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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_622/2009 
 
Urteil vom 5. Januar 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________ und B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
C.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Advokat Anton Arnold. 
 
Gegenstand 
Werkvertrag/Darlehen, 
 
Beschwerde gegen das Säumnisurteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, vom 1. Mai 2009. 
In Erwägung, 
dass das Kantonsgericht des Kantons Wallis die Beschwerdeführer mit Säumnisurteil vom 1. Mai 2009 zur Zahlung von Fr. 330'000.-- nebst Verzugszins von 5 % ab dem 16. Februar 2007 und Fr. 180'000.-- nebst Zins von 5 % ab dem 28. November 2006 an den Beschwerdegegner verpflichtete und festhielt, dass der verarrestierte Betrag von Fr. 140'000.-- dem Beschwerdegegner auszubezahlen sei; 
 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 10. Dezember 2009 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, das Säumnisurteil des Kantonsgerichts Wallis vom 1. Mai 2009 mit Beschwerde anzufechten; 
 
dass die Beschwerdeführer in dieser Rechtsschrift geltend machten, sie hätten vom Urteil des Kantonsgerichts erst aufgrund der Zustellung eines Beschlusses des Landgerichtes Freiburg am 12. und 13. November 2009 Kenntnis erhalten, weshalb die Beschwerde an das Bundesgericht rechtzeitig erfolgt sei; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 10. Dezember 2009 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels ausreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass damit offen bleiben kann, ob auf die Beschwerde auch deshalb nicht eingetreten werden kann, weil sie verspätet eingereicht worden ist; 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 5. Januar 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin