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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_806/2008 {T 0/2} 
 
Urteil vom 5. Januar 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, nebenamtliche Bundesrichterin Buerki Moreni, 
Gerichtsschreiber Holzer. 
 
Parteien 
B.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern, Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden 
vom 10. Juli 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1958 geborene B.________ war als Verkäuferin der Firma X.________ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 11. Januar 2005 auf eisigem Boden ausrutschte und stürzte. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. In seinem Bericht vom 12. April 2005 diagnostizierte der behandelnde Arzt, Dr. med. C.________ eine Kontusion/Distorsion des linken Handgelenkes, sowie eine Exazerbation eines chronisch spondylogenen Schmerz-Syndroms bei degenerativen Veränderungen mit Spinalkanalstenose. Bezüglich Unfallfolgen gab der Arzt im gleichen Schreiben den folgenlosen Abschluss der Behandlung am 28. Februar 2005 bekannt. 
 
Mit Schreiben vom 3. September 2007 liess B.________ sinngemäss einen Rückfall bezüglich des Rückenleidens melden. Die SUVA lehnte eine Leistungspflicht mit Verfügung vom 1. November 2007 und Einspracheentscheid vom 11. April 2008 ab, da die gemeldeten Rückenbeschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich Folge des Ereignisses vom 11. Januar 2005 seien. 
 
B. 
Die von B.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 10. Juli 2008 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt B.________, die Sache sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
D. 
Mit Verfügung vom 4. November 2008 wies das Bundesgericht das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit ab. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der SUVA betreffend der am 2. September 2007 gemeldeten Rückenschmerzen. Dabei hat die Unfallversicherung nur dann Leistungen zu erbringen, wenn der geklagte Schaden Folge eines Unfalles oder einer Berufskrankheit ist (Art. 6 UVG [SR 832.20]; vgl. auch Art. 11 UVV [SR 832.202]). 
 
3. 
Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der gesamten medizinischen Akten festgestellt, dass die geklagten Rückenbeschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich Folge des Sturzes vom 11. Januar 2005 sind. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung zu begründen: Aus den Akten geht hervor, dass die Versicherte schon zwei Jahre vor dem Ereignis, im Dezember 2002, aufgrund ihres Rückenleidens in der Rehabilitationsklinik V._________ weilte. Sowohl der behandelnde Arzt, Dr. med. C.________ (Bericht vom 12. April 2005), als auch die medizinischen Fachpersonen der Ergonometrieabteilung der Klinik V.________ (Bericht vom 9. Juni 2005) gingen von einer Exazerbation des vorbestehenden Rückenleidens bei bekannten Diskopathien aus. Wird bei vorbestehenden Diskushernien ein Beschwerdeschub aktiviert, so hat die Unfallversicherung lediglich Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen (RKUV 2000 Nr. U 378 S. 191 U 149/99), da einzig dieses als natürlich kausal durch den Unfall verursacht betrachtet werden kann. Somit besteht vorliegend kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den im September 2007 als Rückfall gemeldeten Rückenbeschwerden und dem Unfallereignis vom 11. Januar 2005. Die Vorinstanz durfte in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428) auf weitere Abklärungen verzichten, zumal praxisgemäss eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten ist (Urteil 8C_508/2008 vom 22. Oktober 2008 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Da sich auch aus dem von der Beschwerdeführerin letztinstanzlich aufgelegten Schreiben des Dr. med. F.________ vom 28. August 2008 nichts Abweichendes ergibt, kann offenbleiben, ob dieser Bericht mit Blick auf Art. 99 Abs. 1 BGG ein zulässiges Beweismittel darstellt. Vorinstanz und Verwaltung haben eine Leistungspflicht der SUVA betreffend die im September 2007 gemeldeten Rückenbeschwerden zu Recht verneint. 
 
4. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 5. Januar 2009 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Holzer