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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1270/2023  
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Lei, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichttragen einer Gesichtsmaske am Bahnhof (aCovid-19-Verordnung besondere Lage), Missachten von Anordnungen des Sicherheitspersonals usw.; Unschuldsvermutung, willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 6. September 2023 (4M 23 3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ wird mit Strafbefehl vom 15. März 2021 vorgeworfen, er habe am 28. Dezember 2020 auf dem Perron des Bahnhofs Luzern ausserhalb der Raucherzone einen Zigarillo geraucht und sei der mehrfachen Aufforderung der Mitarbeiter der SBB Transportpolizei, das Rauchen zu unterlassen resp. sich in den dafür vorgesehenen Bereich zu begeben, nicht nachgekommen. Zudem habe A.________ keine Gesichtsmaske zwecks Eindämmung der Corona-Pandemie getragen, selbst nachdem ihn die Mitarbeiter der SBB Transportpolizei mehrfach auf die Maskentragepflicht hingewiesen hätten.  
Die Staatsanwaltschaft Luzern sprach A.________ des Nichttragens einer Hygienemaske am Bahnhof nach Art. 3b Abs. 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (aCovid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020; SR 818.101.26; Fassung vom 22. Dezember 2020; nachfolgend: aCovid-19-Verordnung besondere Lage) i.V.m. Art. 83 Abs. 1 lit. j des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) und des Missachtens von Anordnungen des Sicherheitspersonals nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST; SR 745.2) schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 200.--. 
 
A.b. Ferner wird A.________ mit Strafbefehl vom 6. Juli 2022 zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 19. Juli 2021 massgeblich an einer unbewilligten Kundgebung gegen Corona-Massnahmen durch Anführen und Organisieren des Demonstrationszugs mitgewirkt, daran teilgenommen sowie den Demonstrationszug auf die Fahrbahn gelenkt, wodurch der Verkehr aufgehalten worden sowie vollständig zum Erliegen gekommen sei und die Verkehrsteilnehmer zum Anhalten sowie Warten genötigt worden seien. Weiter wird A.________ zur Last gelegt, er habe auch anlässlich der unbewilligten Kundgebung gegen Corona-Massnahmen vom 11. September 2021, bei welcher er ebenfalls durch Anführen und Organisation des Demonstrationszugs mitgewirkt habe, den Demonstrationszug auf die Fahrbahn gelenkt, wodurch der Verkehr aufgehalten worden und vollständig zum Erliegen gekommen sei und die Verkehrsteilnehmer zum Anhalten sowie Warten genötigt worden seien. Schliesslich wird A.________ vorgeworfen, er habe am 13. Oktober 2021 an einer im Bereich des Verkehrshauses Luzern stattfindenden unbewilligten Kundgebung im Zusammenhang mit einem Bundesratsbesuch mitgewirkt und daran teilgenommen. Dabei habe er sich unberechtigt in die dienstlichen Verrichtungen der Polizeibeamten eingemischt, indem er den handelnden Polizisten mehrfach Zigarrenrauch ins Gesicht geblasen und es trotz mehrfacher Aufforderung unterlassen habe, Abstand zu den Polizisten zu halten. Sodann habe er seinen Fuss während ca. einer Minute vorsätzlich unter das linke Vorderrad eines Polizeifahrzeugs gehalten, so dass dieses nicht habe wegfahren können. Erst als A.________ der Einsatz von Pfefferspray angedroht worden sei, habe er seinen Fuss zurückgezogen. Damit habe er eine Amtshandlung der Polizei aktiv behindert und deren Durchführung erschwert.  
Die Staatsanwaltschaft sprach A.________ der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 23 des Reglements über die Nutzung des öffentlichen Grundes der Stadt Luzern vom 28. Oktober 2010 (Reglement des öffentlichen Grundes/LU; SRL Nr. 1.1.1.1.1), der Störung des Polizeidienstes nach § 22 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Luzern vom 14. September 1976 (UeStG/LU; SRL Nr. 300) und der Hinderung einer Amtshandlung schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und zu einer Busse von Fr. 1'900.--. 
 
B.  
 
B.a. A.________ erhob Einsprache gegen die beiden Strafbefehle. Die Staatsanwaltschaft hielt daran fest und überwies die Akten ans zuständige Gericht, welches die beiden Verfahren vereinigte.  
 
B.b. Das Bezirksgericht Luzern sprach A.________ am 28. November 2022 des Nichttragens einer Gesichtsmaske am Bahnhof, des Missachtens von Anordnungen des Sicherheitspersonals, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration (mehrfache Widerhandlung gegen Art. 23 des Reglements öffentlichen Grundes/LU), der Störung des Polizeidienstes und der Hinderung einer Amtshandlung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 120.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 400.--.  
 
C.  
Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Kantonsgericht Luzern am 6. September 2023 das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt. Im Strafpunkt senkte es jedoch bei der Geldstrafe von 100 Tagessätzen die Tagessatzhöhe von Fr. 120.-- auf Fr. 70.-- und die Busse von Fr. 400.-- auf Fr. 375.--, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 21. Dezember 2021. 
 
D.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen im Wesentlichen, die Dispositiv-Ziffern 1-3 (betreffend die Schuldsprüche, das Strafmass und die Kostenfolgen) des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 6. September 2023 seien aufzuheben. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Zudem sei er angemessen zu entschädigen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Urteil der Vorinstanz ging dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2023 zu. Dessen ergänzende Eingabe vom 3. Dezember 2024 (samt Beilage) ging beim Bundesgericht erst nach Ablauf der Beschwerdefrist und somit verspätet ein (act. 15 f.; Art. 100 Abs. 1 BGG). Deshalb ist sie unbeachtlich. Gleich verhält es sich mit den Beschwerdeergänzungen vom 20. Mai 2025 bzw. vom 4. Juli 2025 (act. 17 f. und act. 21). Ausserdem datieren die neu eingereichten Beilagen vom 28. August 2024 bzw. vom 4. April 2025 (act. 16 und act. 18). Sie sind folglich erst nach dem vorinstanzlichen Urteil vom 6. September 2023 entstanden, weshalb es sich dabei um echte Noven handelt, die im Verfahren vor Bundesgericht ohnehin nicht berücksichtigt werden können (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
1.2. Weiter ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer zur Begründung pauschal auf die Akten verweist (Beschwerde S. 4 Ziff. 1). Im bundesgerichtlichen Verfahren muss die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Verweise auf andere Rechtsschriften oder auf die Akten reichen nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweis). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Das Bundesgericht überprüft die Anwendung von kantonalen und kommunalen Gesetzesbestimmungen - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür oder auf Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte (vgl. Art. 95 BGG; BGE 145 I 108 E. 4.4.1; 142 III 153 E. 2.5; 141 IV 305 E. 1.2; Urteile 6B_236/2023 vom 29. August 2025 E. 2.3; 6B_710/2023 vom 25. April 2024 E. 6.1.1; 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.2, nicht publ. in BGE 148 IV 145; je mit Hinweisen). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 146 II 111 E. 5.1.1; 144 I 170 E. 7.3; je mit Hinweisen).  
 
2.3.2. Gemäss § 1 Abs. 1 UeStG/LU finden die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) auf die nach dem kantonalen Strafrecht strafbaren Tatbestände unter Vorbehalt der nachstehenden Vorschriften Anwendung. Nach § 4 Abs. 1 UeStG/LU haben sodann die Gemeinden die Befugnis, zur Durchsetzung der von ihnen erlassenen Rechtssätze Strafbestimmungen für bestimmte Tatbestände aufzustellen. § 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Kantons Luzern vom 10. Mai 2010 (Justizgesetz/LU; SRL Nr. 260) erklärt, die Zivilprozessordnung, die Strafprozessordnung und die Jugendstrafprozessordnung sowie das Justizgesetz/LU würden auch für Verfahren in Anwendung kantonalen und kommunalen Zivil- und Strafrechts gelten.  
Soweit im vorliegenden Verfahren Schuldsprüche zu beurteilen sind, die auf kantonalem oder kommunalem Recht beruhen, wie etwa die Widerhandlung gegen Art. 23 des Reglements des öffentlichen Grundes/LU, stellen das StGB und die StPO daher ergänzendes kantonales Recht dar. Das Bundesgericht prüft eine allfällige Verletzung dieser Bestimmungen deshalb nur unter dem Aspekt der Willkür (siehe BGE 141 IV 305 E. 1.2, 317 E. 5.4). 
 
2.4. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; je mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3.; je mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch des Nichttragens einer Gesichtsmaske am Bahnhof Luzern. Er bestreitet nicht, dass er am 28. Oktober 2021 trotz der angeordneten Maskentragepflicht am Bahnhof keine Maske getragen habe. Er stellt sich aber auf den Standpunkt, er sei aus gesundheitlichen Gründen von dieser Pflicht befreit gewesen und habe ein entsprechendes Arztzeugnis bei sich gehabt. Zusammengefasst macht er geltend, die Vorinstanz stelle willkürlich und ohne entsprechende Beweise, alleine gestützt auf Unterstellungen sowie Vermutungen die Beachtlichkeit seiner gesundheitlichen Probleme und ärztlichen Atteste in Abrede. Die Beweiserhebung sei unvollständig, was eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO darstelle. Die Vorinstanz hätte gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StPO davon ausgehen müssen, dass er infolge seiner gesundheitlichen Probleme und aufgrund des Zeugnisses von Dr. med. B.________ von der Maskentragepflicht dispensiert gewesen sei. Ausserdem sei nicht nachgewiesen, dass er vorsätzlich gehandelt habe. Er sei vom Vorwurf des Nichttragens einer Gesichtsmaske freizusprechen (Beschwerde S. 4-8 Ziff. 2).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz stellt in Bezug auf das Schreiben von Dr. med. B.________ vom 26. Oktober 2020 fest, es weise folgenden Inhalt auf (angefochtenes Urteil S. 9 f. E. 2.1.4.1) :  
 
" Ärztliches Zeugnis 
A.________ 
Sehr geehrte Damen und Herren 
Hiermit bestätige ich, dass ich dem obengenannten Patienten aus gesundheitlichen Gründen vom Tragen einer Gesichtsmaske abrate. Er ist daher von der Maskentragpflicht zu befreien. 
Beim Auftreten von Grippesymptomen rate ich dringend, zu Hause zu bleiben und sich gegebenenfalls in ärztliche Behandlung zu begeben. 
Freundliche Grüsse 
Dr. med. B.________". 
 
3.2.2. Die Vorinstanz bestätigt in ihrem Urteil die erstinstanzliche Würdigung. Sie gelangt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände - teilweise unter Verweis auf die Erwägungen der ersten Instanz - zum Schluss, angesichts der bestehenden Beweislage bestünden keine relevanten Zweifel, dass das vom Beschwerdeführer mitgeführte Schreiben von Dr. med. B.________ nicht auf hinreichenden Untersuchungen beruhe bzw. ein Gefälligkeitszeugnis darstelle. Dass tatsächlich konkrete medizinische Gründe vorliegen würden, aus denen der Beschwerdeführer keine Gesichtsmaske tragen könne, gehe aus dem Schreiben nicht klar hervor. Dessen Inhalt könne auch so verstanden werden, dass vom Tragen einer Maske abgeraten werde, um angebliche, durch das Maskentragen bedingte, negative gesundheitliche Folgen zu vermeiden. Es sei nämlich bekannt, dass sich Dr. med. B.________ in der Öffentlichkeit kritisch zu den verfügten Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie geäussert habe und insbesondere die Maskentragepflicht für verfehlt halte sowie preisgegeben habe, Maskenatteste ohne Konsultation auszustellen. Die Vorinstanz erwägt weiter, die Aussagen des Beschwerdeführers seien unter Berücksichtigung der gesamten Beweislage nicht überzeugend. Seine Angaben anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens, wonach er sich nicht mehr erinnern könne, ob es eine Konsultation in der Praxis von Dr. med. B.________ gegeben oder ob er schriftlich oder telefonisch um das Schreiben ersucht habe, seien nicht glaubhaft. Für den Beschwerdeführer sei es gemäss seinen eigenen Aussagen wichtig gewesen, ein Attest zu erhalten, und er habe es von seinem damaligen Hausarzt nicht erhalten, womit er zusätzliche Mühen auf sich habe nehmen müssen. Schliesslich sei von Bedeutung, dass der ursprüngliche Hausarzt des Beschwerdeführers kein Attest für eine Befreiung von der Maskentragepflicht habe ausstellen wollen. Der Beschwerdeführer habe sich demnach nicht darauf verlassen können, dass seine angeblichen gesundheitlichen Gründe ohne Weiteres zur Befreiung von der Maskentragepflicht führen würden. Daran vermöge auch das Attest neueren Datums von Dr. med. C.________ nichts zu ändern, zumal daraus nicht auf den Tatzeitpunkt geschlossen werden könne. Umso kritischer sei vor diesem Hintergrund das allgemein formulierte Attest von Dr. med. B.________ zu würdigen, das die angeblichen Gründe für eine Befreiung von der Maskentragepflicht nicht nenne. Der Beschwerdeführer vermöge damit den Nachweis betreffend die Befreiung von der Maskentragepflicht nicht zu erbringen. Der objektive Tatbestand von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG i.V.m. Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 22. Dezember 2020) sei erfüllt (angefochtenes Urteil S. 7-12 E. 2.1; erstinstanzliches Urteil S. 4 ff. E. 2.1).  
In subjektiver Hinsicht hält die Vorinstanz fest, dem Beschwerdeführer sei aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung bewusst gewesen, dass ein Arzt nur nach hinreichender Untersuchung ein gültiges medizinisches Attest verfassen könne. Eine medizinische Untersuchung des Beschwerdeführers habe vor der Ausstellung des Schreibens von Dr. med. B.________ nach dem Beweisergebnis jedoch nicht stattgefunden, was dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei. Somit beruhe das von ihm vorgebrachte Attest nicht auf einem konkret ärztlich festgestellten Befund. Dieser Mangel sei für die Polizisten bei allfälligen Kontrollen nicht ersichtlich, dem Beschwerdeführer jedoch bekannt gewesen, weshalb er aus dem Umstand, dass das Attest bei früheren Kontrollen akzeptiert worden sei, nichts für sich ableiten könne. Bei dieser Ausgangslage sei ein Sachverhaltsirrtum zu verneinen. Damit habe der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt, weshalb auch der subjektive Tatbestand von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG i.V.m. Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage erfüllt sei. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe seien nicht erkennbar (angefochtenes Urteil S. 12 f. E. 2.1.4.3). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Nach Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage bestand unter dem Titel "Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben und in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs" eine Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, sowie in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs. Von dieser Pflicht ausgenommen waren - abgesehen von Kindern vor ihrem 12. Geburtstag - u.a. Personen, die nachweisen konnten, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können (vgl. Art. 3b Abs. 2 lit. a und b aCovid-19-Verordnung besondere Lage; Fassung vom 22. Dezember 2020). In den Erläuterungen des Eidgenössischen Departements des Innern EDI zur Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.26) Änderung vom 18. Oktober 2020 (Maskenpflicht; private Veranstaltungen; Empfehlungen Homeoffice; (Stand 18.10.2020) wird zu Abs. 2 von Art. 3b festgehalten, Ausnahmen seien u.a. für Kinder vor ihrem 12. Geburtstag sowie für Personen, die nachweisen könnten, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen könnten (vgl. Art. 3a Abs. 2) vorgesehen (siehe vorgenannte Erläuterungen S. 1 f.).  
In den Erläuterungen des Bundesamtes für Gesundheit BAG zur Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) in der Version vom 3. Juli 2020 (inkl. Erläuterungen zu Art. 3a, der am 6. Juli 2020 in Kraft trat) wird zu Art. 3a aCovid-19-Verordnung besondere Lage ausgeführt, von der Maskenpflicht seien, neben den Kindern vor ihrem 12. Geburtstag, auch Personen ausgenommen, die namentlich aus medizinischen Gründen keine Gesichtsmaske tragen könnten. Diese Gründe seien gegebenenfalls plausibel auszuweisen (Gesichtsverletzungen, hohe Atemnot, Angstzustand beim Tragen einer Gesichtsmaske, Menschen mit bestimmten Behinderungen, für die das Tragen einer Maske nicht zumutbar oder in der Praxis - beispielsweise wegen motorischen Einschränkungen - nicht umsetzbar sei etc.; vgl. vorgenannte Erläuterungen, S. 3). In der nachfolgenden Fassung, derjenigen vom 15. August 2020, wurde Art. 3a Abs. 1 der aCovid-19-Verordnung besondere Lage ergänzt. Demnach müssen Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen sind: (lit. a) Kinder vor ihrem 12. Geburtstag; (lit. b) Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können (siehe Art. 3a Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage, Fassung vom 15. August 2020). 
Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG kann der Bundesrat nach Anhörung der Kantone Massnahmen gegenüber der Bevölkerung anordnen, wenn eine besondere Lage vorliegt. Gemäss Art. 40 Abs. 1 EpG ordnen die zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Sie koordinieren ihre Massnahmen untereinander. Sie können insbesondere folgende Massnahmen treffen: (lit. a) Veranstaltungen verbieten oder einschränken; (lit. b) Schulen, andere öffentliche Institutionen und private Unternehmen schliessen oder Vorschriften zum Betrieb verfügen; (lit. c) das Betreten und Verlassen bestimmter Gebäude und Gebiete sowie bestimmte Aktivitäten an definierten Orten verbieten oder einschränken (Art. 40 Abs. 2 EpG). Wer sich vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung (Art. 40 EpG) widersetzt, wird nach Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG mit Busse bestraft. 
 
3.3.2. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).  
 
3.4. Soweit auf die Rügen des Beschwerdeführers einzutreten ist, sind sie unbegründet. Indem die Vorinstanz zum Schluss gelangt, es sei nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt aus besonderen, namentlich medizinischen, Gründen keine Gesichtsmaske habe tragen können, weshalb sein Verhalten nicht gerechtfertigt gewesen sei, verletzt sie weder Bundes- noch Verfassungsrecht. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 7-13 E. 2.1; erstinstanzliches Urteil S. 4 ff. E. 2.1).  
Mit seinen Einwänden vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz in Willkür verfällt oder den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt hat. Er setzt sich bei der Begründung seiner Rüge, die vorinstanzlichen Feststelllungen seien willkürlich, nicht substanziiert mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander. Vielmehr beschränkt er sich darauf, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu kritisieren und im Übrigen darzulegen, von welcher Sachlage seiner Auffassung nach auszugehen wäre und welche Schlüsse daraus richtigerweise zu ziehen wären. Insofern gehen seine Vorbringen nicht über eine appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz hinaus (E. 2.2 f.). Darauf ist nicht einzutreten. 
Darüber hinaus ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kommt, aus dem vom Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt mitgeführten Schreiben von Dr. med. B.________ gehe nicht klar hervor, dass tatsächlich medizinische Gründe bestanden hätten, aus denen der Beschwerdeführer keine Maske habe tragen können (angefochtenes Urteil S. 10 E. 2.1.4.2). In Berücksichtigung der vom Arzt gewählten Formulierung (en) ist das Schreiben von Dr. med. B.________ in materieller Hinsicht lediglich als Empfehlung und keineswegs als Nachweis i.S.v. Art. 3a Abs. 1 lit. b aCovid-19-Verordnung besondere Lage zu werten (zum genauen Wortlaut vgl. E. 3.2.1). Auch wenn nicht erforderlich ist, dass der konkrete (medizinische) Grund für den Dispens von der Maskentragepflicht im Nachweis ausdrücklich genannt wird (Beschwerde S. 5 Ziff. 2a), erfordert ein Nachweis i.S.v. Art. 3a Abs. 1 lit. b aCovid-19-Verordnung besondere Lage entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Replik, act. 25) in inhaltlicher Hinsicht dennoch zumindest die Konkretisierung, dass bei der betreffenden Person tatsächlich ein medizinischer Grund i.S.v. Art. 3a Abs. 1 lit. b aCovid-19-Verordnung besondere Lage vorliegt (vgl. hierzu Urteil 6B_564/2022 vom 22. Januar 2025 E. 4.3; ebenso Vernehmlassung der Vorinstanz, act. 23). Folglich ist der Einwand des Beschwerdeführers, Arztzeugnisse seien generell inhaltsarm (Beschwerde S. 5 Ziff. 2a) unbehelflich. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass aus dem fraglichen Schreiben selber nicht hervorgeht, dass beim Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt tatsächlich medizinische Gründe vorlagen, aufgrund denen er keine Gesichtsmaske tragen konnte. Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob es sich beim Aussteller des fraglichen Schreibens um einen bekannten Kritiker der Maskentragepflicht handelt oder nicht (Beschwerde S. 5 ff. Ziff. 2c und 2d). Auf die weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen braucht somit nicht weiter eingegangen zu werden. 
Ferner ist es auch nicht offensichtlich unrichtig, dass die Vorinstanz festhält, aus dem neueren Attest (vom 21. Januar 2021) von Dr. med. C.________ könne nicht per se auf den Tatzeitpunkt (28. Dezember 2021) geschlossen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 12 E. 2.1.4.2; Beschwerde S. 7 Ziff. 2e; act. 3/3). In diesem Attest wird lediglich erklärt, der Beschwerdeführer müsse aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen, ohne Konkreteres auszuführen (act. 3/3). Auch in Berücksichtigung dieses neueren Attests ist daher nicht zwingend darauf zu schliessen, dass es sich bei den am 21. Januar 2021 bestehenden gesundheitlichen Gründen für einen Maskentragedispens des Beschwerdeführers um dieselben, seinen Ausführungen nach auch im Tatzeitpunkt und bereits seit seiner Kindheit bestehenden Probleme mit der Atmung handelt; insbesondere auch, wenn in Betracht gezogen wird, dass der ursprüngliche Hausarzt des Beschwerdeführers diesem keinen Maskentragedispens ausstellen wollte. 
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch nicht aufzuzeigen, dass und inwiefern die Vorinstanz ernsthafte sowie unüberwindbare Zweifel an seiner Schuld hätte haben müssen. 
Ausserdem wird in der Beschwerde nicht dargelegt, inwiefern die Vorinstanz auf der Grundlage der verbindlich festgestellten Tatsachen den Tatbestand des Nichttragens einer Hygienemaske am Bahnhof in subjektiver Hinsicht zu Unrecht bejaht. Dies ist auch nicht ersichtlich. 
 
3.5. In Bezug auf die Ausführungen zum Schuldspruch wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske am Bahnhof erweist sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet, sofern sie überhaupt den Begründungsanforderungen (vgl. E. 2.1) genügt. Die Vorinstanz verstösst auch nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz. Eine einseitige Beweiswürdigung oder fehlende Berücksichtigung massgeblicher Umstände, die ihre Beurteilung als haltlos erscheinen liesse, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht erkennbar.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich des Schuldspruchs wegen der Widerhandlung gegen das BGST (durch Ungehorsam gegen eine Anordnung einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person) im Wesentlichen geltend, ihm könne nicht zugemutet werden, anlässlich seiner Befragungen semantische Überlegungen über die Bedeutung der Wörter "ausmachen" und "auslöschen" anzustellen. Für ihn sei klar gewesen, dass er durch das Auslöschenlassen des Zigarillos der Aufforderung des Beamten nachgekommen sei. Massgebend sei, dass er schliesslich die Anordnungen des Sicherheitspersonals befolgt habe. Die Vorinstanz wende Art. 9 Abs. 1 BGST falsch an und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Unschuldsvermutung, wenn sie "ausmachen" und "ausgehen lassen" im Falle eines Zigarillos, wo beides dasselbe bewirke (nämlich dass er nicht mehr brenne), als widersprüchliche Aussagen werte (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 3). 
Auf diese Rügen ist nicht einzutreten. Einerseits stützt sich die Argumentation des Beschwerdeführers auf Umstände, die von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichen, ohne dass der Beschwerdeführer diesbezüglich einwendet, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz seien willkürlich (E. 2.2). Andererseits setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den massgeblichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander und vermag damit den Begründungsanforderungen nicht zu genügen (E. 2.1). Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 13 ff. E. 2.2; erstinstanzliches Urteil S. 11 ff. E. 2.2). Diesen ist nichts hinzuzufügen. 
 
5.  
 
5.1. Im Weiteren wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch der Widerhandlung gegen Art. 23 des Reglements des öffentlichen Grundes/LU. Er wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung, eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und eine falsche Anwendung der erwähnten Bestimmung vor. Zusammengefasst legt er dar, er habe einzig seine verfassungsmässigen Freiheitsrechte (Meinungs- und Versammlungsfreiheit, Art. 16 und Art. 22 BV) wahrgenommen. Bei der Demonstration vom 19. Juli 2021 habe es sich um eine Spontankundgebung gehandelt, die nicht bewilligungspflichtig sei. Mit seiner Teilnahme an dieser Demonstration habe er deshalb keine Zuwiderhandlung gegen das Reglement des öffentlichen Grundes/LU begangen. Nationalrat D.________ habe am Tag vor der Demonstration in der Sonntagspresse gefordert, man solle Ungeimpfte mit einem Sticker kennzeichnen. Er (der Beschwerdeführer) sei in grosser Aufruhr gewesen und habe deswegen spontan demonstrieren wollen (Beschwerde S. 10 ff. Ziff. 4).  
 
5.2. Die Vorinstanz erachtet die erstinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich als zutreffend. Die erste Instanz hält fest, zum Tatzeitpunkt sei seit geraumer Zeit öffentlich laufend über Einschränkungen für ungeimpfte Personen diskutiert worden. Daher sei die Äusserung von Nationalrat D.________ kein unvorhergesehenes, besonderes Ereignis. Überdies sei diese Äusserung auch nicht kausal für die Kundgebung vom 19. Juli 2021 gewesen. Damals hätten in der Stadt Luzern an Montagabenden bereits seit Wochen Demonstrationen in der Form von sog. Abendspaziergängen stattgefunden, ohne dass dafür je ein Gesuch gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe denn auch mit einem Flyer der Abendspaziergänge in den sozialen Medien für die Kundgebung am 19. Juli 2021 geworben. Damit sei erstellt, dass die Demonstration vom 19. Juli 2021 auch ohne die Äusserung von D.________ stattgefunden hätte. Selbst wenn man diese Äusserung somit als unvorhergesehenes, besonderes Ereignis qualifizieren würde, sei die Demonstration vom 19. Juli 2021 somit keine Reaktion auf dieses Ereignis. Dies bestätigten auch die Videoaufnahmen: Darauf sei zu sehen, dass bloss eine Minderheit der Demonstrierenden Transparente mitgeführt hätten, die sich auf die Äusserung von Nationalrat D.________ beziehen würden. Die meisten Demonstrierenden hätten entweder gar keine Transparente bei sich gehabt oder solche, die sich auf die Corona-Massnahmen und die Impfung im Allgemeinen oder gar auf ganz andere Themen beziehen würden (bspw. "5G"-Antennen).  
Ergänzend hält die Vorinstanz hierzu fest, insbesondere ergebe sich auch aus dem vom Beschwerdeführer verwendeten Flyer, dass die sog. "Abendspaziergänge" jeweils montags zur gleichen Zeit wie die Demonstration vom 19. Juli 2021 und überdies auf einer sehr ähnlichen Route stattgefunden hätten. Dies spreche deutlich gegen eine Spontandemonstration, zumal gemäss Flyer an jenem Tag ohnehin eine Kundgebung stattgefunden hätte. Mithin könne die Demonstration nicht entscheidend auf die Äusserungen von D.________ zurückgeführt werden. Gegen eine Spontandemonstration spreche auch der Umstand, dass viele Demonstrationsteilnehmende gegen die Corona-Massnahmen an sich und auch wegen anderer Themen demonstriert und dies mithin nicht wegen den Äusserungen von D.________ getan hätten. Der Beschwerdeführer habe an der Berufungsverhandlung denn auch erklärt, der Abendspaziergang in Luzern am Montagabend um 19 Uhr sei schon eine Institution gewesen. Deswegen hätten sie auch entschieden, "gut, wenn die Leute sowieso schon dort sind, sagt doch bitte das ab, damit wir unsere Spontandemo machen können". Er habe sich vor der Demonstration mit den Organisatoren der Abendspaziergänge abgesprochen und diese aufgefordert, ihre Demonstration abzusagen. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer jedoch selber mit den Flyern der Abendspaziergänge geworben, was seine Aussage, es habe sich bei der Demonstration um etwas Anderes bzw. um eine Spontandemonstration gehandelt, unglaubhaft mache. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass er die Kundgebung in den sozialen Medien als Spontandemonstration und als Reaktion auf die Aussagen von D.________ beworben sowie am Tag der Demonstration eine Tafel mit der Aufschrift "Nie wieder Faschismus!" getragen habe. Der Beschwerdeführer habe an der Berufungsverhandlung überdies ausgeführt, es habe bereits vorher Demonstrationen in Form der Abendspaziergänge gegeben, an welchen er auch mehrmals teilgenommen habe und die zum Teil auch Strafanzeigen wegen fehlender Bewilligung zur Folge gehabt hätten. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer gewusst, dass an jenem Montagabend eine nicht bewilligte, jedoch bewilligungspflichtige Demonstration stattfinden sollte bzw. jeweils zu diesem Zeitpunkt stattgefunden habe. Dass er diese Demonstration in der Folge für seine eigenen Zwecke zu instrumentalisieren versucht bzw. als Spontandemonstration beworben habe, vermöge die fehlende Bewilligung nicht zu rechtfertigen. Aufgrund seiner früheren Erfahrungen habe er auch gewusst, dass Demonstrationen grundsätzlich bewilligungspflichtig seien. Der Beschwerdeführer habe mithin vorsätzlich gehandelt. Er habe sich auch nicht in einem Irrtum über die Bewilligungspflicht befunden. Ein Sachverhalts- oder Rechtsirrtum liege nicht vor (angefochtenes Urteil S. 16 ff. E. 3; erstinstanzliches Urteil S. 15 ff. E. 3). 
 
5.3. Der Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen der Widerhandlung gegen Art. 23 des Reglements des öffentlichen Grundes/LU beruht auf kommunalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine allfällige Verletzung dieser Bestimmung einzig unter dem Aspekt der Willkür (vgl. E. 2.3).  
 
5.4.  
 
5.4.1. Art. 16 BV und Art. 10 EMRK gewährleisten die Meinungsfreiheit ausdrücklich und räumen jeder Person das Recht ein, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. Darunter fallen die verschiedensten Formen der Kundgabe von Meinungen (BGE 143 I 147 E. 3.1 mit Hinweis).  
Die Versammlungsfreiheit ist in Art. 22 BV und Art. 11 EMRK verankert. Gemäss Art. 22 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, Versammlungen zu organisieren und daran teilzunehmen oder nicht (BGE 148 I 33 E. 6.2; 147 I 161 E. 4.2; 132 I 256 E. 3 in fine). Zu den Versammlungen im Sinne von Art. 22 BV und Art. 11 EMRK gehören unterschiedliche Arten des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation zu einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck (BGE 151 I 257 E. 3.1; 148 I 33 E. 6.3; 147 I 161 E. 4.2; je mit Hinweisen). 
Kundgebungen bzw. Demonstrationen zeichnen sich gegenüber anderen Versammlungen insbesondere durch ihre spezifische Appellfunktion aus, d.h. durch das Ziel, die Öffentlichkeit auf ein Anliegen der Teilnehmenden aufmerksam zu machen (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 33 E. 6.3, 19 E. 5.2; je mit Hinweisen). Politische Kundgebungen tragen zur demokratischen Meinungsbildung bei, indem auch Anliegen und Auffassungen in der Öffentlichkeit zum Ausdruck gebracht werden können, die innerhalb der bestehenden demokratischen Verfahren oder Einrichtungen weniger zum Ausdruck kommen (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 19 E. 5.2; je mit Hinweisen). Der Versammlungsfreiheit kommt als ideelles Grundrecht in einem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat im Zusammenhang mit Demonstrationen eine für die Meinungsbildung zentrale Bedeutung zu (BGE 148 I 19 E. 5.2 mit Hinweis). Sie bildet eine zentrale Voraussetzung für die freie demokratische Willensbildung sowie die Ausübung der politischen Rechte und ist ein unentbehrlicher Bestandteil jeder demokratischen Verfassungsordnung (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 33 E. 6.3). 
 
5.4.2. Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit gilt nicht absolut. Sie darf Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV). Sie müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV).  
Nach der Rechtsprechung besteht gestützt auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit grundsätzlich ein bedingter Anspruch, für Kundgebungen mit Appellwirkung öffentlichen Grund zu benutzen (BGE 148 I 33 E. 6.2; 147 IV 297 E. 3.1.2; 144 I 50 E. 6.3). Kundgebungen auf öffentlichem Grund, etwa auf Strassen oder Plätzen, schränken in der Regel die gleichartige Mitbenützung durch unbeteiligte Personen ein und sind lokal und temporär nicht gemeinverträglich. Sie gelten daher als gesteigerter Gemeingebrauch. Dies ruft nach einer Prioritätenordnung unter den verschiedenen Benutzern und erlaubt, Demonstrationen einer Bewilligungspflicht zu unterstellen (BGE 151 I 257 E. 3.3.2 f.; 147 IV 297 E. 3.1.2; 135 I 302 E. 3.2). Im Bewilligungsverfahren muss die Behörde einerseits die Interessen der Organisatoren, sich versammeln und äussern zu können, und andererseits die gegen eine Kundgebung sprechenden polizeilichen Gründe, die zweckmässige Nutzung der vorhandenen öffentlichen Anlagen im Interesse der Allgemeinheit und der Anwohner und die mit einer Kundgebung verursachte Beeinträchtigung der Freiheitsrechte von unbeteiligten Dritten berücksichtigen (BGE 151 I 257 E. 3.3.5; 147 IV 297 E. 3.1.2; 143 I 147 E. 3.2). Im Bewilligungsverfahren ist nicht nur die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit einer Kundgebung zu prüfen, sondern es sind auch die Randbedingungen und allfällige Auflagen festzulegen (BGE 151 I 257 E. 3.3.5; 148 I 33 E. 7.7.2; je mit Hinweisen). 
Im Übrigen entspricht dies der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), wonach das Erfordernis einer Genehmigung für den gesteigerten Gemeingebrauch mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit vereinbar ist, solange der Zweck des Bewilligungsverfahrens darin besteht, den Behörden zu ermöglichen, angemessene und geeignete Massnahmen zu ergreifen, um den reibungslosen Ablauf solcher Veranstaltungen zu gewährleisten (vgl. Urteile des EGMR in Sachen Navalnyy gegen Russland vom 15. November 2018, Nr. 29580/12 und weitere, § 128; Kudrevi c ius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 147 f.; Primov und weitere gegen Russland vom 12. Juni 2014, Nr. 17391/06, § 117; Sergey Kuznetsov gegen Russland vom 23. Oktober 2008, Nr. 10877/04, § 42; je mit Hinweisen).  
 
5.5. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Reglements des öffentlichen Grundes/LU bedarf der gesteigerte Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes, d.h. die vorübergehende Nutzung des öffentlichen Grundes, die über den schlichten Gemeingebrauch hinaus geht, einer Bewilligung. In Art. 14 des Reglements des öffentlichen Grundes/LU werden Arten des gesteigerten Gemeingebrauchs aufgezählt, die bewilligungspflichtig sind. Darunter fallen insbesondere auch Kundgebungen, Demonstrationen, Umzüge und dergleichen (lit. m). Wer gegen diese Bestimmungen vorsätzlich oder fahrlässig verstösst, wird nach Art. 23 des Reglements des öffentlichen Grundes/LU mit Busse bestraft (vgl. angefochtenes Urteil S. 16 E. 3.1.2.1).  
Es ist erstellt bzw. wird vom Beschwerdeführer nicht an Abrede gestellt, dass er am 19. Juli 2021 auf dem öffentlichen Grund der Stadt Luzern an einer politischen Kundgebung teilgenommen hat. Unbestritten ist ferner, dass für die Durchführung dieser Kundgebung nicht um eine entsprechende Bewilligung ersucht worden war, was der Beschwerdeführer wusste. 
 
5.6. Nach Art. 4 Abs. 5 des Reglements des öffentlichen Grundes/LU kann der Stadtrat festlegen, in welchen Fällen er auf eine ausdrückliche Bewilligung verzichtet. Für die Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs ist der Stadtrat zuständig, welcher die Bewilligungskompetenz an eine von ihm bezeichnete Stelle delegieren kann (vgl. Art. 6 Abs. 1 des Reglements des öffentlichen Grundes/LU). Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Nutzung des öffentlichen Grundes der Stadt Luzern (SRL Nr. 1.1.1.1.2) ist die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen in enger Absprache mit dem Tiefbauamt für die Erteilung der Bewilligungen für die vorübergehende Nutzung des öffentlichen Grundes zuständig. Entsprechend dem Gesuchsformular für die Benützung von öffentlichem Grund muss das Gesuch per E-Mail oder per Post spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung bei der Abteilung Stadtraum und Veranstaltungen eintreffen (Gesuchsformular unter https://www.stadtluzern.ch/dienstleistungeninformation/48 abrufbar, zuletzt besucht am 4. Dezember 2025).  
Für weniger als 72 Stunden vor Beginn der entsprechenden Nutzung eingereichte Gesuche, die nicht aus unmittelbar aktuellem Anlass gestellt werden, kann gemäss Art. 7 Abs. 1 des Reglements des öffentlichen Grundes/LU eine Dringlichkeitsgebühr in Form eines Zuschlags von 50 bis 100 Prozent zu den amtlichen Kosten erhoben werden. Allerdings werden u.a. für Kundgebungen keine Gebühren erhoben (siehe Art. 8 Abs. 2 lit. a des Reglements des öffentlichen Grundes/LU). 
 
5.7. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist (vgl. E. 2.1 ff.). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es habe sich bei der Kundgebung vom 19. Juli 2021 nicht um eine Spontandemonstration gehandelt, ist nicht zu beanstanden. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 16 ff. E. 3). Selbst wenn der Beschwerdeführer wegen der Äusserung von Nationalrat D.________ in der Sonntagspresse in grosser Aufruhr war und er deshalb spontan demonstrieren wollte (Beschwerde S. 10 Ziff. 4), vermag er mit seinen Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung in Willkür verfällt oder sie das kommunale Recht willkürlich angewandt hat. Letztlich legt der Beschwerdeführer nicht dar und es ist ebenso wenig erkennbar, dass und inwiefern die Kundgebung gleich am Tag nach der fraglichen Äusserung stattfinden musste (anschaulich hierzu die Rechtsprechung des EGMR, wonach das Recht auf eine spontane Demonstration nur unter besonderen Umständen dazu führen kann, von der Verpflichtung zur vorherigen Anmeldung einer Versammlung abzusehen, insbesondere wenn es unerlässlich ist, sofort mit einer Demonstration auf ein Ereignis zu reagieren. Eine solche Ausnahme kann namentlich dann gerechtfertigt sein, wenn eine Frist bzw. eine Verzögerung diese Reaktion hinfällig gemacht hätte; vgl. Urteile des EGMR in Sachen Kudrevi c ius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 152 f.; Éva Molnár gegen Ungarn vom 7. Oktober 2008, Nr. 10346/05, § 38; Bukta und weitere gegen Ungarn vom 17. Juli 2007, Nr. 25691/04, § 35 f.). Eine solche zeitliche Dringlichkeit ist im vorliegenden Verfahren auch im Lichte der konkreten Umstände weder aufgezeigt noch ersichtlich.  
Sodann wendet der Beschwerdeführer ein, es sei kaum anzunehmen, dass er innerhalb einiger weniger Stunden die erforderliche Bewilligung erhalten hätte und gegebenenfalls alle Rechtsmittel hätte ausschöpfen können (Beschwerde S. 12 lit. d). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass in der Stadt Luzern ein Gesuch für eine Veranstaltung grundsätzlich zwar spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Datum der Veranstaltung einzureichen ist (E. 5.6). Indessen besteht auch die Möglichkeit, namentlich bei einem unmittelbaren aktuellen Anlass, entsprechende Gesuche äusserst kurzfristig einzureichen (vgl. § 8 Abs. 2 lit. a des Reglements des öffentlichen Grundes/LU). Es ist unbestritten, dass für die Kundgebung vom 19. Juli 2021 nicht um eine Bewilligung, auch keine "dringliche", ersucht worden war. Dass solche kurzfristigen Bewilligungsgesuche praktisch nicht bewilligt werden, es sich mithin bloss um eine theoretisch vorgesehene Möglichkeit handelt, bringt der Beschwerdeführer nicht (substanziiert) vor. 
 
6.  
 
6.1. Ferner kritisiert der Beschwerdeführer den Schuldspruch wegen Nötigung im Zusammenhang mit der Kundgebung vom 19. Juli 2021. Er habe das "Gefäss der Abendspaziergänge" genutzt, um eine Spontandemonstration durchzuführen. Insofern habe auch keine Bewilligung eingeholt werden müssen. Er habe rechtmässig gehandelt, weshalb es ihm nicht zum Vorwurf gereichen dürfe, wenn es im Rahmen der Wahrnehmung seiner verfassungsmässigen Rechte zu einer verhältnismässigen Einschränkung der Bewegungsfreiheit anderer Personen gekommen sei. Vielmehr sei eine Abwägung vorzunehmen, zwischen seinen Rechten auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit und dem Recht auf Bewegungsfreiheit der Verkehrsteilnehmenden, die entgegen der vorinstanzlichen Feststellung, einfach hätten der Kundgebung ausweichen können. Ausserdem sei er nicht der Organisator des Abendspaziergangs gewesen. Er habe lediglich daran teilgenommen. Dass er zeitweise an der Spitze des Demonstrationszugs spaziert sei, sei noch kein Beweis dafür, dass er die Kundgebung auch geleitet habe (Beschwerde S. 13 f. Ziff. 5).  
 
6.2. Die Vorinstanz hält fest, die Staatsanwaltschaft werfe dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Kundgebung vom 19. Juli 2021 zusammengefasst weiter vor, er habe den Demonstrationszug von bis zu ca. 500 Teilnehmenden zwischen ca. 19:15 Uhr bis 20:00 Uhr sowie zwischen ca. 20:40 Uhr bis 20:50 Uhr als Organisator auf die Fahrbahn gelenkt. Dadurch sei der Verkehr aufgehalten worden und vollständig zum Erliegen gekommen. Die Verkehrsteilnehmer seien während diesen Zeitspannen genötigt gewesen, anzuhalten, zu warten und nicht weiterzufahren, da sie keine Möglichkeit zum Ausweichen oder zum Wenden gehabt hätten. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass er durch das Führen des Demonstrationszuges auf die Fahrbahn den Strassenverkehr blockiere und die Verkehrsteilnehmer an der Weiterfahrt hindere. Der Beschwerdeführer gestehe die angeklagte Verkehrsblockade ein und sei erstinstanzlich geständig gewesen, den Demonstrationszug organisiert und auf die Fahrbahn geführt zu haben (angefochtenes Urteil S. 19 E. 3.2.1).  
In tatsächlicher Hinsicht stellt die Vorinstanz überdies fest, die Verkehrsblockade und das Handeln des Beschwerdeführers sei nach Lage der Akten, insbesondere der Videoaufnahmen und des Polizeirapports vom 29. Juli 2021, erstellt. Auf den Videoaufnahmen sei zu sehen, wie der Demonstrationszug, der schätzungsweise rund 500 Personen umfasst habe, auf der Strecke Schwanenplatz - Seebrücke - Bahnhof - Pilatusstrasse - Hirschmattstrasse - Hirschengraben - Kasernenplatz auf der Fahrbahn marschiert sei. Teilweise habe der Demonstrationszug einzelne Fahrstreifen besetzt, teilweise die komplette Fahrbahn. Dass der Aufenthalt auf der Fahrbahn für diese Strecke rund 45 Minuten gedauert habe, erscheine angesichts der auf den Aufnahmen ersichtlichen langsamen Geschwindigkeit des Demonstrationszuges realistisch und werde im Polizeirapport bestätigt. Gemäss dem Polizeirapport sei der Demonstrationszug im Anschluss an einem Marsch durch die Altstadt auf der Strecke Alpenstrasse - Gotthardstrasse - Löwenstrasse während 10 Minuten erneut auf der Fahrbahn marschiert, wobei er jeweils die komplette Fahrbahn besetzt habe. Soweit der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren neu angebe, in erster Linie sei nicht er persönlich der Organisator der Kundgebung gewesen, sondern der Verein E.________ als juristische Person, ausserdem seien sie Dutzende Leute gewesen, die simultan losgelaufen seien und miteinander entschieden hätten, wohin sie gehen würden, seien diese Aussagen vor dem Hintergrund seiner früheren Erklärungen sowie der Videoaufnahmen als Schutzbehauptungen zu werten. Immerhin habe der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren zugegeben, als Co-Präsident des Vereins E.________ an der Entscheidung, den Demonstrationszug auf die Strasse zu führen, mitbeteiligt gewesen zu sein (angefochtenes Urteil S. 20 E. 3.2.1; erstinstanzliches Urteil S. 23 E. 3.2.2.2.a). 
 
6.3. Sofern sich der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz wendet, erschöpfen sich seine Vorbringen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Darauf ist nicht einzutreten. Dies ist etwa der Fall, wenn er ohne weitere Substanziierung behauptet, die Verkehrsteilnehmenden hätten der Kundgebung einfach ausweichen können (Beschwerde S. 14 Ziff. 5). Soweit sich der Beschwerdeführer sodann auch in Bezug auf den Vorwurf der Nötigung darauf beruft, es habe sich bei der Kundgebung vom 19. Juli 2021 um eine spontane Demonstration gehandelt, die nicht bewilligungspflichtig gewesen sei (Beschwerde S. 14 Ziff. 5), kann auf das Vorstehende verwiesen werden (E. 5.7). Bei der fraglichen Protestaktion handelte es sich keineswegs um eine spontane Demonstration. Im Übrigen scheint sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch selber zu widersprechen. Obwohl er den Standpunkt vertritt, die fragliche Kundgebung sei eine spontane Demonstration gewesen, legt er ebenso dar, die Abendspaziergänge hätten schon seit Wochen stattgefunden, was die Verkehrsteilnehmenden bei ihrer Routenplanung hätten berücksichtigen können (Beschwerde S. 14 Ziff. 5). Dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar und damit geradezu willkürlich sein soll, vermag der Beschwerdeführer mit seinen pauschalen Ausführungen nicht aufzuzeigen. Die Vorinstanz kommt in nachvollziehbarer Würdigung der vorliegenden Beweise zum Schluss, der Beschwerdeführer sei nicht nur Teilnehmer, sondern Mit-Organisator der Kundgebung vom 19. Juli 2021 gewesen, was nicht zu beanstanden ist.  
 
6.4. Im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung führt die Vorinstanz alsdann aus, die durch den Demonstrationszug verursachte Verkehrsblockade erfülle objektiv den Tatbestand der Nötigung. Die Intensität dieser Blockade sei aufgrund der vielen Demonstrierenden als hoch zu bewerten, zumal die Verkehrsteilnehmenden einer Menschenmauer gegenübergestanden seien, die sie unmöglich hätten überwinden können. Auch die Dauer der Blockade sei mit insgesamt rund 55 Minuten beträchtlich. Insgesamt habe die Beschränkung der Verkehrsteilnehmenden ein strafrechtlich verpöntes Mass erreicht. In der Blockade liege somit eine "andere Beschränkung der Handlungsfreiheit" i.S.v. Art. 181 StGB. Angesichts der grossen Anzahl an Demonstrierenden, der Dauer der Blockade und des Umstands, dass die Kundgebung unbewilligt gewesen sei, könne nicht von einer gewöhnlichen Demonstration auf öffentlichem Grund mit den üblichen Verkehrsbehinderungen gesprochen werden, zumal die unbewilligte Demonstration für die Verkehrsteilnehmenden insbesondere nicht voraussehbar gewesen sei und sie somit keine Möglichkeit gehabt hätten, sich auf die Verkehrslage einzustellen bzw. allenfalls die von ihnen gewählte Route im Voraus anzupassen (angefochtenes Urteil S. 22 E. 3.2.4). Die Verkehrsteilnehmenden seien durch die Blockade kausal zum Anhalten und Warten genötigt bzw. an der Weiterfahrt gehindert worden, worin der Nötigungserfolg bestehe. Aufgrund der gewählten Route und der geltenden Verkehrssignalisation sei überdies notorisch, dass ein Umfahren des Demonstrationszugs nicht für alle Verkehrsteilnehmenden ohne Weiteres jederzeit möglich gewesen wäre (angefochtenes Urteil S. 22 f. E. 3.2.4). Hinsichtlich des Tatbeitrags des Beschwerdeführers liege Mittäterschaft vor. Er habe den Demonstrationszug organisiert, diesen konstant an der Spitze angeführt und ihn auf die Fahrbahn gelenkt. Dadurch habe er bei der Planung und Ausführung des Delikts in massgebender Weise mitgewirkt und stehe als Hauptbeteiligter da (angefochtenes Urteil S. 23 E. 3.2.4).  
Weiter erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass der Demonstrationszug auf der Fahrbahn den Verkehr blockieren und die Verkehrsteilnehmenden an der Weiterfahrt hindern würde. Er habe ihn trotzdem auf die Fahrbahn gelenkt, da er nach eigenen Aussagen den Protest habe sichtbar machen und nicht "durch eine leere Altstadt" habe laufen wollen. Damit habe er die dadurch bewirkte Nötigung der Verkehrsteilnehmenden zumindest in Kauf genommen, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt sei. Soweit die Verteidigung geltend mache, das Ziel der Demonstration sei der Schutz der Verfassung gewesen, verwechsle sie den Nötigungszweck mit dem anvisierten Fernziel bzw. dem Tatmotiv (angefochtenes Urteil S. 23 E. 3.2.5). 
Schliesslich legt die Vorinstanz dar, der Beschwerdeführer habe durch das Führen des Demonstrationszugs auf die Fahrbahn (Nötigungsmittel) den motorisierten Verkehr aufgehalten bzw. vollständig zum Erliegen gebracht und dadurch unbestimmt viele Automobilisten zum Warten gezwungen (Nötigungszweck). Fussgänger, die auf der Fahrbahn verweilen würden, um den motorisierten Verkehr zu behindern, würden gegen das Strassenverkehrsrecht verstossen (Art. 49 SVG, Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 47 Abs. 1 und 5 VRV). Die eigenmächtige Besetzung der Fahrbahn durch den Demonstrationszug sei damit rechtswidrig gewesen. Dabei habe auch die Dauer der Verkehrsbehinderung von etwa 55 Minuten klar ein verpöntes Mass erreicht. Rechtswidrig sei überdies zudem der Nötigungszweck der Hinderung der Verkehrsteilnehmenden in der Ausübung ihrer automobilen Fortbewegungsfreiheit gewesen (angefochtenes Urteil S. 23 f. E. 3.2.6). Auch die gebotene Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden verfassungsmässigen Rechte vermöge an der Rechtswidrigkeit der Nötigung nichts zu ändern. Die öffentliche Ordnung lasse keinen Raum für Kundgebungen, die mit rechtswidrigen Handlungen (wie z.B. Sachbeschädigungen) verbunden seien oder einen gewalttätigen Zweck verfolgen würden. In den grundrechtlichen Schutzbereich würden dementsprechend nur (ursprünglich) friedliche Versammlungen fallen. Da aber die verschiedenen Interessen nach objektiven Gesichtspunkten gegeneinander abzuwägen und zu gewichten seien, bestehe für die Demonstrierenden kein Anspruch darauf, die (unbewilligte) Kundgebung auf der von ihnen gewählten Route abzuhalten, zumal dabei offensichtlich die Interessen der Verkehrsteilnehmenden nicht genügend einbezogen würden. Die Verkehrsblockade sei unter Berücksichtigung der gewählten Route und der Dauer, die nach dem Ausgeführten zu einer Nötigung der übrigen Verkehrsteilnehmenden geführt habe, über das im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung duldbare Mass an Einflussnahme und Protest hinausgegangen und stehe zum angestrebten Zweck in keinem sachgerechten Verhältnis. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass die Demonstration bewilligungspflichtig gewesen wäre, der Beschwerdeführer als (Mit-) Organisator jedoch keine Bewilligung eingeholt habe. Es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, ein Gesuch um Bewilligung zu stellen, da bereits mit genügendem Vorlauf bekannt gewesen sei, dass man am 19. Juli 2021 eine Kundgebung auf der betroffenen Strecke durchführen wollte. Auch bei Qualifikation der Demonstration vom 19. Juli 2021 als nicht bewilligungspflichtige Spontandemonstration liege die Rechtswidrigkeit vor, zumal eine solche Spontandemonstration nicht zwingend mit einer nötigenden Verkehrsblockade einhergehe, da es für die Demonstrationsteilnehmenden genügend alternative Routen gegeben hätte, die keine Verkehrsblockade bewirkt hätten (angefochtenes Urteil S. 24 f. E. 3.2.6). 
 
6.5. Den objektiven Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; 96 IV 58 E. 5; Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.2; 7B_368/2023 vom 18. April 2024 E. 3.1.3; je mit Hinweisen).  
 
6.5.1. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1, 262 E. 2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, die der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit daher tatsächlich beeinträchtigen (Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.1.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).  
Die in der Rechtsprechung als "gefährlich weit" bezeichnete Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Sinne Art. 181 StGB ist aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Hierfür genügt nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 129 IV 262 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
6.5.2. Die Rechtswidrigkeit bedarf bei der Nötigung angesichts der weiten Tatbestandsumschreibung einer besonderen, zusätzlichen Begründung. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln und den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 129 IV 262 E. 2.1; 108 IV 165 E. 3; Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.1.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 4.3.2; 6B_461/2020 vom 19. April 2021 E. 2.3). Bei politischen Aktionen ist bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 216 E. 4.1; 129 IV 6 E. 3.4; 119 IV 301 E. 2b).  
 
6.5.3. Im Zusammenhang mit der politischen Meinungsäusserung kam es in der Rechtsprechung des Bundesgerichts wiederholt zu Schuldsprüchen wegen Nötigung:  
In BGE 134 IV 216 wurden die beiden Tunnelröhren des Bareggtunnels zur Durchsetzung des flexiblen Altersrücktritts im Bauhauptgewerbe ab dem 60. Altersjahr im Rahmen eines von den Gewerkschaften organisierten nationalen Streiktags beidseitig durch insgesamt zirka 30 Autobusse und zahlreiche Personenwagen von rund 2000 Demonstranten in der Zeit von 14.50 Uhr bis 16.10 Uhr blockiert. Als Folge dieser nicht im Voraus angekündigten Blockadeaktion kam der Verkehr auf dem betroffenen Autobahnabschnitt vollständig zum Erliegen und es bildeten sich Staus von bis zu rund 10 Kilometern, die sich teilweise erst nach 19 Uhr auflösten. Das Strafverfahren richtete sich einzig gegen die für die Planung, Vorbereitung und Organisation der Blockadeaktion verantwortlichen Gewerkschaftsfunktionäre (BGE, a.a.O., E. 4.4.4). Das Bundesgericht berücksichtigte beim Schuldspruch wegen Nötigung, dass die Verkehrsteilnehmenden auf der Autobahn keine Möglichkeit hatten, auszuweichen oder zu wenden. Es argumentierte zudem, die von der Aktion betroffenen Menschen seien für die beklagten Missstände weder verantwortlich gewesen noch hätten sie etwas zu deren Beseitigung beitragen können. Es sei nicht darum gegangen, die Bevölkerung aufzurütteln, um etwa auf ein erhebliches Fehlverhalten staatlicher Organe hinzuweisen. Die Aktion sei auch nicht ein Akt des zivilen Ungehorsams gewesen, sondern es sei einzig um die von einer Gewerkschaft definierten Interessen einer bestimmten Berufsgruppe gegangen (BGE, a.a.O., E. 4.5). 
In BGE 129 IV 6 ging es um "Greenpeace"-Aktivisten, die an mehreren Tagen die Zufahrt zu verschiedenen Kernkraftwerken durch Anketten an den Werksgleisen etc. blockiert hatten, um gegen den Abtransport von nuklearen Brennelementen zur Wiederaufbereitung zu protestieren. 
In BGE 119 IV 301 bestätigte das Bundesgericht die Verurteilung wegen Nötigung, weil der Betroffene gemeinsam mit zwei anderen Personen den morgendlichen Berufsverkehr für die Dauer von rund 10 Minuten blockierte, indem er die aus Bahnbetriebsgründen gesenkten Bahnschranken mit Ketten verriegelte und den Rotor mit Schnellleim lahmlegte. Ziel der Blockade war es, medienwirksam auf eine bevorstehende Demonstration gegen den Golfkrieg hinzuweisen. Der Betroffene wollte mit der Blockade erreichen, dass sich ein möglichst grosser Stau bildete, auf dass darüber und damit auch über sein mit der Aktion vertretenes Anliegen in den Medien berichtet werde. 
BGE 108 IV 165 betraf eine Nötigung durch Bildung eines Menschenteppichs von 24 Demonstranten vor dem Zugang zu einer militärischen Ausstellung. Die Teilnehmer der Aktion legten sich vor dem Ausstellungseingang auf dem Trottoir und zum Teil auf dem markierten Parkfeld der Strasse auf den Boden, so dass die Personen, die in die Ausstellung gelangen oder dieselbe verlassen wollten, über die Körper der Demonstranten hinwegsteigen mussten. Auf verschiedenen von den Demonstranten aufgestellten Transparenten stand in mehreren Sprachen geschrieben: "Wer über uns geht, geht auch über Leichen". Einem VW-Bus wurde bis zum Einschreiten der Polizei während 15 Minuten die Wegfahrt verhindert. Der Weg sollte dem VW-Bus nur unter der Bedingung freigegeben werden, dass die drei Insassen (exkl. Chauffeur) das Fahrzeug verliessen und über den Menschenteppich stiegen, wozu diese nicht bereit waren. Das Bundesgericht argumentierte u.a., die Behinderung am Verlassen des Geländes sei nicht mehr die mehr oder weniger unvermeidliche Folge einer Demonstration gewesen. Den Aktionsteilnehmern sei es vorwiegend darum gegangen, ein Spektakel durchzuführen und den Insassen des VW-Busses eine bestimmte Rolle zuzuweisen, sie mithin als Marionetten für ihre Schau zu missbrauchen. Fügten sich die Insassen des VW-Busses nicht, hätten sie nach dem Willen der Demonstranten auf unbestimmte Zeit im Ausstellungsgelände verharren müssen (BGE, a.a.O., E. 3b). 
Im nicht amtlich publizierten Urteil 6B_793/2008 vom 24. März 2009 beurteilte das Bundesgericht die eigenmächtige Sperrung der Rheinbrücke bei Kaiserstuhl zu einer Hauptverkehrszeit für rund eine Stunde durch die Bildung einer Menschenmauer. Dadurch wurden Automobilisten gezwungen, die festgelegte Demonstrationsdauer abzuwarten oder einen erheblichen Umweg in Kauf zu nehmen. Die Demonstranten wollten damit auf die für sie untragbare Lärmbelästigung ihrer Wohngebiete durch die ihrer Ansicht nach "illegalen" Südanflüge auf den Flughafen Kloten aufmerksam machen und Druck auf Deutschland ausüben, Nordanflüge wieder zuzulassen. Fest stand, dass bereits in einer frühen Phase Automobilisten auf die Sperre auffuhren und im Ergebnis bis zu rund einer Stunde an der Überfahrt gehindert wurden. Das Bundesgericht bejahte eine Nötigung, weil diese Beschränkung der Handlungsfähigkeit ein erhebliches, strafrechtlich verpöntes Mass erreichte (Urteil, a.a.O., E. 3.2). 
Im Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025, bejahte das Bundesgericht eine Nötigung durch eine Klimaaktivistin, die sich zusammen mit fünf weiteren Personen, auf die Mont-Blanc-Brücke in Genf gesetzt und mit einer Hand an der Brücke festgeklebt hatte. Durch die Aktion wurde das Befahren der besagten Brücke, eine wichtige Verkehrsachse im Zentrum von Genf, während 80 Minuten verunmöglicht. Zudem wurden zahlreiche Fahrzeuge blockiert und gezwungen, auf der Brücke zu kehren, um diese zu verlassen (Urteil, a.a.O., E. 1.4.1, zur Publikation vorgesehen). 
 
6.5.4. Im Urteil 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023 zu beurteilen war das Verhalten von Mitgliedern der Gruppierungen "Extinction rébellion Fribourg" und "Grève du climat Fribourg", die am "black friday" gegen die schädlichen Folgen der Überproduktion und des Konsumverhaltens auf das Klima manifestierten und hierfür den Haupteingang eines Einkaufszentrums über dessen Öffnungszeiten hinaus bis um 19 Uhr blockierten. Die Aktivisten bildeten im Eingangsbereich des Einkaufszentrums eine Kette aus Einkaufswagen, in die sie sich setzten und an welchen sie sich mittels Schlössern und Ketten befestigten. Andere Aktivisten verketteten sich auf dem Boden sitzend, um ein Vorbeikommen zu verunmöglichen. Den polizeilichen Anordnungen, die Blockade aufzulösen, kamen sie nicht nach. Das Verhalten wurde zweitinstanzlich als Übertretung gegen polizeiliche Vorschriften oder Massnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes des Kantons Freiburg zum Strafgesetzbuch vom 6. Oktober 2006 (EGStGB/FR; SGF 31.1) mit einer Busse geahndet. Die von der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch vom Vorwurf der Nötigung erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht ab. Es argumentierte, es habe sich um eine friedliche Demonstration gehandelt, die trotz der erstellten Blockade vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit erfasst werde. Die Aktion habe zwar auf Privatgrund, jedoch in einem für jedermann frei zugänglichen Einkaufszentrum stattgefunden (Urteil, a.a.O., E. 3.4.1). Für den Freispruch vom Vorwurf der Nötigung war entscheidend, dass die übrigen Ein- und Ausgänge des Einkaufszentrums von der Aktion nicht betroffen waren und der Zugang zum bzw. das Verlassen des Einkaufszentrums über einen kleinen Umweg weiterhin möglich war (Urteil, a.a.O., E. 3.2 und E. 4.3.2).  
 
6.5.5. An der dargelegten Rechtsprechung ist weiterhin festzuhalten. Geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB ist die Freiheit des Einzelnen. Entscheidend ist daher die vom Einzelnen hinzunehmende Einschränkung in seiner Bewegungsfreiheit. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist nach ständiger Rechtsprechung angesichts des im Strafrecht geltenden Bestimmtheitsgebots restriktiv auszulegen; sie muss mit den Nötigungsmitteln der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbar sein (vgl. E. 6.5.1). Dies muss insbesondere auch im Zusammenhang mit friedlichen politischen Kundgebungen gelten, welche die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit tangieren, da die nicht grundrechtlich geschützte allgemeine Bewegungsfreiheit und die Bedeutung des ungehinderten Verkehrsflusses nicht überbewertet werden dürfen und gleichzeitig dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass Aktivisten von ihren Grundrechten Gebrauch machen (vgl. dazu WOLFGANG WOHLERS, Bemerkungen zum Urteil 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023, forumpoenale 3/2024, S. 162). (Strassen-) Blockaden, die für die betroffenen Fussgänger oder Autofahrer mit sehr geringfügigen Einschränkungen einhergehen, dürfen folglich nicht leichthin der Gewalt im Sinne von Art. 181 StGB, bei der unmittelbar in die physische oder psychische Integrität der Betroffenen eingegriffen und beim Opfer ein Gefühl von Angst oder Bedrohung erzeugt wird, gleichgesetzt werden (vgl. MARC SPESCHA, Nötigung gemäss Art. 181 StGB - Maulkorb für Politisches?, Plädoyer 6/1994, S. 32 und S. 35). Dies bestätigte das Bundesgericht im Urteil 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023 bezüglich der Blockade des Haupteingangs eines Einkaufszentrums und des Umwegs der Besucher des Einkaufszentrums beim Betreten oder Verlassen desselben (Urteil, a.a.O., E. 3.4.2; zustimmend: WOHLERS, a.a.O., S. 162 ff.; ARNAUD LAMBELET, Lawinside, 16. November 2023; NESA ZIMMERMANN, Le droit public face à la transition écologique, 2024, S. 67). Die erwähnte Rechtsprechung gilt auch für die Behinderung des motorisierten Individualverkehrs durch eine unbewilligte Demonstration. Ein blosser Umweg im Stadtverkehr und der für die einzelnen Verkehrsteilnehmer damit einhergehende geringfügige Zeitverlust begründet daher noch keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. BGE 119 IV 301 und BGE 108 IV 165, wonach Art. 181 StGB die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung schützt und auch dann anwendbar ist, wenn die Betroffenen die Fahrt unter Benützung von Querstrassen mit einem kleinen Umweg hätten fortsetzen können (BGE 119 IV 301 E. 1b und 3a) bzw. wenn das Opfer sein Ziel auf einem andern als dem von ihm gewollten Weg hätte erreichen können (BGE 108 IV 165 E. 3b), sind insofern zu relativieren (vgl. Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.4 mit Hinweisen).  
 
6.6. Im Ergebnis verletzt die Vorinstanz weder Bundes- noch Verfassungs- oder Konventionsrecht, wenn sie den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Demonstration vom 19. Juli 2021 wegen Nötigung schuldig spricht.  
 
6.6.1. Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz organisierte der Beschwerdeführer den unbewilligten Demonstrationszug von rund 500 Teilnehmenden mit, führte ihn beständig an und lenkte ihn auf die Fahrbahn. Dadurch wurde der Strassenverkehr aufgehalten und kam vollständig zum Erliegen. Mangels Ausweichs- oder Wendemöglichkeiten mussten die betroffenen Verkehrsteilnehmenden anhalten und konnten nicht weiterfahren. Die Blockade durch den fraglichen Demonstrationszug auf der Strecke Schwanenplatz - Seebrücke - Bahnhof - Pilatusstrasse - Hirschmattstrasse - Hirschengraben - Kasernenplatz dauerte rund 45 Minuten (von ca. 19.15 Uhr bis 20.00 Uhr). Nach einem Marsch durch die Luzerner Innenstadt besetzte der Demonstrationszug sodann auf der Strecke Alpenstrasse - Gotthardstrasse - Löwenstrasse wieder die Fahrbahn. Auf dieser Route dauerte die Verkehrsblockade 10 Minuten (von ca. 20.40 Uhr bis 20.50 Uhr). Das nötigende Verhalten, das "Besetzen" der Fahrbahn durch den marschierenden Demonstrationszug, war kausal für den Nötigungserfolg, denn dadurch wurden die betroffenen Verkehrsteilnehmenden zum Anhalten und Warten gezwungen bzw. an der Weiterfahrt gehindert. Für diese Kundgebung war keine Bewilligung eingeholt worden, weshalb das Nötigungsmittel rechtswidrig war (vgl. Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.4.3, zur Publikation vorgesehen). Ausserdem war aufgrund der fehlenden Ankündigung eine mit der Demonstration einhergehende Behinderung bzw. Blockierung des Strassenverkehrs auch nicht vorhersehbar oder gar einplanbar. In Anbetracht der gesamten vorliegenden Umstände nimmt die Vorinstanz zutreffend an, die für eine Nötigung erforderliche Eingriffsintensität sei gegeben. Schliesslich bejaht sie auch zu Recht die fehlende Verhältnismässigkeit des Nötigungsmittels, zumal es für den Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, eine Bewilligung anzufordern und insofern in Zusammenarbeit mit den Behörden die verschiedenen Interessen einzubeziehen und angemessene sowie geeignete Massnahmen zu treffen, um den rei-bungslosen Ablauf der Demonstration zu gewährleisten und so auch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu garantieren. Zumindest hätte der Beschwerdeführer den Demonstrationszug so anführen können, dass dabei nicht die Fahrbahn besetzt wird. Oder es hätte die Möglichkeit bestanden, den Protestmarsch in eine Fussgängerzone oder wenigstens auf weniger frequentierte Strassenabschnitte, d.h. nicht hauptsächlich auf die Hauptverkehrsachsen der Luzerner Innenstadt, zu führen. Vielmehr lenkte der Beschwerdeführer den Demonstrationszug bewusst anders, da er gemäss eigenen Angaben den Protest sichtbar machen und nicht "durch eine leere Altstadt" laufen wollte (angefochtenes Urteil S. 23 E. 3.2.4). Für die Demonstrationsteilnehmenden hätte es genügend alternative Routen durch die Stadt Luzern gegeben, welche für die übrigen Verkehrsteilnehmenden weniger einschneidend gewesen wären und keine Verkehrsblockade bewirkt hätten (angefochtenes Urteil S. 25 E. 3.2.6).  
In Bezug auf die weiteren objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 181 StGB erhebt der Beschwerdeführer keine Rügen, weshalb es sich erübrigt an dieser Stelle darauf einzugehen. 
 
6.6.2. Als Nächstes wendet der Beschwerdeführer ein, er dürfe nicht dafür bestraft werden, dass es im Rahmen der Wahrnehmung seiner verfassungsmässigen Rechte auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu einer verhältnismässigen Einschränkung der Bewegungsfreiheit anderer Personen gekommen sei. Vielmehr sei eine Rechtsgüterabwägung vorzunehmen (Beschwerde S. 14 Ziff. 5).  
 
6.6.2.1. Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit wird durch Eingriffe wie Verbote und Sanktionen, wie beispielsweise der vorliegenden strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, direkt beeinträchtigt. Ob eine strafrechtliche Verurteilung mit Art. 10 und Art. 11 EMRK vereinbar ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls sowie der Art und der Höhe der Sanktion (Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4 in fine, zur Publikation vorgesehen; 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.3; 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; 6B_702/2023 vom 13. Mai 2024 E. 8.6.1; je mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen Öztürk gegen Türkei vom 28. September 1999, Nr. 22479/93, § 70). Denkbar sind auch mittelbare Beeinträchtigungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit in dem Sinne, dass der Betroffene sich aufgrund einer behördlichen Reaktion nicht mehr getraut, erneut vom Grundrecht Gebrauch zu machen. In Rechtsprechung und Lehre wird in diesem Zusammenhang vom sog. "chilling effect" gesprochen (BGE 143 I 147 E. 3.3; Urteil 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.3 mit Hinweisen u.a. auf die Rechtsprechung des EGMR).  
Die Tatsache, dass eine Demonstration nicht genehmigt wurde, gibt der Polizei nicht das Recht, sie mit allen Mitteln aufzulösen. Der EGMR verlangt, dass die Behörden eine gewisse Toleranz gegenüber nicht bewilligten, friedlichen Versammlungen zeigen (Urteile des EGMR in Sachen Laguna Guzman gegen Spanien vom 6. Oktober 2020, Nr. 41462/17, § 50; Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97; Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 150 ff., 155 und 177; Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 43 und 47; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4 mit weiteren Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Diese Toleranz der Behörden muss sich auch auf Versammlungen erstrecken, die zu Störungen des täglichen Lebens, insbesondere des Strassenverkehrs, führen (Urteile des EGMR in Sachen Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 155; Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, § 43; zum Ganzen: Urteile 6B_837/2022 vom 17. April 2023 E. 3.1.2; 6B_246/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.4.2). Die Grenzen der Toleranz, die die Behörden gegenüber einer illegalen Versammlung walten lassen müssen, hängen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer und dem Ausmass der durch die Versammlung verursachten Störung der öffentlichen Ordnung und der damit verbundenen Risiken sowie davon, ob den Teilnehmern ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Meinung zu äussern und den Ort zu verlassen, nachdem ihnen der Befehl dazu erteilt wurde (vgl. Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4, zur Publikation vorgesehen; 6B_837/2022 vom 17. April 2023 E. 3.1.3; 6B_246/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.4.2, bestätigt u.a. in den Urteilen 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.3 und 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; Urteil des EGMR in Sachen Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97 mit zahlreichen Hinweisen).  
Dass sich die Teilnehmer einer nicht bewilligten Kundgebung auf die in Art. 11 EMRK verankerte Versammlungsfreiheit berufen können, die Behörden zu Toleranz verpflichtet waren und die Kundgebung von diesen daher während einer gewissen Zeit toleriert wurde, um den Kundgebungsteilnehmenden die Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit zu ermöglichen, steht gemäss einem kürzlich ergangenen bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid einem Schuldspruch wegen Nötigung nicht entgegen. Das Bundesgericht erwog hierzu, die Toleranz der Behörden könne und dürfe sich nicht auf mögliche Verstösse, die während der Demonstration oder am Rande derselben begangen würden, und schon gar nicht auf ein anschliessend möglicherweise einzuleitendes Strafverfahren beziehen (Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.2.1, zur Publikation vorgesehen; bestätigt im Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.5). 
 
6.6.2.2. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Nötigung tangiert seine Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit. Der EGMR überprüft die Vereinbarkeit mit der EMRK in Konstellationen wie der vorliegenden unter dem Gesichtspunkt von Art. 11 EMRK als lex specialis im Lichte von Art. 10 EMRK (vgl. Urteile des EGMR in Sachen Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 85 f.; Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 26 f.; siehe dazu auch Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen).  
Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer ein (Mit-) Organisator und ein Teilnehmer der unbewilligten politischen Demonstration vom 19. Juli 2021 war. Die Einschränkung seiner Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit, d.h. die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der durch die Kundgebung verursachte Verkehrsblockade, verfolgt legitime Interessen, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, namentlich der Verkehrssicherheit (für die Kundgebung war keine Bewilligung eingeholt worden, obwohl das möglich und zumutbar gewesen wäre, siehe E. 6.6.1) und den Schutz der Rechte sowie Freiheiten Dritter, insbesondere der übrigen Verkehrsteilnehmer (vgl. Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2; 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.5.3, zur Publikation vorgesehen; 6B_857/2024 vom 7. Juli 2025 E. 7.5). Ausserdem war sie zum Schutz der vorgenannten Interessen notwendig und damit verhältnismässig. Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts erachtet strafrechtliche Verurteilungen regelmässig als zulässig, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt (vgl. etwa Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.5.3 und E. 4.6.1.4, zur Publikation vorgesehen; 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.3; 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 10.4.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.5; Urteil des EGMR in Sachen Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 173). Nicht durch Art. 10 und Art. 11 EMRK gedeckt war insbesondere die Blockierung von Autobahnen während mehr als 48 bzw. während fünf Stunden zur Durchsetzung von Interessen einer gewissen Berufsgruppe bzw. im Rahmen eines Streiks (vgl. Urteile des EGMR in Sachen Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 164 ff.; Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 46 ff.). Die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu strukturieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täglichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, stellen Verhaltensweisen dar, die nicht denselben privilegierten Schutz durch Art. 11 EMRK geniessen wie ein politischer Diskurs über Fragen von allgemeinem Interesse oder die friedliche Meinungsäusserungen zu solchen Fragen (vgl. Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.2.3, zur Publikation vorgesehen; 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.2; 6B_702/2023 vom 13. Mai 2024 E. 8.6.2; 6B_477/2023 vom 17. April 2024 E. 7.5.2; je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Gleich verhält es sich im vorliegenden Fall. Wie bereits ausgeführt (E. 6.6.1), hätte der Beschwerdeführer den Demonstrationszug ohne Weiteres auch so lenken können, dass dabei die Fahrbahn nicht (fast immer) vollständig besetzt worden wäre. Zudem hätte er auf seine Anliegen mit einem Protestmarsch in einer Fussgängerzone oder wenigstens auf weniger verkehrsbelasteten Strassenabschnitten aufmerksam machen können. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Verkehrsblockade, wie sie durch die Kundgebung vom 19. Juli 2021 verursacht wurde, für das angebliche Bestreben des Beschwerdeführers, den Äusserungen von Nationalrat D.________ öffentlich entgegenzutreten, notwendig war. Die Ausübung seiner verfassungsmässigen Rechte bewirkte unverhältnismässige Einschränkungen für die dabei willkürlich von der Verkehrsblockade betroffenen Verkehrsteilnehmenden. Der Beschwerdeführer wird für die Nötigung vom 19. Juli 2021 zu einer (asperierten) Geldstrafe von 35 Tagessätze verurteilt (angefochtenes Urteil S. 36 E. 7.2.1). Weder begründet die Höhe dieser Sanktion noch der mit dem Schuldspruch einhergehende Eintrag ins Strafregister (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA [Strafregistergesetz, StReG; SR 330]) einen Verstoss gegen die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit.  
 
6.7. Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde in Bezug auf die Rügen betreffend den Schuldspruch wegen Nötigung (Vorfall vom 19. Juli 2021) als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.  
 
7.  
 
7.1. Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung wegen Nötigung bezüglich des Vorfalls vom 11. September 2021 und rügt, die Vorinstanz verletze den Grundsatz "ne bis in idem" (Art. 11 Abs. 1 StPO). Im Wesentlichen legt er dar, ihm werde vorgeworfen am 11. September 2021 an einer unbewilligten Demonstration in der Stadt Luzern teilgenommen zu haben. Mit Strafbefehl vom 21. Dezember 2021 sei er rechtskräftig wegen der Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration bzw. wegen der Widerhandlung gegen das Reglement des öffentlichen Grundes/LU verurteilt worden. Da im Zusammenhang mit dieser Kundgebung auch eine Verkehrsblockade einhergegangen sei, werde er im vorliegenden Verfahren nun auch noch wegen Nötigung schuldig gesprochen. Die Nötigung beruhe jedoch auf dem gleichen Lebenssachverhalt wie derjenige im Strafbefehl. Durch seine Teilnahme an der Demonstration sei er ebenso an der durch die Demonstranten verursachten Verkehrsblockaden beteiligt gewesen. Die Blockade sei nicht durch eine von der Teilnahme losgelöste eigenständige Handlung erzeugt worden, sondern sei Folge der Teilnahme an der Demonstration, für die er bereits rechtskräftig verurteilt worden sei. Der Strafbefehl beurteile zwar einen anderen Tatbestand (Teilnahme), beruhe aber auf der gleichen Handlungseinheit. Mit der Teilnahme an der Demonstration sei automatisch die Nötigung erfüllt, da er damit beigetragen habe, den Verkehr zum Erliegen zu bringen. Dass er dafür im Strafbefehl vom 21. Dezember 2021 nicht verurteilt worden sei, könne nun nicht im Nachhinein zu seinen Ungunsten nachgeholt werden. Die Verweigerung der Tatidentität durch die Vorinstanz verletze den Grundsatz "ne bis in idem" (Art. 11 Abs. 1 StPO). Diese wende daher Art. 181 StGB falsch an, weshalb er vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen sei (Beschwerde S. 14 ff. Ziff. 6).  
 
7.2. Die Vorinstanz erwägt, die erste Instanz sei zu Recht zum Schluss gelangt, vorliegend sei die Tatidentität zu verneinen, zumal im Strafbefehl vom 21. Dezember 2021 die blosse Teilnahme des Beschwerdeführers an der Demonstration beurteilt worden sei, im vorliegenden Strafverfahren indessen über die Nötigung zu befinden sei, die der Beschwerdeführer im Rahmen der Demonstration begangen haben soll. Die erste Instanz habe zutreffend erkannt, dass die für die beiden Delikte massgebenden Sachverhalte sich ohne Weiteres auseinanderhalten sowie aufteilen liessen und mithin keine Tatidentität vorliege. Dass die beiden Delikte als Teil eines übergeordneten Gesamtgeschehens verstanden werden könnten, genüge nicht für die Annahme von Tatidentität; ebenso wenig genüge ihre zeitliche und räumliche Nähe (angefochtenes Urteil S. 26 E. 4.2; erstinstanzliches Urteil S. 29 f. E. 4.1.2).  
 
7.3. Der Grundsatz "ne bis in idem" ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) sowie in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert und lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung direkt aus der Bundesverfassung ableiten. Demnach darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung verbietet die Wiederholung eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens. Es bildet mithin ein Verfahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 149 IV 50 E. 1.1.3; 144 IV 362 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Nur wenn Tatidentität vorliegt, ist zu prüfen, ob eine Wiederholung der Strafverfolgung vorliegt (Teilgehalt "bis" des Grundsatzes "ne bis in idem"; BGE 144 IV 136 E. 10.5; Urteile 6B_124/2024 vom 21. Juli 2025 E. 3.2.1; 6B_1068/2023 vom 18. Juli 2024 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).  
Die Bestimmung des von der Sperrwirkung erfassten einheitlichen Geschehens ergibt sich i.d.R. durch einen Vergleich des zu beurteilenden Sachverhalts mit demjenigen, der bereits in einem früheren Strafverfahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht abgeklärt wurde oder zumindest hätte abgeklärt werden können. Auf welchen Lebenssachverhalt sich die vorausgegangene Verurteilung stützte, ergibt sich aus den Erwägungen des früheren Urteils sowie aus dem mit der früheren Anklage mitgeteilten Geschehen (Urteil 6B_124/2024 vom 21. Juli 2025 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 
 
7.4. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Die Vorinstanz verneint zu Recht das Bestehen einer Tatidentität (angefochtenes Urteil S. 25 f. E. 4.1 ff.). Der vorliegend angeklagte Sachverhalt hinsichtlich der Nötigung vom 11. September 2021 war entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht bereits Gegenstand des mit Strafbefehl vom 21. Dezember 2021 abgeschlossenen Verfahrens. Gemäss jenem Strafbefehl nahm der Beschwerdeführer am 11. September 2021 von ca. 13:00 Uhr bis 21:20 Uhr an einer unbewilligten Demonstration in der Stadt Luzern mit anfänglich ca. 300 und später bis zu ca. 1'500 Mitwirkenden teil. Im vorliegenden Verfahren wirft ihm die Staatsanwaltschaft nun zusätzlich vor, er sei bei diesem Demonstrationszug Mitorganisator und Anführer gewesen, habe sich praktisch permanent an dessen Front aufgehalten, sich mehrfach mit den weiteren Organisatoren sowie der Luzerner Polizei zwecks Routenplanung abgesprochen und den Demonstrationszug von ca. 13:25 Uhr bis 14:30 Uhr und von ca. 14:45 Uhr bis 14:55 Uhr auf die Fahrbahn gelenkt. Dadurch sei der Verkehr aufgehalten worden und vollständig zum Erliegen gekommen. Die Verkehrsteilnehmenden seien während diesen Zeitspannen genötigt gewesen, anzuhalten, zu warten und konnten nicht weiterfahren (angefochtenes Urteil S. 25 E. 4.1). In Bezug auf den im vorliegenden Strafverfahren zu beurteilenden Vorwurf der Nötigung handelt es sich folglich nicht um den gleichen oder im Wesentlichen gleichen Sachverhalt, der im Strafbefehl vom 21. Dezember 2021 bereits rechtskräftig beurteilt worden ist. Dieser Strafbefehl steht einer Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB somit nicht entgegen. Die entsprechende Rüge erweist sich daher als unbegründet.  
 
8.  
Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Reglement des öffentlichen Grundes/LU betreffend den Vorfall vom 13. Oktober 2021 freizusprechen. Er habe sich an diesem Tag mit anderen Personen zusammen in der näheren Umgebung des Verkehrshauses Luzern aufgehalten. Es habe sich dabei aber nicht um eine Demonstration gehandelt, wie die Vorinstanz annehme. Der Bundesrat habe an jenem Tag das Verkehrshaus besucht und die Bevölkerung offiziell zu einem Treffen sowie Austausch eingeladen. Sofern wider Erwarten dennoch von einer Demonstration auszugehen sei, gelte sie zumindest als Spontandemonstration. Die Vorinstanz verletze Art. 4 Abs. 1 und Art. 14 Abs. lit. m des Reglements des öffentlichen Grundes/LU und stelle den Sachverhalt unrichtig i.S.v. Art. 97 Abs. 1 BGG fest (Beschwerde S. 16 f. Ziff. 7). 
Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. Denn der Beschwerdeführer weicht in seiner Beschwerdebegründung bezüglich der Widerhandlung gegen das Reglement des öffentlichen Grundes/LU hinsichtlich des Vorfalls vom 13. Oktober 2021 von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab, ohne dabei substanziiert auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen (E. 2.1). Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 28 f. E. 5; erstinstanzliches Urteil S. 32 f. E. 5). Demnach vermag die Darstellung des Beschwerdeführers, es habe sich bei der Menschenansammlung nicht um eine Demonstration gehandelt, aufgrund der Fotografien des Vorfalls nicht zu überzeugen. Darauf sei ersichtlich, dass die Teilnehmenden rund um den Beschwerdeführer eine Flagge und Kleider mit dem Logo der Gruppe E.________ getragen hätten, welche vom Beschwerdeführer präsidiert worden sei und sich gegen die vom Bundesrat verordneten Corona-Massnahmen eingesetzt habe, womit die Versammlung offensichtlich der öffentlichen Meinungskundgabe gedient habe. Der Beschwerdeführer selbst habe einen Pullover der Gruppe E.________ getragen. Überdies seien mit F.________ auch die damalige Co-Präsidentin der Gruppe E.________ sowie weitere Mitglieder anwesend gewesen, wie auch der Beschwerdeführer anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben habe. Mithin habe es sich bei der öffentlichen Versammlung im Bereich des Verkehrshauses offensichtlich um eine Demonstration gehandelt, die aufgrund des Besuchs des Bundesrats erfolgt sei (angefochtenes Urteil S. 28 f. E. 5.1.2). Dass und inwiefern es sich um eine Spontandemonstration gehandelt haben soll (vgl. vorstehende E. 5.7 zur Demonstration vom 19. Juli 2021), legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. 
 
9.  
Auf die Vorbringen und Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorwurfs der Störung des Polizeidienstes nach § 22 UeStG/LU, einer Übertretung, ist ebenfalls nicht einzutreten (Beschwerde S. 17 ff. Ziff. 8). Zum einen fehlt es an einer tauglichen Begründung (E. 2.1). Dies ist etwa der Fall, wenn der Beschwerdeführer pauschal geltend macht, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt (Beschwerde S. 19 Ziff. 8). Zum anderen scheint er zu übersehen, dass das Bundesgericht keine eigene Beweiswürdigung vornimmt. Entgegen seiner Behauptung legt die Vorinstanz im Übrigen hinreichend und nachvollziehbar dar (Beschwerde S. 18 unten), weshalb sie ohne Willkür zum Schluss gelangt, die Aussagen des Polizeibeamten G.________ seien glaubhaft, weshalb keine Zweifel am angeklagten Sachverhalt bestünden. Namentlich hält die Vorinstanz hierzu fest, die Aussagen des Beamten seien detailliert und schlüssig und würden keine wesentlichen Widersprüche aufweisen. Überdies sei kein Grund ersichtlich, weswegen der Zeuge den Beschwerdeführer falsch belasten sollte. Die Zeugenaussagen würden ausserdem gestützt durch den Polizeirapport des Einsatzleiters und in zentralen Punkten auch durch die Videoaufnahme, woraus klar ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer zeitweise keinen Abstand zum Polizeibeamten eingehalten und Zigarrenrauch in Richtung der Polizisten geblasen habe (angefochtenes Urteil S. 30 f. E. 5.2.2; erstinstanzliches Urteil S. 33 ff. E. 5.2.3.1). 
Von einer Beweislosigkeit, die zugunsten des Beschwerdeführers zu deuten wäre (Beschwerde S. 18 unten), kann im Lichte des Dargelegten nicht die Rede sein. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers ist somit unbegründet. 
 
10.  
 
10.1. Der Beschwerdeführer wendet in Bezug auf den Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung ein, aufgrund der fehlenden Kausalität sei der Tatbestand in objektiver Hinsicht nicht erfüllt, weshalb er freizusprechen sei. Es sei nicht wahr, dass er das Polizeifahrzeug durch Vorhalten seines Fusses am Wegfahren habe hindern wollen. Ausserdem sei erstellt, dass eine Mehrzahl von Personen das Fahrzeug umkreist habe. Sinngemäss stelle die Vorinstanz somit selbst fest, dass eine Weiterfahrt aufgrund der vor dem Polizeiauto stehenden Personen gar nicht möglich gewesen wäre. Die natürliche Kausalität sei damit nicht gegeben. Aufgrund der Anzahl an Personen und ihrem intensiven Einwirken weise diese adäquate Ursache einen derart hohen Wirkungsgrad auf, dass sein Fuss nicht mehr beachtlich erscheine bzw. sogar gänzlich ignoriert werden könne. Damit sei die adäquate Kausalität ebenfalls nicht gegeben (Beschwerde S. 19 f. Ziff. 9).  
 
10.2. In rechtlicher Hinsicht führt die Vorinstanz aus, nach dem Beweisergebnis habe sich der Beschwerdeführer auf die Fahrerseite des Einsatzfahrzeugs der Polizei begeben und für ca. eine Minute seinen Fuss unter das Rad gestellt, um eine Diskussion mit den Polizeibeamten zu erzwingen. Durch dieses Verhalten habe er die Weiterfahrt des Einsatzfahrzeuges zum nächsten Einsatz kurzzeitig verhindert bzw. verzögert. Bei den sich darin befindenden Polizisten handle es sich um Beamte nach Art. 110 Abs. 2 StGB. Der Transport von Polizeiangehörigen zu einem neuen Einsatzort stehe in der Zuständigkeit des Polizeibeamten H.________ als Ordnungsdienstfahrer und stelle damit eine Amtshandlung im Sinne des Gesetzes dar. Indem der Beschwerdeführer seinen Fuss während rund einer Minute unter das Vorderrad gehalten habe, habe er mithin eine Amtshandlung verzögert, womit der objektive Tatbestand erfüllt sei. Der Beschwerdeführer habe sodann vorsätzlich gehandelt, da er die Polizisten wissentlich und willentlich an der Weiterfahrt habe hindern wollen, um eine Diskussion mit ihnen zu erzwingen. Rechtfertigungsgründe seien weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Somit habe sich der Beschwerdeführer der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 13. Oktober 2021 in Luzern, schuldig gemacht (angefochtenes Urteil S. 34 f. E. 5.3.3 f.).  
 
10.3.  
 
10.3.1. Gemäss Art. 286 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Der Täter hindert im Sinne von Art. 286 StGB, wenn er eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, so dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass er die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert. Vielmehr genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; 127 IV 115 E. 2; 124 IV 127 E. 3a; Urteile 6B_1305/2023 vom 17. März 2025 E. 6.3.2; 6B_349/2024 vom 26. November 2024 E. 2).  
Subjektiv erfordert Art. 286 Abs. 1 StGB ein vorsätzliches Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB; Urteile 6B_1305/2023 vom 17. März 2025 E. 6.3.2; 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 2.5.1). 
 
10.3.2. Die natürliche Kausalität ist gegeben, wenn ein Handeln Ursache im Sinn einer "conditio sine qua non" für den Eintritt eines Erfolgs ist. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise eingetreten gedacht werden kann (BGE 148 V 356 E. 3; 147 V 161 E. 3.2; Urteil 6B_701/2024 vom 6. Mai 2025 E. 4.3.3; je mit Hinweisen).  
Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Umstand nicht nur "conditio sine qua non", sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auch geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Bedingung wesentlich begünstigt erscheint (BGE 144 IV 285 E. 2.8.2; 143 II 661 E. 5.1.2; 142 IV 237 E. 1.5.2; je mit Hinweisen). Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2 mit Hinweis). 
Die Feststellung des natürlichen Kausalzusammenhangs betrifft eine Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob zwischen der Ursache und dem Erfolgseintritt ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 143 III 242 E. 3.7; 142 IV 237 E. 1.5.2; 132 III 715 E. 2.2; Urteile 6B_701/2024 vom 6. Mai 2025 E. 4.3.6; 6B_74/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.3.4). 
 
10.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Sofern sich der Beschwerdeführer gegen die Ausführungen der Vorinstanz zur natürlichen Kausalität wendet, vermag er nicht aufzuzeigen, dass deren Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar sein soll. Die Vorinstanz legt einlässlich dar, weshalb sie die Aussagen des als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten H.________ als glaubhaft erachtet und folglich darauf abstellt. Dieser habe zusammengefasst angegeben, die Mitarbeiter der Polizei seien nach dem Einsatz beim Verkehrshaus zum Einsatzfahrzeug zurückgekehrt, wobei ihnen Demonstranten, u.a. der Beschwerdeführer, gefolgt seien. Der Beschwerdeführer habe sich links bei der Fahrertüre neben das Fahrzeug gestellt, seinen Oberkörper leicht nach hinten geneigt und ihm (dem Zeugen) gezeigt, dass er seinen Fuss unter dem Vorderrad habe. Er sei der mehrmaligen Aufforderung, den Fuss wegzunehmen, nicht nachgekommen. Erst als der Chef des Zeugen ihm den Einsatz von Pfefferspray angedroht habe, habe er seinen Fuss zurückgezogen und das Fahrzeug habe weiterfahren können. Weiter stellt die Vorinstanz fest, diese Zeugenaussagen würden überdies gestützt durch den Polizeirapport des Einsatzleiters. Dagegen seien die Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Dieser habe erklärt, dass das Polizeifahrzeug aufgrund der übrigen Demonstranten ohnehin nicht hätte wegfahren können, was indessen bereits aufgrund der Zeugenaussagen widerlegt sei. So habe der Zeuge angegeben, die übrigen Demonstranten hätten gesehen, dass der Beschwerdeführer seinen Fuss unter dem Rad gehabt habe. Deshalb seien sie auch vor dem Fahrzeug gestanden. Die Demonstranten hätten nur geschaut, was der Beschwerdeführer mache. Er sei klar ihr Anführer gewesen. Ferner erwägt die Vorinstanz, für die vom Zeugen geschilderte Version spreche neben dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits verschiedentlich Anführer und Organisator von Demonstrationen gewesen sei vor allem auch, dass das Polizeifahrzeug offensichtlich ohne weitere Verzögerung habe losfahren können, als der Beschwerdeführer den Fuss weggenommen habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 33 f. E. 5.3.2.3).  
Diese Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht rechtsgenüglich damit auseinander (E. 2.1). Beispielsweise stellt die Vorinstanz entgegen seiner Behauptung nicht fest, das Einsatzfahrzeug habe aufgrund der davor stehenden Personen gar nicht weiterfahren können (Beschwerde S. 20 Ziff. 9). Vielmehr gelangt sie ohne Willkür im Wesentlichen zum Schluss, die weiteren Demonstranten hätten sich nach dem Beschwerdeführer gerichtet und der Einsatzwagen habe ohne weitere Verzögerung wegfahren können, als er den Fuss weggenommen habe. Mithin habe er das Einsatzfahrzeug der Polizei an der Wegfahrt gehindert und diese um ca. eine Minute verzögert, indem er seinen Fuss unter das linke Vorderrad gehalten hat. Seine Handlung war dabei sowohl natürlich als auch adäquat kausal, wobei bei Vorsatzdelikten grundsätzlich die natürliche Kausalität genügt (BGE 143 IV 330 E. 2.5 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz konnte das Polizeifahrzeug ohne weitere Verzögerung losfahren, nachdem der Beschwerdeführer seinen Fuss weggenommen hatte. Insofern hatte die Anwesenheit der weiteren Demonstranten um das Einsatzfahrzeug herum, keinen Einfluss auf dessen Möglichkeit ab- bzw. wegzufahren. Der Einwand des Beschwerdeführers, seine Handlung sei angesichts des hohen Wirkungskreises der Anwesenheit der vielen anderen Demonstranten nicht beachtlich (Beschwerde S. 19 f. Ziff. 9), erweist sich somit als unbegründet. 
Da der Beschwerdeführer hinsichtlich der weiteren objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 286 StGB keine Rügen erhebt, ist vorliegend nicht weiter darauf einzugehen. 
 
11.  
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer schliesslich, soweit er in seiner Replik eine Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- verlangt (Replik act. 25 S. 2). Er übersieht dabei, dass das (kantonale) Strafverfahren abgeschlossen ist. Weder die Strafprozessordnung (namentlich deren Art. 5 Abs. 1) noch die vom Beschwerdeführer erwähnte diesbezügliche Rechtsprechung erweisen sich vorliegend als einschlägig. Das gilt auch insoweit, als er sich auf bundesgerichtliche Urteile betreffend inhaftierte Personen bezieht, nachdem ihm im gesamten Verfahren nie die Freiheit entzogen war. Hinzu kommt, dass das Bundesgericht kein Sachgericht und grundsätzlich auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt ist. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst durch seine etlichen Beschwerdeergänzungen (vgl. E. 1.1) das Verfahren verzögert hat. 
 
12.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Dezember 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini