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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_491/2014  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 5. Januar 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadtrat Aarau, Rathausgasse 1, 5000 Aarau,  
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Gemeindeabteilung,  
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Urnenabstimmung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 28. August 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ mit Eingabe vom 10. September 2014 (Postaufgabe 10. Oktober 2014) vorsorglich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. August 2014 erhoben hat; 
dass A.________ mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 seine Beschwerde zurückgezogen hat; 
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; 
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden ist; 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrat Aarau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Gemeindeabteilung, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Januar 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli