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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0} 
I 701/05 
 
Urteil vom 5. Januar 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Ferrari und Seiler, 
Gerichtsschreiber Scartazzini. 
 
Parteien 
K.________, 1966, ex-Jugoslawien, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter, Poststrasse 6, 9443 Widnau, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV 
für die im Ausland wohnenden Personen 
vom 24. August 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Gestützt auf eine beim Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) durchgeführte Begutachtung (Expertise vom 24. September 2002) lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland das Leistungsbegehren des 1966 geborenen K.________ mit Verfügung vom 4. Juni 2003 ab. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 25. August 2003. 
B. 
Mit Entscheid vom 24. August 2005 wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen (ab 1. Januar 2007: Bundesverwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde ab. 
C. 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen, einen am 26. September 2005 erstellten Facharztbericht einreichen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente ab 1. April 2001 zuzusprechen; eventuell sei zur Ermittlung des Arbeitsunfähigkeits- und Invaliditätsgrades eine interdisziplinäre Oberexpertise einzuholen. Ferner wird die unentgeltliche Verbeiständung beantragt. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Dahinfall der Versicherungsklausel (Art. 6 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2001 gültigen Fassung) und zur streitigen Frage, ob der Beschwerdeführer einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad aufweist (Art. 28 Abs. 1 IVG), zutreffend dargelegt, namentlich bezüglich der Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung und der Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Die Vorinstanz hat in sorgfältiger, umfassender und überzeugender Würdigung der in den Akten liegenden medizinischen Berichte, insbesondere des ZMB-Gutachtens vom 24. September 2002, zutreffend erkannt, dass dem Beschwerdeführer nach vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge komplikationsloser Meniskusoperation sowohl die bisherige Tätigkeit als Strassenbauer als auch viele andere Tätigkeiten wieder voll zumutbar sind. Bezüglich eines Panalgie- oder Fibromyalgiesyndroms hielt die Rekurskommission fest, dieses Leiden vermöge ohne eine hier gleichzeitig vorhandene (psychiatrische) Komorbidität keine relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen (vgl. BGE 132 V 65, 131 V 49 und 130 V 352). Schliesslich befand die Vorinstanz, selbst wenn man annehmen wolle, dass ein Versicherungsfall für die Ausrichtung einer zeitlich begrenzten halben Invalidenrente im November 1997 eingetreten wäre, sei der Beschwerdeführer spätestens Ende 1997 wieder in der Lage gewesen, in rentenausschliessendem Mass einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb ihm auch ab Wegfall der Versicherungsklausel ab 1. Januar 2001 kein Rentenanspruch zustehe. 
Sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen hieran nichts zu ändern. Insbesondere dringt die Einwendung, die Befunde in den Berichten von vier behandelnden Ärzten würden mit den im Gutachten des ZMB festgehaltenen Ermittlungen in Widerspruch stehen, im Lichte der Rechtsprechung zur Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag nicht durch (BGE 124 I 175 Erw. 4; Urteile G. vom 13. März 2006, I 676/05, Erw. 2.4; H. vom 18. April 2006, I 783/05, Erw. 2.2; P. vom 2. August 2006, U 58/06, Erw. 2.2; C. vom 29. August 2006, I. 835/05, Erw. 3.2; B. vom 27. September 2006, I 879/05, Erw. 3.3 und P. vom 7. November 2006, I 633/06, Erw. 3). 
3. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird. Sie hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb die beantragte unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit (Art. 152 OG; BGE 128 I 236 Erw. 2.5.3) nicht gewährt werden kann. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 5. Januar 2007 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: