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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_1015/2008/sst 
 
Urteil vom 5. Januar 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Unbekannten Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unbekannt. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 14. November 2008 ans Bundesgericht und legt gegen eine Präsidialverfügung Rekurs und Beschwerde ein. Da dem Rechtsmittel die Präsidialverfügung nicht beilag, wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG mit Schreiben vom 18. November 2008 eine Frist bis zum 28. November 2008 angesetzt, um den Mangel zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Innert Frist hat der Beschwerdeführer nicht reagiert. Sein am 5. Dezember 2008 der Post übergebenes Schreiben ist einerseits verspätet, und anderseits liegt ihm der angefochtene Entscheid nicht bei. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 5. Januar 2009 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Monn