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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_728/2024  
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ d.o.o.e.l., 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Moll, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, 
Taubenstrasse 16, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einfuhrabgaben, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2024 (A-4381/2022). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die in Mazedonien domizilierte A.________ d.o.o.e.l. (nachfolgend: A.________) betreibt mit eigenen Reisebussen einen grenzüberschreitenden Linienbusverkehr von Mazedonien in die Schweiz und umgekehrt. Sie verfügt hierfür über entsprechende, vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Bundesamt für Verkehr (BAV), ausgestellte Bewilligungen. Die Routen weisen jeweils Zwischenhalte in der Schweiz auf.  
 
A.b. Am 15. September 2017 eröffnete die Eidgenössische Zollverwaltung (seit 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG], nachfolgend: BAZG), Zollkreisdirektion Basel (seit 1. Januar 2021: Zoll Nord, nachfolgend: Zoll Nord), eine Zollstrafuntersuchung gegen die A.________ wegen Durchführung verbotener Binnentransporte (sog. Kabotage) in den Jahren 2015 bis 2018. Mit Anhörbrief vom 2. Oktober 2018 stellte der Zoll Nord in Aussicht, es würden Einfuhrabgaben und die Pauschale Schwerverkehrsabgabe (PSVA) infolge "Nichtanmeldung von ausländischen Beförderungsmittel zur Zollbehandlung und die anschliessende Durchführung von Binnentransporten (Kabotage) in der Schweiz" nachgefordert. Am 30. November 2018 verfügte der Zoll Nord die Nachforderung von insgesamt Fr. 436'045.80, bestehend aus Einfuhrzöllen (Fr. 310'824.50), Gebühren für Prüfungsberichte 13.20A (Fr. 870.-), Mehrwertsteuer (Fr. 96'303.90), PSVA (Fr. 9'865.15) und Verzugszinsen (Fr. 18'182.25); Fr. 41'830.- wurden mit bereits hinterlegten Beträgen verrechnet. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das BAZG mit Entscheid vom 29. August 2022 im Umfang von Fr. 11'088.05 gut, im Umfang von Fr. 424'957.75 wies es die Rechtsvorkehr ab.  
 
B.  
Die in der Folge beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde wurde abschlägig beschieden (Urteil vom 12. November 2024). 
 
C.  
Die A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, eventualiter sei das Verfahren zur erneuten Durchführung unter Wahrung der Parteirechte an das BAZG zurückzuweisen. 
Das BAZG schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einem Zollstreit, mithin in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG). Es liegt keine der Ausnahmen von Art. 83 BGG vor. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG) der nach Art. 89 Abs. 1 BGG legitimierten Beschwerdeführerin ist grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin stellt in der Hauptsache einen Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Soweit das Bundesgericht reformatorisch entscheiden kann, darf sich die beschwerdeführende Partei wegen der reformatorischen Natur der Rechtsmittel im Regelfall nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Urteils zu beantragen. Sie muss vielmehr einen Antrag in der Sache stellen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 489 E. 3.1; Urteil 9C_97/2025 vom 4. April 2025 E. 2.3 mit Hinweisen). Das Rechtsbegehren ist indes nach Treu und Glauben unter Beizug der Beschwerdebegründung auszulegen. Geht aus dieser zweifelsfrei hervor, was die beschwerdeführende Partei anstrebt, liegt ein Antrag in der Sache vor (vgl. statt vieler BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteil 2C_533/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 1.3 mit Hinweisen). Letzteres ist hier gegeben, zielt das Rechtsmittel doch auf die gänzliche Aufhebung der gegenüber der Beschwerdeführerin betreffend Einfuhrabgaben und PSVA erhobenen Nachforderung.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 I 73 E. 2.2).  
 
2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte gilt nach Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 150 II 346 E. 1.5; 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
3.  
Auch letztinstanzlich beanstandet die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Darauf ist aufgrund des formellen Charakters der Rüge vorab einzugehen. Die diesbezüglich massgeblichen rechtlichen Grundsätze wurden im angefochtenen Urteil erschöpfend dargelegt, worauf an dieser Stelle integral zu verweisen ist. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Zunächst wird in der Beschwerde angeführt, die Eröffnung eines gegen sie gerichteten Veranlagungsverfahrens sei ihr nicht (rechtskonform) angezeigt worden.  
 
3.1.2. Dem kann nicht gefolgt werden. Insbesondere merkt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selber an, der zuständige Sachbearbeiter der Zollbehörde habe nach Eingang der Anwaltsvollmacht (vom 26. September 2017) am 18. Oktober 2017 telefonisch beim Vertreter der Beschwerdeführerin betreffend Umfang der Vollmacht nachgefragt und man habe "wenige Tage später nochmals ausdrücklich bestätigt, dass sich die Vertretung auch auf die Zollstrafuntersuchung beziehe (vgl. Aktennotiz vom 18.10.2017 - Akt. pag. 0042)." Die besagte Aktennotiz enthält folgenden Passus: "Herr Moll teilte mit, dass er die A.________ d.o.o.e.l. nicht nur im Beschwerdeverfahren, sondern auch in der Zollstrafuntersuchung vertrete, die Anwaltsvollmacht sei ja nicht eingeschränkt." Es erscheint daher wenig plausibel, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von einem Veranlagungsverfahren gehabt haben soll, wenn ihr eigener Vertreter gegenüber dem Sachbearbeiter der Zollbehörde ausdrücklich darauf hinweist, dass die Vollmacht nicht nur für den Beschwerdeprozess gelte. Zudem konnte bereits der dem Schreiben vom 25. September 2017 an die Beschwerdeführerin und ihren Geschäftsführer beigelegten Zustellvollmacht entnommen werden, dass - neben dem Strafverfahren - auch ein Abgabennachbezugsverfahren eingeleitet worden war. Spätestens ab diesem Zeitpunkt musste der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass die Zollbehörde auch ein Verwaltungsverfahren gegen sie eröffnet hatte.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie resp. ihr Rechtsvertreter seien erstmals anlässlich der mit Anhörbrief vom 2. Oktober 2018 angesetzten zehntägigen Frist mit den umfangreichen Akten konfrontiert worden. Dadurch, dass man ihr die Frist am 31. Oktober 2018 nicht wie verlangt um drei Wochen verlängert habe, sei ihr die Möglichkeit genommen worden, sich inhaltlich zur Sache zu äussern und zusätzliche Beweisanträge zu stellen. Diese Vorgehensweise stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar und müsse grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, da der Mangel nicht geheilt werden könne.  
 
3.2.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, sollte die Beschwerdeführerin erstmals im Zusammenhang mit dem Anhörbrief vom 2. Oktober 2018 Einblick in die Akten erhalten haben, dies noch immer geraume Zeit vor Erlass der Nachforderungsverfügung des Zolls Nord vom 30. November 2018 geschehen wäre. Zudem lässt die Beschwerdeführerin das Folgende gänzlich ausser Acht: Mit Anhörbrief vom 2. Oktober 2018 wurde ihr erstmals eine zehntägige Frist zur Stellungnahme gewährt. Am 10. Oktober 2018 ersuchte der Vertreter der Beschwerdeführerin um Zustellung der vollständigen Verfahrensakten und Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme. Tags darauf wurde ihm Akteneinsicht gewährt und die Frist zur Eingabe einer Vernehmlassung bis Ende Oktober 2018 verlängert. In der Folge bewilligte die Zollbehörde die am 31. Oktober 2018 beantragte weitere Fristerstreckung mit dem ausdrücklichen Vermerk "letztmalig" bis am 16. November 2018, um diese schliesslich am 21. November 2018 im Sinne einer Ausnahme gar noch einmal bis am 28. November 2018 zu erstrecken.  
Es verhielt sich also mitnichten so, dass keine Fristerstreckung gewährt worden wäre und "die zuständigen Zollbeamten, die mit der Verfahrensführung betraut waren, von Beginn weg keinerlei Bereitschaft zu einer verfahrensrechtlich gebotenen Kooperation [gezeigt] und damit das Gebot der verfahrensrechtlichen Fairness nicht im Ansatz [respektiert]" hätten. Offenkundig unbehelflich ist in diesem Zusammenhang auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, es befänden sich weder die "erste Emailverfügung" (vom 1. November 2018 betreffend Gesuch um Fristerstreckung) noch die "zweite Emailverfügung" (vom 21. November 2018 betreffend Gesuch um Fristerstreckung) in den Verfahrensakten. Entgegen diesem Vorbringen lassen sich die entsprechenden Unterlagen ohne Weiteres den vorliegenden Akten entnehmen, worauf denn auch bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren einlässlich durch den Beschwerdegegner hingewiesen worden war. 
Inwiefern die Beschwerdeführerin durch eine ihr nicht gewährte Fristerstreckung hätte der Möglichkeit, sich inhaltlich zur Sache zu äussern und zusätzliche Beweisanträge zu stellen, beraubt worden und dadurch ihr rechtliches Gehör hätte verletzt sein sollen, ist somit nicht erkennbar. 
 
3.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die Frist zur Eingabe einer Stellungnahme nicht wiederhergestellt worden sei, scheiterte dieses Ansinnen, wie schon das Bundesverwaltungsgericht dargelegt hat, bereits am mangelnden Anspruch auf eine Fristerstreckung (vgl. Art. 22 Abs. 2 des - analog anwendbaren - Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Zudem müsste ein Antrag auf Wiederherstellung der Frist zum einen unter Angabe eines Grundes um Wiederherstellung erfolgen, anderseits wäre auch die versäumte Rechtshandlung innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen gewesen (vgl. [analog] Art. 24 Abs. 1 VwVG). Ob vorliegend eine unverschuldete Fristversäumnis vorlag, kann insofern offen gelassen werden, als es die Beschwerdeführerin ohnehin unterlassen hat, die versäumte Rechtshandlung fristgerecht nachzuholen.  
 
3.3. Ferner wendet die Beschwerdeführerin ein, das vorinstanzliche Gericht gehe zu Unrecht davon aus, dass ihr Geschäftsführer B.________ dem Rechtsvertreter die Vollmacht am 10. September 2018 entzogen und erst am 9. Oktober 2018 wieder erteilt habe. Bereits der Umstand, dass ihr Geschäftsführer direkt zur Befragung vom 10. September 2018 beim Zoll Nord, Sektion Zollfahndung, vorgeladen worden sei, stelle eine zu sanktionierende Verfahrensverletzung dar.  
 
3.3.1. Dem ist entgegenzuhalten, dass B.________ zu Beginn der Einvernahme vom 10. September 2018 ausdrücklich auf den Beizug einer Rechtsvertretung verzichtet und am Ende der Anhörung zu Protokoll gegeben hatte, er und sein Bruder, der "auch gute Kenntnisse in diesem Bereich" habe, würden den Rechtsanwalt erst in einem zweiten Schritt einschalten. Am 10. Oktober 2018 teilte der Rechtsanwalt sodann schriftlich unter Bezugnahme auf eine beiliegende, vom 9. Oktober 2018 datierende Vollmacht gegenüber der Zollbehörde mit, mit der Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin betraut worden zu sein. Ein wie auch immer gearteter verfahrensrechtlicher Verstoss ist nicht ersichtlich.  
 
3.3.2. Ebenso wenig zielführend ist in diesem Zusammenhang der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass "[ihr] Geschäftsführer [...] weder der deutschen Sprache mächtig ist, noch die rechtlichen Verfahrensabläufe und Gesetzmässigkeiten eines schweizerischen Straf- oder Verwaltungsverfahrens auch nur im Ansatz kennt" resp. er es nicht für möglich gehalten habe, dass aus diesem Verfahren eine Existenzbedrohung für das Unternehmen entstehen könnte, und er daher die Kosten für die Beteiligung des Rechtsanwalts an diesem Nachmittag habe sparen wollen, als er vor Ort danach gefragt worden sei.  
Die Beschwerdeführerin führt selber an, dass ihr Geschäftsführer unter Beizug eines albanischen Übersetzers befragt worden war. Es ist somit davon auszugehen, dass er sich durchaus in der Lage sah, die ihm gestellten Fragen zu verstehen und seine Meinung kundzutun. Auch verfängt das Argument nicht, der Geschäftsführer kenne die "Gesetzmässigkeiten eines schweizerischen Straf- oder Verwaltungsverfahrens" nicht. Zwar handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine in Mazedonien beheimatete Gesellschaft; der Bruder ihres Geschäftsführers (C.________) fungiert aber als Geschäftsführer der in Reichenburg, Kanton Schwyz, domizilierten D.________ GmbH, mit welcher die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben eng zusammenarbeitet. Unter diesen Umständen darf als erstellt angesehen werden, dass dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die hiesige Gesetzgebung sehr wohl bekannt war bzw. ist, mindestens aber seinem Bruder. Letzteres bestätigte B.________ anlässlich der Einvernahme vom 10. September 2018 denn auch selber, indem er aussagte, sein Bruder verfüge über gute Kenntnisse in diesem Bereich. Schliesslich könnte die Beschwerdeführerin so oder anders aus einer allfälligen Rechtsunkenntnis keinen Anspruch auf eine nachsichtige Beurteilung ableiten (statt vieler Urteil 5A_657/2024 vom 13. Februar 2025 E. 2.1 am Ende mit Hinweisen). 
Anzufügen ist überdies, dass der Grund, der den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin während der Befragung (bewusst) auf den Beizug einer Rechtsvertretung hat verzichten lassen, letztlich irrelevant ist. Es war unbestritten B.________, der die vormalige Vollmacht zur Mandatierung des Rechtsvertreters am 26. September 2017 unterzeichnet hatte; folglich oblag es auch einzig ihm, sie zu widerrufen und im Rahmen der Anhörung den Entschluss zu fällen, diese mit oder ohne rechtlichen Beistand zu bestreiten. Die entsprechende Entscheidung zu treffen lag nicht in der Macht des Vertreters. 
 
3.3.3. Die Beschwerdeführerin rügt ferner, es seien "sämtliche (zahlreichen) Verfahrenshandlungen, insbesondere auch Zeugen- und Parteieinvernahmen ohne jegliche Kenntnis des unterzeichnenden Rechtsanwalts durchgeführt worden". Unter diesen Umständen sei es ihr nicht möglich gewesen, ihre Rechte wahrzunehmen. Die entscheidwesentlichen Verfahrenshandlungen seien daher zu wiederholen und ihr resp. ihrem Rechtsvertreter die Möglichkeit zu geben, diesen beizuwohnen und ihre Rechte auszuüben.  
Dass dem nicht so ist, wurde, bestätigt durch die gerichtliche Vorinstanz, bereits im Beschwerdeentscheid des Beschwerdegegners vom 29. August 2022 eingehend erläutert. Lediglich die Einvernahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin vom 10. September 2018 fand nach der ersten Mandatserteilung statt. In dieser Einvernahme verzichtete der Geschäftsführer aber - wie oben geschildert -, auf den Beizug eines Anwalts. Die Verfahrenshandlungen bedürfen daher keiner Wiederholung. 
Es mutet im Übrigen seltsam an, wenn die Beschwerdeführerin ausführt, es werde "an keinem Punkt im Verfahren und auch der Rechtsschriften darauf eingegangen, wer für [sie] damit überhaupt insgesamt zeichnungsberechtigt und entscheidungsfähig" sei. Wie bereits mehrfach erwähnt, war bekannt, dass B.________ als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin für diese zeichnungs- und entscheidungsberechtigt war. Andernfalls wäre auch keine gültige Bevollmächtigung des Rechtsanwalts Dr. Kurt Moll zustande gekommen, wurde die Vollmacht doch durch B.________ unterzeichnet. 
 
3.4.  
 
3.4.1. Des Weitern moniert die Beschwerdeführerin, dass die Beweismittel, auf denen die abgaberechtliche Leistungspflicht beruhe, in anderen Verfahren, namentlich den zollrechtlichen Verwaltungsstrafprozessen, produziert worden seien.  
 
3.4.2. Damit will die Beschwerdeführerin vermutungsweise auch vor dem Bundesgericht geltend machen, dass die im Verwaltungsstrafprozess erhobenen Beweise nicht im Verfahren betreffend die Nachleistungspflicht verwendet werden dürften. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil indessen einlässlich und zutreffend aufgezeigt, weshalb auch im vorliegenden Verfahren uneingeschränkt auf die diesbezüglichen Akten abgestellt werden kann. Damit befasst sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise, sodass es mit den entsprechenden Ausführungen sein Bewenden hat (vgl. E. 2 hiervor).  
 
3.5.  
 
3.5.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass sich die Aktenführung als fehlerhaft erwiesen habe. Es hätten sich insbesondere nicht alle Unterlagen in den Akten befunden, auf welche dle Zollbehörden referenziert hätten.  
 
3.5.2. Obwohl die Beschwerdeführerin einräumt, das Bundesverwaltungsgericht habe gerade den Umstand bemängelt, dass sie die einzelnen von ihr beanstandeten aktenmässigen Unterschiede nicht konkret bezeichnet habe, unterlässt sie es weiterhin, solche - wenn auch nur exemplarisch - aufzuführen. Die von ihr in ihrer vorinstanzlichen Beschwerde (vom 29. September 2022) genannten "Beispiele" sind durch das Bundesverwaltungsgericht überprüft und die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente - zu Recht - als haltlos qualifiziert worden.  
Die Vorinstanz führte in ihrem Urteil alsdann nicht aus, dass "während des Rechtsmittelwegs" weitere Untersuchungshandlungen erfolgt seien (wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde einwendet). Sie hielt vielmehr fest, es sei nicht an ihr als Gerichtsinstanz zu prüfen, ob der Rechtsvertretung im Jahr 2018 genau jene Akten vorgelegt worden seien, wie sie im Jahr 2022 bestanden hätten. Ausserdem müsste die Aktenlage insofern nicht zwingend übereinstimmen, als davon ausgegangen werden könne, dass zwischenzeitlich weitere Untersuchungshandlungen stattgefunden hätten. Nicht enthalten gewesen seien nur Akten, so das Bundesverwaltungsgericht weiter, die erst nach der Akteneinsicht im Jahr 2018 entstanden seien wie etwa Strafbescheide. Es darf also angenommen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht sich auf die Zeitspanne zwischen der Akteneinsicht im Jahre 2018 und dem Stand der Akten 2022 bezog. 
 
3.6. Fehl geht schliesslich auch der Hinweis auf eine - vorinstanzlich zu Unrecht nicht geahndete - angebliche Verletzung der Begründungspflicht (als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2), da aus der Verfügung des Zolls Nord vom 30. November 2018 nicht klar hervorgehe, was der Beschwerdeführerin konkret vorgeworfen werde. Gegenteils war die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage zu erkennen, welcher Sachverhalt der Verfügung zugrunde lag und auf welcher Basis diese erlassen wurde. Zusammen mit der Verfügung wurden der Beschwerdeführerin das Schlussprotokoll sowie die Erläuterungen dazu zugestellt. Der ihr vorgeworfene Sachverhalt konnte detailliert dem Schlussprotokoll entnommen werden, auf das denn auch verwiesen wurde. Zudem hatte die Beschwerdeführerin bereits aus dem Anhörbrief vom 2. Oktober 2018 Kenntnis von den entsprechenden Sachumständen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist, wie dies schon vorinstanzlich eingehend erläutert wurde, nicht auszumachen.  
 
3.7. Zusammengefasst mangelt es an Anzeichen dafür, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, in welcher Ausgestaltung auch immer, durch die Vorgehensweise der involvierten Behörden verletzt worden wäre.  
 
4.  
Streitig und zu prüfen ist in materiellrechtlicher Hinsicht, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform verfahren ist, indem sie mit dem Beschwerdegegner davon ausgeht, dass die fraglichen, durch die Beschwerdeführerin vorgenommenen Binnentransporte der allgemeinen Zoll-, Mehrwertsteuer- und Schwerverkehrsabgabepflicht unterliegen. 
 
4.1. Die Einfuhr von Waren in das schweizerische Zollgebiet löst die Zollpflicht aus (Art. 7 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]). Sie unterliegt zudem der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 53 MWSTG).  
 
4.2. Zur (provisorischen) Befreiung von Zoll und Einfuhrsteuer kommt es unter anderem, wenn Waren bloss zur vorübergehenden Verwendung eingeführt werden (Art. 9 ZG i.V.m. Art. 30 ff. der Zollverordnung vom 1. November 2016 [ZV; SR 361.01] und Art. 53 Abs. 1 lit. i MWSTG). Die materiellen Voraussetzungen für die Befreiung bei vorübergehender Verwendung im Zollgebiet hat der Bundesrat in Art. 30 ZV geregelt. In formeller Hinsicht müssen die betreffenden Waren zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet werden (Art. 58 Abs. 1 ZG und Art. 162 ff. ZV; vgl. Urteil 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 2.3; zum Ganzen auch Urteil 2C_1049/2011 vom 18. Juli 2012 E. 3.2). Völkerrechtliche Grundlage für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ist das Übereinkommen vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung (sog. Istanbul-Übereinkommen [nachfolgend: IÜ]; SR 0.631.24). Dieses verpflichtet die Vertragsstaaten, die in den Anlagen aufgeführten Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) nach den Bestimmungen des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zuzulassen (Art. 2 Abs. 1 IÜ). Als vorübergehende Verwendung gilt zusammenfassend das Zollverfahren, nach dem bestimmte Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) unter Aussetzung der Eingangsabgaben für einen bestimmten Zweck in ein Zollgebiet verbracht werden dürfen, um innerhalb einer bestimmten Frist und in unverändertem Zustand wieder ausgeführt zu werden (Art. 1 lit. a IÜ). Als Eingangsabgaben zu betrachten sind sodann gemäss Art. 1 lit. b IÜ neben den Zollabgaben auch die anderen Abgaben und Steuern, so namentlich die Einfuhrsteuer (vgl. Urteile 2C_677/2021 vom 28. März 2022 E 3.2; 2C_1049/2011 vom 18. Juli 2012 E. 3.2).  
 
4.3. Art. 8 lit. a Anlage C IÜ räumt den Vertragsstaaten die Möglichkeit ein, die vorübergehende Verwendung für Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung, die im Binnenverkehr (in den authentischen französischen und englischen Fassungen des Übereinkommens: trafic interne; internal traffic) benutzt werden, zu untersagen. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 34 Abs. 1 ZV Gebrauch gemacht. Danach ist die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken untersagt (sog. Kabotage-Verbot).  
 
4.4. Der Begriff der Binnentransporte (transports internes; trasporti interni) in Art. 34 Abs. 1 ZV weicht von der Terminologie des IÜ ab, wird aber weder in der Zollverordnung noch im übrigen Bundesrecht näher definiert. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber von der ihm durch Art. 8 lit. a Anlage C zum IÜ eingeräumten Möglichkeit, die Nutzung ausländischer Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung im "Binnenverkehr" voll den schweizerischen Eingangsabgaben zu unterwerfen, keinen Gebrauch machen wollte. Der Begriff des Binnentransports gemäss Art. 34 Abs. 1 ZV ist dem Begriff des Binnenverkehrs gemäss dem IÜ gleichzusetzen (vorerwähntes Urteil 2C_677/2021 E. 3.4).  
 
4.5. Wie das Bundesgericht bereits im genannten Urteil 2C_677/2021 erkannt hat (E. 4.5), ist für die Auslegung des Begriffs des Binnentransports (Art. 34 Abs. 1 ZV) bzw. des Binnenverkehrs (Art. 1 lit. d Anlage C IÜ) eine Perspektive einzunehmen, die sich am Beförderungsmittel orientiert. Der Tatbestand der Kabotage ist demnach erfüllt, wenn mit einem ausländischen Beförderungsmittel Personen im Inland aufgenommen werden, um sie an einem anderen Ort im Inland abzusetzen. Der Tatbestand wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die einzelne Person zuvor mit einem anderen Beförderungsmittel grenzüberschreitend zum Einsteigeort transportiert worden war, selbst wenn beide Beförderungsmittel demselben Transportunternehmen gehören. Der Wortlaut von Art. 34 Abs. 1 ZV verbietet - so E. 5.1.3 ff. des zitierten Urteils - die zollfreie vorübergehende Verwendung, wenn ein ausländisches Beförderungsmittel für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken genutzt wird. Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass jeglicher Binnentransport durch ein ausländisches Beförderungsmittel unter das Verbot der Kabotage fällt. Folglich hat schon nur die Aufnahme eines einzigen Passagiers innerhalb der Schweiz, welcher an einen Zielort ebenfalls in der Schweiz transportiert wird, die Nicht-Anwendung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung zur Folge, unabhängig davon, wie viele andere Passagiere sich allenfalls zulässigerweise im Rahmen eines internationalen Personentransports im gleichen Reisebus aufhalten.  
 
5.  
 
5.1. In der Sache bestreitet die Beschwerdeführerin den ihr vorgeworfenen Sachverhalt nicht, vertritt aber die Ansicht, dass das von ihr gewählte Vorgehen - mit mazedonischen Reisebussen aus Mazedonien ankommende Passagiere wurden in der Schweiz durch ebenfalls der Beschwerdeführerin gehörende mazedonische Reisebusse aufgenommen und an einem anderen Ort in der Schweiz wieder abgesetzt oder umgekehrt - nicht als (verbotener) Binnentransport im hiervor dargestellten Sinne ausgelegt werden könne. Ihre Passagiere seien ausnahmslos mit ihr aus Mazedonien in die Schweiz (oder umgekehrt) gereist und dies jeweils ab bewilligten Einstiegsorten. Sie hält im Wesentlichen dafür, bei der Durchführung eines Transports zwischen Ausgangs- und Zielort durch ein einziges Transportunternehmen, wie von ihr vorgenommen, würden einzelne Abschnitte aus der gesamten Transportkette auch dann nicht zu Binnentransporten, wenn sie in unterschiedlichen Fahrzeugen des gleichen Unternehmens erfolgten. Die gesamte Beförderung, die ein Passagier mit dem Transportunternehmen vereinbart habe, umfasse stets eine einheitliche Transportkette. Es stelle keine Kabotage dar, wenn Passagiere in der Schweiz von einem ihrer Fahrzeuge in ein anderes ihr zugehöriges wechselten. Dabei handle es sich auch nicht um Zubringerdienste zu anderen Transportanbietern. Vielmehr sei der Umstand, dass dabei die Fahrzeuge gewechselt würden, nicht entscheidrelevant, müsste andernfalls doch jeder Fahrzeugwechsel, der aufgrund von organisatorischen Überlegungen bisweilen auch auf den bewilligten Originalstrecken vorkomme, zu einem verbotenen Binnentransport führen. Für sie, die hierfür in der Schweiz auch ein durch Familienverbindungen verknüpftes Unternehmen, die D.________ GmbH, hätte einsetzen können, wäre es zudem einfach gewesen, die Transporte mittels in der Schweiz immatrikulierter Fahrzeuge durchzuführen. Wenn die Passagiere innerhalb einer Transportkette eines einzigen Unternehmens umstiegen und weitertransportiert würden, so das Hauptargument der Beschwerdeführerin, stelle dies nicht eine "Zusammensetzung von vermeintlichen Binnentransporten mit grenzüberschreitenden Transporten" dar, sondern bestehe ein einziger (grenzüberschreitender) Transportvertrag.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Damit verkennt die Beschwerdeführerin zum einen, dass in dem Moment, in welchem ein ausländisches Transportunternehmen in der Schweiz Passagiere aus einem vom Ausland herkommenden Bus aussteigen und zwecks Weiterreise an einen schweizerischen Zielort in einen anderen Bus eines ausländischen Transportunternehmens einsteigen lässt, die Erfüllung des Tatbestands der unzulässigen Binnenfahrt mit dem zweiten Bus beginnt; dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Bus desselben ausländischen Transportunternehmens handelt oder um ein Fahrzeug eines anderen ausländischen Transportunternehmens. Mit dem Vorgang des Aussteigenlassens der Passagiere an ihrem schweizerischen Zielort ist der Tatbestand vollendet (E. 4.5 hiervor). Aus dem Umstand, dass es für die Beschwerdeführerin "einfach gewesen" wäre, Fahrzeuge der in der Schweiz ansässigen D.________ GmbH zu verwenden (und so die Transporte mit in der Schweiz immatrikulierten Fahrzeugen durchzuführen), kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Tatsache ist, dass sie dies - aus welchen Gründen auch immer - nicht getan hat. Weshalb sie mit dem von ihr gewählten Vorgehen (angeblich) ihre Existenz riskierte, statt die Fahrzeuge der D.________ GmbH für die entsprechenden Fahrten innerhalb der Schweiz einzuplanen, kann nur sie allein beantworten. Wenn die Beschwerdeführerin dafür hält, nach dem Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts wäre "bereits das Vertreten der Füsse oder ein Gang auf eine externe Toilette und ein anschliessendes Wiedereinsteigen in denselben Bus als Kabotage zu werten", übersieht sie, dass die Passagiere vorliegend eben gerade nicht wieder in denselben Bus einsteigen konnten. Als zutreffend aber nicht entscheidrelevant erweisen sich ihre Ausführungen demgegenüber, wenn sie feststellt, "Einsteigen kann immer nur bedeuten, dass es sich um einen Ausgangspunkt eines Transports handelt und Aussteigen bedeutet immer nur, dass der Zielort erreicht ist."  
 
5.2.2. Die Beschwerdeführerin wendet sodann ein, dass in ihrem Fall ein "Umsteigen" und nicht (wie in der in Art. 1 lit. d der Anlage C IÜ erwähnten Definition des Binnenverkehrs) ein eigentliches "Absetzen" der Passagiere vorgenommen worden sei; dies führe zur Verneinung des Begriffs des Binnenverkehrs. Als entscheidwesentlich stuft sie dabei das Kriterium ein, ob in einen Bus desselben Transportunternehmens umgestiegen wird oder in einen solchen eines anderen Unternehmens. Lediglich im zweiten Fall könne von einem "Absetzen" (durch das erste Transportunternehmen) im hier verstandenen Sinne gesprochen werden. Da der von ihr durchgeführte Buswechsel aber in ein Fahrzeug desselben Unternehmens erfolgt sei, handle es sich nicht um eine Kabotage, sondern um ein erlaubtes blosses "Umsteigen". Für die Frage, ob ein Inlandtransport vorliege, sei primär auf den jeweiligen Beförderungsvertrag abzustellen.  
Mit ihrer Argumentation lässt die Beschwerdeführerin ausser Acht, dass der Fokus des IÜ auf den Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) liegt, für welche die vorübergehende Verwendung gewährt werden soll (vgl. Art. 2 Abs. 1 IÜ). Für die Auslegung des Begriffs des Binnentransports ist die Perspektive des Beförderungsmittels einzunehmen. Der Tatbestand der Kabotage ist damit erfüllt, wenn, wie hier, mit einem ausländischen Beförderungsmittel Personen im Inland aufgenommen wurden, um sie an einem anderen Ort im Inland abzusetzen. 
 
5.3. Indem die fraglichen Reisebusse der Beschwerdeführerin in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung überführt und deshalb keine Einfuhrabgaben entrichtet wurden, wurde nach dem Gesagten die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes verletzt. Die Beschwerdeführerin gehört unbestrittenermassen zum Kreis der Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG und ist durch die Nichterhebung der Zoll- und Einfuhrsteuerabgaben in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt. Für diese Abgaben ist sie folglich gemäss Art. 12 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) nachleistungspflichtig.  
Zu keinem anderen Ergebnis führt überdies - mit der Vorinstanz - die Anwendung des ebenfalls zu berücksichtigenden Abkommens vom 22. April 1997 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der mazedonischen Regierung über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse (SR 0.741.619.520). Von der grundsätzlich geltenden Genehmigungspflicht sind gemäss Art. 3 Ziff. 2 erstes Lemma des Abkommens bei regelmässigen Personenbeförderungen (reine) Pendelfahrten mit Unterbringung im Transit oder nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei ("les services de navette avec hébergement en transit ou à destination du territoire de l'autre Partie contractante") ausgenommen. Nicht erlaubt sind demgegenüber - so explizit Art. 6 des Abkommens ("Verbot landesinterner Beförderungen") - "Cabotagebeförderungen" ("transports [...] en cabotage"). 
 
5.4. Wie bereits vorinstanzlich wird auch vor dem Bundesgericht weder die Art der Berechnung der Abgaben (Einfuhrzölle, Mehrwertsteuer, Zinsen) noch deren Höhe in Frage gestellt. Da keine Hinweise zu erkennen sind, die auf deren offensichtliche Fehlerhaftigkeit hindeuteten, hat es damit sein Bewenden (E. 2 hiervor).  
 
6.  
 
6.1. Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind (Art. 85 Abs. 1 BV; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG; SR 641.81]). Der Gesetzgeber hat mit Erlass des SVAG von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 3 SVAG wird die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben. Für den Personentransport wird die Abgabe gemäss Art. 4 Abs. 2 SVAG pauschal erhoben, wobei sie höchstens Fr. 5'000.- pro Jahr beträgt. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorie abstufen. Dem ist der Bundesrat mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV, in der vorliegend geltenden Fassung vom 1. Januar 2001 bis 30. April 2024 [nachfolgend: aSVAV]; SR 641.811) nachgekommen.  
Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin des Fahrzeugs, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die -führerin (Art. 5 Abs. 1 SVAG). Für ausländische Fahrzeuge beginnt die Abgabepflicht mit der Einfahrt ins schweizerische Staatsgebiet und endet spätestens mit der Ausfahrt. Die Abgabeforderung wird spätestens mit der Ausfahrt aus der Schweiz fällig (Art. 12 Abs. 2 SVAG, in der vorliegend anwendbaren, bis zum 30. April 2024 geltenden Fassung, nachfolgend: aSVAG). Für die Erhebung der pauschalen Schwerverkehrsabgabe ist bei ausländischen Fahrzeugen das BAZG zuständig (Art. 5 lit. a Ziff. 3 aSVAV). 
Bei der Ermittlung der Fahrleistung hat die abgabepflichtige Person mitzuwirken (Art. 11 Abs. 1 aSVAG, Art. 20 Abs. 2, Art. 21 und Art. 27 aSVAV). Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden (Art. 11 Abs. 3 SVAG [obwohl Art. 11 SVAG per 1. Mai 2024 angepasst wurde, blieb dieser Absatz unverändert]; Art. 23 Abs. 3 aSVAV). 
 
6.2. Hinsichtlich der PSVA finden sich in der Beschwerde betreffend die Rechtmässigkeit ihrer gestützt auf die vorstehend dargelegten rechtlichen Grundsätze vorgenommenen Erhebung an sich, wie bereits vor dem Bundesverwaltungsgericht, keine Ausführungen. Gleiches gilt in Bezug auf deren konkrete Berechnung. Da Anhaltspunkte für eine qualifizierte Unrichtigkeit fehlen, bleibt es auch diesbezüglich beim vorinstanzlichen Urteil.  
 
7.  
Einer - eventualiter beantragten - Rückweisung der Angelegenheit an den Beschwerdegegner bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. 
 
8.  
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Das BAZG hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 9'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Dezember 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl