kompensieren, sondern einzig und allein darum, den Schuldner im Sinne eines "Beugemittels" zu veranlassen, sich in Zukunft an die gerichtlichen Anordnungen zu halten. Mangels eines pönalen Charakters der Ordnungsbusse könne es mithin nicht darum gehen, wie häufig der Vollstreckungsbeklagte in der Vergangenheit gegen eine gerichtliche Anordnung verstossen habe. Vielmehr komme es darauf an, ob der Vollstreckungsgegner mit der Ordnungsbusse dazu gebracht werden könne, sich in Zukunft an die gerichtlichen Anordnungen zu halten. Hierfür räume Art. 343 Abs. 1 Bst. b ZPO dem Vollstreckungsgericht einen Ermessensspielraum zwischen Fr. 0.-- und Fr. 5'000.-- ein, wobei insbesondere das aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz fliessende Kriterium der "Erforderlichkeit" zu berücksichtigen sei. Dass der Höchstbetrag auf Fr. 5'000.-- bestimmt worden sei, könne daher nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber eine Ordnungsbusse von mehr als Fr. 5'000.-- "per se als unverhältnismässig" qualifiziert habe. Die Beschwerdeführerin erinnert daran, dass das Vollstreckungsgericht von Amtes wegen über die erforderlichen Vollstreckungsmassnahmen zu befinden habe und bei der Wahl der angezeigten Vollstreckungsmassnahmen weder an den Antrag des Gesuchstellers noch an die im Sachurteil angedrohte Vollstreckungsmassnahme gebunden sei. Im konkreten Fall hätte der Einzelrichter am Kantonsgericht anstatt einer Ordnungsbusse auch eine andere in Art. 343 Abs. 1 ZPO vorgesehene Vollstreckungsmassnahme anordnen können, insbesondere die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB. Für die Beschwerdeführerin steht damit fest, dass die Erwägungen der kantonalen Instanzen betreffend die angebliche "Schwere" bzw. "Häufigkeit" der angeblichen Verstösse gegen das gerichtliche Verbot in einem Vollstreckungsverfahren betreffend eine Ordnungsbusse von vornherein fehl am Platz gewesen seien und derartige Überlegungen dem Strafrichter in einem Strafverfahren betreffend einen möglichen Verstoss gegen Art. 292 StGB vorbehalten gewesen wären. 
Laut der Beschwerdeführerin hätte die Vorinstanz neben dem fehlenden pönalen Charakter der Ordnungsbusse sodann berücksichtigen müssen, dass die gesetzliche Obergrenze von Fr. 5'000.-- die vermeintlich fehlbare Partei auch vor der Willkür der Gerichte und/oder des Vollstreckungsklägers schützen und diesen gerade bei derart minimalen Überschreitungen wie der Missachtung von Aussageverboten daran hindern soll, mit einem Vollstreckungsbegehren über einen längeren Zeitraum zuzuwarten und die vermeintlich fehlbare Partei dann mit einer kumulierten Ordnungsbusse zu überraschen. Überdies könne es von vornherein nicht die Aufgabe des Vollstreckungsgerichts sein, nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens zu entscheiden, ob gewisse Handlungen in ihrer Gesamtheit als eine Verletzung einer gerichtlichen Anordnung oder in ihren Einzelfragmenten eine kaum zu quantifizierende Mehrfachverletzung derselben darstellen; derartige Überlegungen seien allenfalls dem Strafgericht in einem Verfahren betreffend einen Verstoss gegen Art. 292 StGB vorbehalten. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach nicht nachvollziehbar sei, inwiefern sich die mehrfache Anordnung einer Ordnungsbusse von einer kumulierten Ordnungsbusse unterscheiden soll, sei daher falsch, denn nur im letzteren, gesetzlich nicht vorgesehen Fall sei die vermeintlich fehlbare Partei dem Taktieren und der Willkür des Vollstreckungsklägers ausgesetzt. Entgegen dem angefochtenen Entscheid führe diese Lesart von Art. 343 Abs. 1 Bst. b ZPO auch nicht dazu, dass nur ein erster Verstoss sanktioniert werden könnte und alle weiteren Verstösse ungesühnt bleiben würden. Dem Vollstreckungskläger stehe es auch nach einer bereits ausgesprochenen Ordnungsbusse frei, im Falle einer neuerlichen Missachtung der gerichtlichen Anordnung ein weiteres Vollstreckungsverfahren einzuleiten und unter Umständen eine weitere Ordnungsbusse von maximal Fr. 5'000.-- zu erwirken. Entscheidend sei nicht, dass die vermeintlich fehlbare Partei höhere Kosten und Parteientschädigungen riskiere, sondern dass sie für "noch so nebensächliche Missachtungen von gerichtlichen Anordnungen" nicht mit einer gesetzlich nicht vorgesehenen "Mehrfachbusse" rechnen müsse. 
 
3.3. Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht nach Art. 343 Abs. 1 Bst. b ZPO eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 5'000.-- anordnen.  
 
3.3.1. Was den konkreten Fall betrifft, ist vorab daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführerin in Dispositiv-Ziffer 1.2 des rechtskräftigen Sachentscheids vom 24. Februar 2020 für den Fall der Missachtung der Aussageverbote nicht eine Ordnungsbusse "bis zu" Fr. 5'000.--, sondern eine solche "in Höhe von" Fr. 5'000.-- angedroht wurde (s. Sachverhalt Bst. A). Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Vorgehensweise des Erkenntnisgerichts nicht (vgl. dazu MELANIE HUBER, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, 2016, Rz. 419 m.w.H.; GIAN RETO ZINSLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024,, N 21a zu Art. 343 ZPO; KELLERHALS, a.a.O., N 46 zu Art. 343 ZPO; DANIEL STAEHELIN, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N 22 zu Art. 343 ZPO; RETO M. JENNY, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N 15 zu Art. 343 ZPO. Diesen Lehrmeinungen zufolge darf die Bussenhöhe schon in der Androhung beziffert werden. Anders CHRISTIAN KÖLZ, Die Zwangsvollstreckung von Unterlassungspflichten im schweizerischen Zivilprozessrecht unter Berücksichtigung ausgewählter kantonaler Verfahrensgesetze und des Entwurfs für eine Schweizerische Zivilprozessordnung, 2007, Rz. 97, und [zur alten Zivilprozessordnung des Kantons Zürich] PATRIK R. PEYER, Vollstreckung unvertretbarer Handlungen und Unterlassungen, Civil contempt of court des englischen Rechts im Vergleich zum schweizerischen Zivilprozessrecht, 2006, S. 141). Insbesondere macht sie auch nicht geltend, dass der vom urteilenden Gericht gewählte Betrag von Fr. 5'000.-- als solcher zu hoch angesetzt sei. Sodann stellt die Beschwerdeführerin nicht in Frage, dass die besagte Dispositiv-Ziffer 1.2 allein von ihrer Formulierung her zum Zweck der Ahndung einer mehrfachen Verletzung der Aussageverbote eine Kumulation der (fix) auf Fr. 5'000.-- bestimmten Ordnungsbusse zulässt. Ebenso wenig widerspricht sie der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach für die Verhängung der Sanktion gemäss dieser Dispositiv-Ziffer 1.2 schon die Missachtung auch nur eines der drei Aussageverbote genügt (s. vorne E. 3.1). Die vor Bundesgericht erhobenen Beanstandungen der Beschwerdeführerin konzentrieren sich vielmehr auf den Standpunkt, dass es sich grundsätzlich nicht mit Art. 343 Abs. 1 Bst. b ZPO vertrage, die Ordnungsbusse im selben Vollstreckungsverfahren entsprechend der konstatierten Mehrzahl von Zuwiderhandlungen zu kumulieren (s. vorne E. 3.2).  
 
3.3.2. Bezüglich des vom Obergericht zitierten Schrifttums ist der Beschwerdeführerin insofern beizupflichten, als in den fraglichen Literaturstellen zur vorliegenden Streitfrage jedenfalls nicht im bejahenden Sinn eine "praktisch einhellige" Auffassung zum Ausdruck kommt. In ihren Erörterungen zur Frage, wie im Hinblick auf die Verhängung der Ordnungsbusse nach Art. 343 Abs. 1 Bst. b ZPO mit einer Mehrheit von Zuwiderhandlungen umzugehen ist, sind sich die genannten Autoren lediglich darin einig, dass eine einmal verhängte Busse - und sei es auch eine solche im Höchstbetrag von Fr. 5'000.-- - der erneuten Verhängung einer Ordnungsbusse in einem neuen Vollstreckungsverfahren nicht entgegensteht, wenn die verurteilte Person dem Urteil weiterhin nicht nachkommt (KELLERHALS, a.a.O., N 51 i.V.m. N 36 zu Art. 343 ZPO). JENNY (a.a.O., N 15 zu Art. 343 ZPO) und ZINSLI (a.a.O., N 21 zu Art. 343 ZPO), denen zufolge bei wiederholten Verstössen gegen ein Verbot mehrfache Ordnungsbussen verhängt werden können, äussern sich zwar nicht dahin gehend, dass die gesetzliche Höchstbusse nur in separaten Vollstreckungsverfahren wiederholt ausgesprochen werden könne. Doch lässt sich allein daraus nicht der Umkehrschluss ziehen, dass sich diese Autoren sozusagen stillschweigend für die Zulässigkeit einer Kumulation von Ordnungsbussen für mehrere Zuwiderhandlungen im selben Vollstreckungsverfahren aussprechen. Dasselbe gilt für die im angefochtenen Entscheid erwähnten Kommentare zu den früheren Zivilprozessordnungen der Kantone Zürich (RICHARD FRANK/HANS STRÄULI/GEORG MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N 2 zu § 306 ZPO-ZH; so wohl auch KÖLZ, a.a.O., Rz. 80) und St. Gallen (CHRISTOPH LEUENBERGER/BEATRICE UFFER-TOBLER, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, 1999, N 3 zu Art. 299 ZPO-SG). Auch HUBER vertritt im beschriebenen Sinn die Meinung, dass die gesetzliche Höchstgrenze von Fr. 5'000.-- nur in Bezug auf die Anordnung der Busse für die einzelne Zuwiderhandlung gelte und deshalb in einem erneuten Gesuch an das Vollstreckungsgericht abermals verhängt werden könne (HUBER, a.a.O., Rz. 350, 400 und 402).  
In einer Kommentarstelle, die von der Kombination mehrerer Vollstreckungsmassnahmen handelt, findet sich die vom Obergericht erwähnte Lehrmeinung, wonach "[e]inzig die einmalige Ordnungsbusse von 5000 Franken... nur einmal angeordnet werden [kann], ansonsten die gesetzliche Höchstgrenze ohne Wirkung wäre" (STAEHELIN, a.a.O., N 15 zu Art. 343 ZPO). Nachdem dieser Autor ausdrücklich auf die soeben erwähnten Gegenmeinungen von ZINSLI und KELLERHALS hinweist, ist davon auszugehen, dass er die Anordnung einer Ordnungsbusse von Fr. 5'000.-- auch bei wiederholten Zuwiderhandlungen und über mehrere Vollstreckungsverfahren hinweg insgesamt nur einmal zulassen will. Die Verwendung des Ausdrucks "einzig" betont die Sonderstellung der Ordnungsbusse im Höchstbetrag von Fr. 5'000.-- und legt den (Umkehr-) Schluss nahe, dass STAEHELIN nichts gegen die Anordnung mehrerer Ordnungsbussen einzuwenden hat, sofern deren Summe den Betrag von Fr. 5'000.-- nicht überschreitet. Denn auch für STAEHELIN steht als Grundsatz fest, dass vom Vollstreckungsgericht in einem zweiten Entscheid die Anordnung weiterer Massnahmen verlangt werden kann, wenn die ursprünglich angeordneten nicht zum Ziel führen (STAEHELIN, a.a.O. und auch N 19 zu Art. 341 ZPO). Ein neuerer Aufsatz beklagt den geringen Höchstbetrag der "einmaligen Ordnungsbusse", angesichts dessen der abschreckende Effekt der Androhung einer solchen Sanktion insbesondere in Fällen, in denen bedeutende finanzielle Interessen auf dem Spiel stehen, verloren gehen könne und der Schuldner unter Umständen besser fahre, wenn er sich über den gerichtlichen Befehl hinwegsetzt und die verbotene lukrative Tätigkeit unbeirrt weiterverfolgt (ADRIANO MAISSEN, Die Zwangsvollstreckung nach Art. 343 ZPO, in: ZZZ 2010, S. 45 f.). Damit scheint auch MAISSEN zumindest implizit davon auszugehen, dass eine Kumulation des Höchstbetrags für eine Mehrheit von Zuwiderhandlungen nicht in Frage kommt. 
 
3.3.3. Dass die Stimmen im Schrifttum, die eine mehrfache Verhängung der Ordnungsbusse in verschiedenen Vollstreckungsverfahren zulassen, sich nicht speziell zur heute streitigen Frage der Bussenkumulation in ein und demselben Vollstreckungsverfahren äussern, bedeutet entgegen der Beschwerdeführerin freilich nicht, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Um diese Frage zu beantworten, ist Art. 343 Abs. 1 Bst. b ZPO auszulegen. Ausgangspunkt ist praxisgemäss die Auslegung nach dem Wortlaut. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 145 III 324 E. 6.6; 144 III 29 E. 4.4.1; 131 III 314 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
3.3.4. Von ihrem Wortlaut her besagt die in Art. 343 Abs. 1 Bst. b ZPO enthaltene Vorschrift zunächst, dass das Vollstreckungsgericht eine Ordnungsbusse anordnen kann. Weiter bestimmt die Gesetzesnorm, dass diese Ordnungsbusse im Betrag von höchstens Fr. 5'000.-- angeordnet werden darf (franz.: "peut... prévoir une amende d'ordre de 5000 francs au plus"; ital.: "può ordinare... una multa disciplinare fino a 5000 franchi"). Nichts entnehmen lässt sich dem Wortlaut der Bestimmung zur Frage, ob bei wiederholten Vollstreckungsverfahren in jedem dieser Verfahren eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 5'000.-- ausgesprochen werden darf. Dem Einwand von STAEHELIN, wonach die gesetzliche Höchstgrenze ohne Wirkung wäre, wenn eine Ordnungsbusse von Fr. 5'000.-- mehrmals angeordnet werden könnte, liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die gesetzliche Obergrenze nicht auf die Höhe der im Einzelfall anzuordnenden Ordnungsbusse, sondern auf die Frage bezieht, mit welchem Bussgeld der Schuldner insgesamt rechnen muss (s. vorne E. 3.3.2). Eine Regel in dem Sinn, dass eine angeordnete Ordnungsbusse von Fr. 500.-- für bis zu zehn festgestellte Zuwiderhandlungen kumuliert werden könnte, mehrere Ordnungsbussen über den Betrag von Fr. 5'000.-- jedoch ausgeschlossen wären, findet im Wortlaut von Art. 343 Abs. 1 Bst. b ZPO allerdings keine Stütze.  
Eine andere Frage ist, ob mehrere Ordnungsbussen über den Betrag von Fr. 5'000.-- wegen mehrfacher Widerhandlung gegen eine bestimmte Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden im selben Verfahren kumuliert werden können. Aus dem Gesetzeswortlaut ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dies möglich wäre. Die Formulierung, wonach das Vollstreckungsgericht eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 5'000.-- anordnen kann, deutet vielmehr darauf hin, dass dieser Betrag im einzelnen Vollstreckungsverfahren nicht überschritten werden darf. Mit dem Gesetzestext lässt es sich nicht ohne Weiteres vereinbaren, wenn das Vollstreckungsgericht mit der Begründung, eine Verpflichtung sei mehrfach verletzt worden, in einem einzelnen Vollstreckungsverfahren im Ergebnis eine Ordnungsbusse von mehr als Fr. 5'000.-- anordnen könnte. 
 
3.3.5. Zur Frage, ob in jedem von mehreren Vollstreckungsverfahren je eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 5'000.-- ausgesprochen werden kann, ist der Gesetzessystematik nichts zu entnehmen. Bezüglich der Frage, ob der Betrag von Fr. 5'000.-- im selben Verfahren zufolge Kumulation von Ordnungsbussen für mehrere Widerhandlungen überschritten werden darf, rechtfertigt sich zunächst ein Blick auf Art. 343 Abs. 1 Bst. a ZPO. Diese Bestimmung sieht vor, dass das Vollstreckungsgericht den zu vollstreckenden Entscheid mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB versehen kann. Welche Busse den Schuldner im Fall des (wiederholten) Ungehorsams gegen die amtliche Verfügung - hier gegen das Zivilurteil - trifft, entscheidet das Strafgericht unter Einhaltung der strafprozessrechtlichen Verfahrensgarantien in Anwendung der spezifischen strafrechtlichen Regeln, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Verschuldens (Art. 106 Abs. 3 StGB; s. etwa RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 261 und 268 ff. zu Art. 292 StGB, mit weiteren Hinweisen) und verbunden mit der Aussprechung einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird (Art. 106 Abs. 2 StGB). Für die hier zu beantwortende Frage lassen sich aus Art. 343 Abs. 1 Bst. a ZPO somit keine Erkenntnisse gewinnen, zumal die Ordnungsbusse - anders als die Strafe nach Art. 292 StGB - im Vollstreckungsverfahren und damit in einem summarischen Zivilprozess (vgl. Art. 339 Abs. 2 ZPO) verhängt wird, nicht in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden kann (STAEHELIN, a.a.O., N 20 zu Art. 343 ZPO; JENNY, a.a.O., N 15 zu Art. 343 ZPO; KELLERHALS, a.a.O., N 53 zu Art. 343 ZPO) und auch nicht der Ahndung des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, sondern in erster Linie der zwangsweisen Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche dient. Hingegen fällt in systematischer Hinsicht auf, dass Art. 343 Abs. 1 ZPO unter Bst. c als weitere mögliche Vollstreckungsmassnahme eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.-- für jeden Tag der Nichterfüllung vorsieht. Hätte der Gesetzgeber auch eine Kumulation von Ordnungsbussen bis zu Fr. 5'000.-- gemäss Art. 343 Abs. 1 Bst. b ZPO im selben Vollstreckungsverfahren zulassen wollen, so hätte es nahe gelegen, in Analogie zu Bst. c den Gesetzestext in dem Sinn zu ergänzen, dass die Ordnungsbusse von Fr. 5'000.-- je Widerhandlung angeordnet werden kann (vgl. § 890 Abs. 1 der deutschen Zivilprozessordnung sowie KÖLZ, a.a.O., Rz. 97 mit Fn. 417). Das Fehlen einer solchen Ergänzung legt den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber bei der Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 Bst. b ZPO - anders als bei der Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 Bst. c ZPO - keine über den genannten Höchstbetrag hinausgehende Kumulation im selben Vollstreckungsverfahren zulassen wollte.  
 
3.3.6. Die in Art. 343 Abs. 1 Bst. b ZPO verankerte Ordnungsbusse bis zu Fr. 5'000.-- war in Art. 341 Abs. 1 des Entwurfs für eine Schweizerische Zivilprozessordnung (BBl 2006 7494), der die möglichen Vollstreckungsmassnahmen im Unterschied zur heute geltenden Fassung nicht abschliessend aufzählte, nicht (ausdrücklich) vorgesehen. Sie wurde erst von den eidgenössischen Räten in das Gesetzesvorhaben aufgenommen, dies gestützt auf die übereinstimmenden Anträge der jeweiligen Kommissionen für Rechtsfragen, die im Parlament jedoch keinen Anlass zu Diskussionen gaben (AmtlBull NR 2008 973; AmtlBull StR 2008 731). Die Gesetzesmaterialien geben auf die hier umstrittene Frage somit keine Antwort.  
 
3.3.7. Zur Durchsetzung ihres Rechtsanspruches hat die in einem gerichtlichen Erkenntnisverfahren obsiegende Partei gegenüber dem Staat einen Anspruch auf Anordnung und Durchführung von Vollstreckungsmassnahmen. Art. 343 ZPO setzt auf der Stufe der Urteilsvollstreckung den im Schweizerischen Privatrecht geltenden Grundsatz der Realerfüllung um, indem er der obsiegenden Partei direkte (Abs. 1 Bst. d und e) und indirekte (Abs. 1 Bst. a, b und c) Zwangsmassnahmen zur Verfügung stellt, die dem Zweck dienen, die im Sachurteil festgehaltene Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden durch staatlichen Zwang auch realiter zu vollstrecken (KELLERHALS, a.a.O., N 4 zu Art. 343 ZPO; HUBER, a.a.O., Rz. 7; ZINSLI, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 343 ZPO; STAEHELIN, a.a.O., N 9 zu Art. 343 ZPO). Den Ausnahmefällen, in denen lediglich Schadenersatz oder die Umwandlung in Geld in Frage kommen, trägt Art. 345 ZPO Rechnung. Zum beschriebenen Zweck, den Widerstand des Schuldners gegen die gerichtliche Anordnung zu brechen, tritt nach einer Auffassung der repressive Charakter der Ordnungsbusse (MAISSEN, a.a.O., S. 47; ZINSLI, a.a.O., N 19 zu Art. 343 ZPO; KÖLZ, a.a.O., Rz. 97 und 104; anders KELLERHALS, a.a.O., N 41 zu Art. 343 ZPO, der den pönalen Charakter der Ordnungsbusse verneint. STAEHELIN, a.a.O., N 20 zu Art. 343 ZPO; HUBER, a.a.O., Rz. 389; NICOLAS JEANDIN, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N 12 zu Art. 343 ZPO, betonen, dass die Ordnungsbusse ein reines Zwangsgeld und keine Strafe im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StGB sei). Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid offengelassen, ob und inwieweit im Rahmen der Ausfällung der Ordnungsbusse nach Art. 343 Abs. 1 Bst. b und c ZPO strafrechtliche Grundsätze zu beachten sind, jedoch klargestellt, dass die Ordnungsbusse auch der rückblickenden Ahndung bereits erfolgter Zuwiderhandlungen dient und ihre Ausfällung sogar dann noch möglich ist, wenn eine nachträgliche Erfüllung nicht in Frage kommt und auch keine weitere Zuwiderhandlung zu befürchten ist, es also genau betrachtet nichts mehr zu vollstrecken gibt (BGE 142 III 587 E. 6.1 mit Hinweisen). Dem zitierten Entscheid zufolge kann der Adressat gerade bei gerichtlichen Verboten in der Regel bloss durch das Wissen um die ansonsten drohende Sanktion dazu motiviert werden, die Anordnung zu beachten und das verbotene Verhalten zu unterlassen. Aufgrund der Funktion der Ordnungsbusse als Vollstreckungsmassnahme sei es allerdings nicht möglich, diese ohne jedes Verschulden auszusprechen, so namentlich, wenn es der unterlegenen Partei gar nicht möglich war, den Entscheid zu beachten (BGE a.a.O.).  
Angesichts dieser Zweckbestimmung der gesetzlichen Zwangsvollstreckungsmassnahmen ist nicht ersichtlich, weshalb eine Ordnungsbusse nur ein einziges Mal angeordnet werden können soll. Führt die wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbots ausgesprochene Ordnungsbusse nicht zum gewünschten Erfolg und missachtet die verurteilte Person die gerichtliche Verhaltensanweisung erneut, so muss das Vollstreckungsgericht - entsprechend der vorherrschenden Lehrmeinung (s. vorne E. 3.3.2) - die Möglichkeit haben, in einem neuen Entscheid ein weiteres Mal eine Ordnungsbusse zu verhängen. Auf diese Weise lässt sich der Druck auf die verurteilte Person, das gesprochene Recht effektiv zu verwirklichen, mit der Ordnungsbusse aufrechterhalten - wobei das Vollstreckungsgericht in Ausübung seines Ermessens und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Urteil 4A_207/2014 vom 19. Mai 2014 E. 3.1) von Amtes wegen auch eine andere Massnahme treffen (s. etwa KELLERHALS, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 343 ZPO; ZINSLI, a.a.O., N 4 zu Art. 343 ZPO) kann. Der so verstandene Zweck der in Art. 343 Abs. 1 Bst. b ZPO vorgesehenen Ordnungsbusse würde verfehlt, wenn die Möglichkeit, gegen wiederholte Missachtungen vorzugehen, von der Höhe der angeordneten Ordnungsbusse abhinge bzw. daran scheitern würde, dass Ordnungsbussen auch über mehrere Vollstreckungsverfahren hinweg insgesamt nur bis zu einem Gesamtbetrag von Fr. 5'000.-- ausgesprochen werden dürfen. 
Zu beachten ist allerdings auch das Gebot der Rechtssicherheit. Die im Sachprozess unterlegene Partei, der eine Vollstreckungsmassnahme gestützt auf Art. 343 Abs. 1 Bst. b ZPO angedroht wurde, muss voraussehen können, welchen Geldbetrag sie dem Staat im Fall der Nichtbefolgung des gegen sie ergangenen Sachurteils als Ordnungsbusse höchstens zu bezahlen hat. Je nach den Umständen vermag die unterlegene Partei indessen nur schwer abzuschätzen, ob das Vollstreckungsgericht ihr Verhalten als eine einzige Widerhandlung oder als mehrere Widerhandlungen gegen eine bestimmte Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden beurteilen bzw. wie viele Widerhandlungen es in ihrem Verhalten erblicken wird. Dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit würde es zuwiderlaufen, wenn es dem Ermessen des Vollstreckungsgerichts überlassen wäre, gewisse Handlungen der verurteilten Partei als eine einzige Missachtung des Sachurteils zu behandeln oder einen zur Vollstreckung gebrachten Sachverhalt in mehrere Zuwiderhandlungen aufzuteilen, um die als angemessen erachtete Gesamthöhe der Ordnungsbusse zu beeinflussen. Ebenso wenig kann es in das Belieben der obsiegenden Partei gestellt sein, mit der Anzahl der geltend gemachten Zuwiderhandlungen auf die Höhe der Ordnungsbusse einzuwirken und damit die Vorhersehbarkeit des im Widerhandlungsfall geschuldeten Ordnungsbussenbetrags für die unterlegene Partei zu behindern. Der Forderung nach einer möglichst klaren und verlässlichen Regel entspricht es daher, wenn der in Art. 343 Abs. 1 Bst. b ZPO genannte Höchstbetrag auf das einzelne Vollstreckungsverfahren bezogen wird, in ein und demselben Vollstreckungsverfahren pro Androhung also nur eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 5'000.-- verhängt werden kann. Zu berücksichtigen gilt es auch, dass die Ordnungsbusse bis zu Fr. 5'000.-- letztlich auf die Vollstreckung der im Sachurteil festgehaltenen Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden abzielt. Gewiss kann die Ordnungsbusse nach Art. 343 Abs. 1 Bst. b ZPO auch dazu dienen, bereits erfolgte Zuwiderhandlungen zu ahnden. Diese Ahndung steht jedoch im Kontext der Realvollstreckung; sie hat die Funktion, die Glaubwürdigkeit der gerichtlichen Vollstreckung zu stärken. Der eigentliche Zweck von Art. 343 Abs. 1 Bst. b ZPO besteht darin, dem Gläubiger der im Sachurteil festgelegten Verpflichtung mit staatlicher Hilfe zur (Real-) Erfüllung zu verhelfen. Mit Blick auf diesen Zweck ist es hinzunehmen, dass die Ordnungsbusse auch bei mehreren bereits erfolgten Widerhandlungen im selben Vollstreckungsverfahren höchstens Fr. 5'000.-- betragen darf. Immerhin bleibt zu berücksichtigen, dass es dem Vollstreckungsgericht grundsätzlich unbenommen ist, verschiedene in Art. 343 Abs. 1 Bst. b ZPO vorgesehene Vollstreckungsmassnahmen gleichzeitig miteinander zu kombinieren (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7385; STAEHELIN, a.a.O., N 15 zu Art. 343; JEANDIN, a.a.O., N 8 zu Art. 343 ZPO; differenzierend JENNY, a.a.O., N 6 zu Art. 343 ZPO, dem zufolge es unzulässig sei, gleichzeitig eine Ungehorsamsstrafe nach Art. 343 Abs. 1 Bst. a ZPO und eine Ordnungsbusse nach Art. 343 Abs. 1 Bst. b ZPO anzuordnen; vgl. auch MAISSEN, a.a.O., S. 37 f., sowie als Beispiele das Urteil 4A_130/2022 vom 22. August 2022 Sachverhalt Bst. B.b und das Urteil des Bundespatentgerichts S2021_006 vom 26. April 2022 Dispositiv-Ziffer 1). 
 
3.3.8. Aus dem Zweck der Ordnungsbusse ergibt sich somit, dass der in Art. 343 Abs. 1 Bst. b ZPO genannte Höchstbetrag nicht über mehrere Vollstreckungsverfahren hinweg gilt. Die von STAEHELIN vertretene gegenteilige Auffassung findet weder im Wortlaut noch in den weiteren Auslegungselementen eine Stütze. Es hält somit vor Bundesrecht stand, wenn sich die Vorinstanz der Meinung dieses Autors nicht anschliesst.  
Wortlaut, Systematik und Zweck von Art. 343 Abs. 1 Bst. b ZPO sprechen allerdings dafür, dass das Gericht im einzelnen Vollstreckungsverfahren höchstens eine Ordnungsbusse von Fr. 5'000.-- anordnen kann - und zwar auch dann, wenn die im Sachurteil enthaltene Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden mehrfach verletzt worden ist. Mit der Beschwerdeführerin ist dem Obergericht deshalb zu widersprechen, wenn es die mehrfache Anordnung einer Ordnungsbusse in verschiedenen Vollstreckungsverfahren mit der kumulierten Anordnung einer Ordnungsbusse in ein und demselben Vollstreckungsverfahren gleichsetzt. 
 
3.4. Der Beschwerdegegner bringt vor, ein Vollstreckungskläger müsse bei mehreren Verstössen nicht mehrere Vollstreckungsverfahren einleiten; die Vollstreckung bei mehreren Verstössen könne in einem Verfahren beantragt werden. Dies entspreche der Regel, wonach mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereint werden können, sofern dasselbe Gericht hierfür sachlich zuständig und die gleiche Verfahrensart anwendbar ist (Art. 90 ZPO). Dieses Vorbringen beruht auf der Annahme, dass bei mehreren Verstössen gleichzeitig und voraussetzungslos, beispielsweise ohne erneute vorgängige Androhung der Zwangsvollstreckungsmassnahme, auch mehrere Vollstreckungsverfahren betreffend dieselbe Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden eingeleitet werden könnten. Ob diese Annahme tatsächlich der Rechtslage entspricht, kann für den Entscheid im vorliegenden Streitfall offenbleiben, nachdem der Beschwerdegegner hier nur ein einziges Vollstreckungsverfahren eingeleitet hat. Jedenfalls lässt sich der dargelegten Auslegung von Art. 343 Abs. 1 Bst. b ZPO, wonach sich der Maximalbetrag der Ordnungsbusse von Fr. 5'000.-- auf das einzelne Vollstreckungsverfahren bezieht (s. vorne E. 3.3.8), nicht ohne Weiteres die Überlegung entgegenhalten, dass mehrere Widerhandlungen gleichzeitig in mehreren parallelen Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden könnten, sodass auch eine Vereinigung in einem einzigen Vollstreckungsverfahren zuzulassen wäre. Auch wenn der Beschwerdegegner mit seinem Vollstreckungsgesuch vom 25. November 2022 (s. Sachverhalt Bst. B.a) auf eine Mehrzahl von Zuwiderhandlungen reagieren wollte, konnte er im dadurch veranlassten Vollstreckungsverfahren nach dem Gesagten lediglich die Verhängung einer Ordnungsbusse von Fr. 5'000.-- erwirken.  
 
3.5. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, erweist sich die Art und Weise, wie die kantonalen Instanzen die im Entscheid vom 24. Februar 2020 angedrohte Ordnungsbusse von Fr. 5'000.-- (s. Sachverhalt Bst. A) für vier Verstösse auf Fr. 20'000.-- kumulieren (s. Sachverhalt Bst. B.b), als bundesrechtswidrig. Die Beschwerde ist insofern begründet. Weshalb das Bundesgericht das vorinstanzliche Urteil in der Folge vollumfänglich aufheben müsste, ist der Beschwerde allerdings nicht zu entnehmen. Insbesondere zeigt die Beschwerdeführerin auch nicht auf, inwiefern die Voraussetzungen für die Verhängung der angedrohten Ordnungsbusse von Fr. 5'000.-- überhaupt nicht erfüllt sein sollen. Soweit sie sich über eine Verletzung des Territorialitätsprinzips beklagt und der Vorinstanz vorwirft, in Verletzung des IPRG (SR 291) das Recht des US-Bundesstaats W.________ nicht anzuwenden, beziehen sich diese Beanstandungen ausschliesslich auf ihre Aussagen ("Depositions") im Verfahren Nr. xxx vor dem United States District Court (District of W.________) vom 5. Oktober 2022, für die sie von den kantonalen Instanzen mit einer separaten Ordnungsbusse von Fr. 5'000.-- belegt wurde. Die weiteren Zuwiderhandlungen in den verschiedenen E-Mails vom 8. November 2020, vom 1. und 4. April 2022 sowie vom 22. und 23. August 2022, die von den kantonalen Instanzen (bundesrechtswidrig) mit einer Ordnungsbusse von insgesamt Fr. 15'000.-- (das heisst Fr. 5'000.-- pro anrechenbare Verfehlung) geahndet wurden, stellt die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht in einer Weise in Abrede, die den geschilderten Begründungsanforderungen (s. vorne E. 2) genügt. Entsprechend erübrigen sich im hiesigen Verfahren Erörterungen zu den Aussagen der Beschwerdeführerin im US-amerikanischen Verfahren. In Gutheissung des Eventualbegehrens ist die Beschwerdeführerin für die mit dem Vollstreckungsgesuch vom 25. November 2022 geltend gemachte Missachtung der Verbote gemäss Dispositiv-Ziffer 1.1 des Entscheids vom 24. Februar 2020 (s. Sachverhalt Bst. B.a) somit zur Bezahlung einer Ordnungsbusse von Fr. 5'000.-- zu verurteilen.  
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu einem Viertel der Beschwerdeführerin und zu drei Vierteln dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dementsprechend hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 19. Juli 2023 wird aufgehoben. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 31. März 2023 wird wie folgt abgeändert:  
 
"1. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Kanton Zug eine Ordnungsbusse von Fr. 5'000.-- zu bezahlen." 
 
1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.  
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden zu Fr. 750.-- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 2'250.-- dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'800.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Dezember 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn