Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_845/2023
Urteil vom 4. Dezember 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________ Bank Genossenschaft,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 28. September 2023 (BE.2023.11).
Sachverhalt:
A.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung führt gegen B.________ ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Verrechnungssteuern nach Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21). Die mutmasslichen Delikte sollen im Geschäftsbereich der C.________ GmbH betreffend die Steuerperioden 2015 bis 2020 begangen worden sein.
Im Zuge dieser Strafuntersuchung forderte die Eidgenössische Steuerverwaltung die A.________ Bank Genossenschaft mit Editionsverfügung vom 24. Mai 2023 dazu auf, ihr Unterlagen zu den auf B.________ und die C.________ GmbH lautenden Konten herauszugeben. Am 2. Juni 2023 stellte die A.________ Bank Genossenschaft der Eidgenössischen Steuerverwaltung die einverlangten Unterlagen in elektronischer Form zu und verlangte zugleich deren sofortige Siegelung.
B.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung siegelte die edierten Unterlagen antragsgemäss und ersuchte mit Schreiben vom 26. Juni 2023 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um deren Entsiegelung und Freigabe zur Durchsuchung.
Mit Beschluss vom 28. September 2023 wies die Beschwerdekammer das Entsiegelungsgesuch der Eidgenössichen Steuerverwaltung ab und ordnete die Herausgabe der auf einem USB-Stick abgespeicherten Unterlagen an die A.________ Bank Genossenschaft nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses an.
C.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 erhob die Eidgenössische Steuerverwaltung beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der Beschluss der Beschwerdekammer vom 28. September 2023 sei aufzuheben und die Beschwerdekammer anzuweisen, ihr Entsiegelungsgesuch "in der Sache zu prüfen". In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Kenntnisnahme bestimmter Beilagen ihrer Beschwerde unter Ausschluss der A.________ Bank Genossenschaft.
Die A.________ Bank Genossenschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet, und ebenso die Vorinstanz, unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid. Mit Präsidialverfügung vom 17. November 2023 erkannte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts betreffend die Entsiegelung sichergestellter Dokumente. Hiergegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 79 und Art. 80 Abs. 1 BGG ; Urteil 7B_1352/2024 vom 16. September 2025 E. 2.1 mit Hinweis).
1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren für die Beschwerdeführerin nicht ab. Er kann deshalb von dieser nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Nach der Rechtsprechung ist ein solcher gegeben, wenn der Beschwerdeführerin durch die Ablehnung ihres Entsiegelungsgesuchs ein empfindlicher Beweisverlust droht (Urteil 7B_158/2023 vom 6. August 2024 E. 1.2 mit Hinweis). Dieses Erfordernis ist hier erfüllt, legt die Beschwerdeführerin doch hinreichend dar, weshalb den edierten Bankunterlagen im durch sie geführten Strafverfahren eine zentrale Rolle zukomme.
2.
Im vorliegenden Fall ist die Eidgenössische Steuerverwaltung die verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde und findet das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) Anwendung (Art. 67 Abs. 1 VStG; Art. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; Urteil 7B_556/2024 vom 12. Mai 2025 E. 1.1). Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen zur Siegelung und Entsiegelung. Das VStrR enthält zwar eine Bestimmung zur Durchsuchung, Siegelung und Entsiegelung von Papieren (vgl. Art. 50), die auch auf elektronische Datenträger angewandt wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Verwaltungsstrafverfahren aber dennoch ergänzend auf die Bestimmungen der StPO zur Siegelung und Entsiegelung zurückzugreifen (Urteil 7B_556/2024 vom 12. Mai 2025 E. 1.1 mit Hinweis).
Das Bundesgericht prüft im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen nur, ob die Vorinstanz das Bundesrecht richtig angewendet hat, mithin jenes Recht, welches sie im angefochtenen Entscheid anwenden musste (Urteil 7B_709/2023 vom 28. Oktober 2025 E. 1.3 mit Hinweis). Das (hier ergänzend anwendbare) Siegelungsrecht gemäss StPO wurde in der auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzten Gesetzesreform revidiert (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Der angefochtene Entscheid der Beschwerdekammer datiert indessen vom 28. September 2023. Massgebend für die Beurteilung der bundesgerichtlichen Beschwerde sind damit die bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz handle überspitzt formalistisch, indem sie ihr Entsiegelungsgesuch direkt abweise, ohne die fehlenden Beweismittel zu edieren.
3.1. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 149 III 12 E. 3.3.1; 148 I 271 E. 2.3; 142 V 152 E. 4.2).
3.2. Die Vorinstanz erwägt, die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sie sich im Rahmen der Darlegung des Sachverhalts zwecks Wahrung des Steuergeheimnisses auf das Notwendige zu beschränken habe, sei zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden. Doch übersehe sie dabei, dass sie ihre Ausführungen zum Tatverdacht im Entsiegelungsgesuch zu belegen habe, damit insbesondere das Gericht die Voraussetzungen für die Durchsuchung überprüfen könne. Obschon die Beschwerdeführerin im Rahmen der Darlegung des Sachverhalts und des "dringenden Tatverdachts" auf diverse (umfangreiche) Verfahrensakten verweise, habe sie diese dem Gericht nicht eingereicht. Mangels Vorliegens dieser Unterlagen könne das Gericht die Darstellung des Sachverhalts und damit auch das Vorliegen des für die Durchsuchung notwendigen hinreichenden Tatverdachts nicht abschliessend prüfen. Da die Beschwerdeführerin die für die Beurteilung des Entsiegelungsgesuchs notwendigen Verfahrensakten nicht eingereicht habe (und im Übrigen auch keinen Antrag nach Art. 25 Abs. 3 VStrR gestellt habe), sei das Entsiegelungsgesuch abzuweisen.
3.3. Dieses Vorgehen hält vor dem Bundesrecht nicht stand:
Die Vorinstanz scheint die Ansicht der Beschwerdeführerin zu teilen, wonach die vorbehaltlose Offenlegung sämtlicher Beweismittel im Entsiegelungsverfahren gegen das Steuergeheimnis verstossen würde. Entsprechend verweist sie auf Art. 25 Abs. 3 VStrR, wonach die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragsstellers Kenntnis zu nehmen hat, wo dies zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist. Gemäss der Praxis der Vorinstanz zu dieser Bestimmung "sind aber in einem solchen Fall Akten, welche einer Partei nicht offengelegt werden sollen, aber worauf sie sich stützen soll, in Form einer Zusammenfassung einzureichen", um das rechtliche Gehör der Gegenpartei zu wahren (so etwa Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2021.1 vom 31. März 2022 E. 6.2; BE.2018.5 vom 22. November 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin berief sich vor der Vorinstanz ausdrücklich auf diese Praxis. Hierbei ging sie aber offenbar davon aus, Art. 25 Abs. 3 VStrR erlaube es ihr, nicht bloss der Gegenpartei, sondern auch dem mit der Sache befassten Gericht lediglich eine Zusammenfassung der von der Einsicht auszuschliessenden Beweismittel einzureichen, was die Vorinstanz nicht genügen lässt.
Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin somit nicht vor, sie habe ihr Entsiegelungsgesuch bewusst in mangelhafter Form eingereicht (vgl. Urteil 7B_89/2025 vom 10. Oktober 2025 E. 2.2.3). Vielmehr beanstandet sie dem Sinn nach deren falsches Verständnis von Art. 25 Abs. 3 VStrR und ihrer diesbezüglichen Rechtsprechung. Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass es sich unter diesen Umständen als überspitzt formalistisch erweist, wenn ihr die Vorinstanz nicht eine (kurze) Nachfrist zur Einreichung derjenigen Beweismittel gewährt, auf die sie sich im Entsiegelungsgesuch bereits ausdrücklich berufen hat.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
1.1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
1.2. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Dezember 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger