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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.776/2006 /leb 
 
Urteil vom 5. Januar 2007 
Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, 
Bundesrichterin Yersin, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Ausländerfragen des Kantons Appenzell A.Rh., Landsgemeindeplatz 5, 9043 Trogen, 
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, Postfach 161, 9043 Trogen. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 15. Dezember 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________, geb. 1988, reiste am 21. Mai 2005 in die Schweiz ein. Er stellte ein Asylgesuch, wobei er sich als Staatsangehöriger von Kamerun bezeichnete; für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton Appenzell A.Rh. zugeteilt. Das Bundesamt für Migration trat am 14. Juni 2005 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung. Eine Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission blieb erfolglos. Nachdem X.________ vom 18. Mai bis zum 14. Dezember 2006 im Strafvollzug geweilt hatte, nahm ihn das Amt für Ausländerfragen des Kantons Appenzell A.Rh. am 14. Dezember 2006 in Ausschaffungshaft. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2006 bestätigte der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts von Appenzell A.Rh. die Ausschaffungshaft bis zum 13. März 2007. 
 
Mit einer als "Letter of apology for forgiveness" bezeichneten Eingabe ans Bundesgericht vom 20. Dezember 2006 äussert sich X.________ in englischer Sprache zu seinem bisherigen Verhalten, bezeichnet sich nunmehr als nigerianischen Staatsangehörigen und erklärt "to appeal for the Assylum". 
2. 
Die Eingabe vom 20. Dezember 2006 ist zwar als Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Haftgenehmigungsentscheid entgegenzunehmen. Sie genügt aber den formellen Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG nicht, enthält sie doch weder einen auf die Ausschaffungshaft bezogenen Antrag noch eine sachbezogene Begründung hiezu. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wäre ohnehin unbegründet, nachdem die vom Verwaltungsgericht erwähnten Haftgründe von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG und Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG bei dem für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) offensichtlich gegeben sind (E. 3 des angefochtenen Entscheids) und die Haft auch unter dem Gesichtswinkel von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG klar als zulässig erscheint. Den Behörden lässt sich sodann hinsichtlich des Beschleunigungsgebots (Art. 13b Abs. 3 ANAG) nichts vorwerfen: Zwar befand sich der Beschwerdeführer während Monaten in Strafhaft und stand er an sich für ausländerrechtliche Massnahmen zur Verfügung. Indessen gab er sich erst im Dezember 2006 als nigerianischer Staatsangehöriger zu erkennen, woraufhin entsprechend zielgerichtete Ausschaffungsbemühungen sofort aufgenommen wurden. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen (wie Einholen der kantonalen Akten), nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und 153a OG). 
 
Das Amt für Ausländerfragen des Kantons Appenzell A.Rh. wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
Da die Eingabe vom 20. Dezember 2006 möglicherweise einen erneuten Antrag auf Gewährung des Asyls enthält, ist sie dem Bundesamt für Migration zur Kenntnis zu bringen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Ausländerfragen des Kantons Appenzell A.Rh. und dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, sowie dem Bundesamt für Migration - zusammen mit einem Doppel der Beschwerdeschrift vom 20. Dezember 2006 - schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. Januar 2007 
Im Namen der Zweiten öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: