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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_61/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Januar 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Petry. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Advokatin Dr. Eva Weber, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,  
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt.  
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 27. November 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 A.________ (geb. 1977) ist marokkanische Staatsbürgerin. Am 28. Oktober 2007 reiste sie in die Schweiz ein und erhielt eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung ihrer Heirat mit einem in der Schweiz niedergelassenen italienischen Staatsbürger. Die Heirat fand am 21. Januar 2008 statt, worauf A.________ eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. 
 
 Mit Entscheid vom 9. Februar 2010 bewilligte das Zivilgericht Basel-Stadt den Ehegatten das Getrenntleben und verpflichtete die Ehefrau, die gemeinsame Wohnung bis zum 31. März 2010 zu verlassen. Mit Urteil des Zivilgerichts vom 28. Juni 2012 wurden die Eheleute rechtskräftig geschieden. Die Ehe blieb kinderlos. 
 
B.  
 
 Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt Basel-Stadt mit Verfügung vom 28. April 2011 die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und ordnete ihre Wegweisung an. Ein gegen diese Verfügung erhobener Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt blieb erfolglos (Entscheid vom 3. Januar 2013). Mit Urteil vom 27. November 2013 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt einen gegen den Departementsentscheid erhobenen Rekurs ebenfalls ab. 
 
C.  
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Januar 2014 beantragt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, das Appellationsgericht Basel-Stadt sowie das Bundesamt für Migration beantragen die Abweisung der Beschwerde. 
 
 Mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2014 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (vgl. Art. 82 lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 90 BGG). 
 
 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (SR 142.20), welcher bei Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung des (abgeleiteten) Anwesenheitsrechts verleiht. Ob der Anspruch im konkreten Fall zu bejahen ist, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 mit Hinweisen). Folglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. 
 
 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG) der hierzu legitimierten Beschwerdeführerin (Art. 89 BGG) ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ("unechte" Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
 Inwieweit das von der Beschwerdeführerin neu eingereichte Schreiben ihres Arbeitgebers vom 13. September 2013 betreffend die Auszahlung einer Sonderprämie zu berücksichtigen ist, kann offen bleiben, da das Dokument am Ausgang des Verfahrens ohnehin nichts zu ändern vermag. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, detaillierte Angaben zu ihren Lebensumständen in Marokko bis zu ihrer Ausreise in die Schweiz zu machen. Die Behauptung, mit ihrer Mutter in einer Garage gelebt zu haben, bleibe gänzlich unbelegt. Ebenso würden Angaben zu einer früheren Erwerbstätigkeit oder ihrem sonstigen Lebensunterhalt fehlen. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin keine besonderen Umstände substanziieren können, welche ihre Reintegration in Marokko als unzumutbar erscheinen liessen. Daher seien die Vorinstanzen nicht gehalten gewesen, weitere und nähere Abklärungen zu der zukünftigen, konkret zu erwartenden Situation in Marokko zu treffen.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin moniert, bei der vorinstanzlichen Feststellung des Sachverhalts sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, sie - die Beschwerdeführerin - sei ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen der Erstellung des Sachverhalts nicht nachgekommen. Es sei ihr nicht möglich gewesen, Unterlagen zu ihrer persönlichen Situation im Falle ihrer Rückkehr nach Marokko einzureichen, weil keine solchen existierten. Diese Beweisschwierigkeit hätte die Vorinstanz durch entsprechende Beweisabnahmen kompensieren können. Jedoch seien ihre Beweisanträge (Parteibefragung, Befragung ihrer Mutter als Auskunftsperson, amtliche Erkundigungen über den Herkunftsort Khémisset, zur Edition offerierte Fotos ihres Zuhauses) nicht berücksichtigt worden.  
 
3.2.1. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz müssen die Migrationsbehörden den rechtserheblichen Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen feststellen. Der Untersuchungsgrundsatz wird aber - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AuG). Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für Ausländer, die wie hier Rechte geltend machen, und für die Erstellung von Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand ermitteln können (Urteil 2C_81/2011 vom 1. September 2011 E. 3.7 mit Hinweis). Im vorliegenden Zusammenhang trifft das umso mehr zu, als es um die konkrete persönliche Situation der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in ihre Heimat geht. Diesbezügliche Tatsachen lassen sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, nur mit erhöhtem Aufwand abklären (BGE 124 II 361 E. 2b S. 365). Wird somit von der Beschwerdeführerin behauptet, ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland sei stark gefährdet, hat sie die ihr in der Heimat konkret drohenden Nachteile zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Urteil 2C_452/2014 vom 26. Mai 2014 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
 Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den Akten auseinandergesetzt, die den relevanten Sachverhalt genügend erstellen. Dabei kam sie - zutreffenderweise, wie unten dargelegt wird (E. 4) - zum Schluss, dass keine Anhaltspunkte für die von der Beschwerdeführerin behauptete Unzumutbarkeit ihrer Rückkehr nach Marokko ersichtlich seien. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von weiteren Sachverhaltsabklärungen zur Rückkehrsituation abgesehen hat. 
 
3.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre Beweisanträge seien unberücksichtigt geblieben, rügt sie sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Der Gehörsanspruch umfasst namentlich das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Das Recht auf rechtliches Gehör schliesst indes keinen Anspruch auf mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.; 127 V 491 E. 1b S. 494; 125 I 209 E. 9b S. 219). Auch lässt sich daraus keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente ableiten. So kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157).  
 
 Vorliegend ist weder ersichtlich noch dargetan, welche neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse durch die von der Beschwerdeführerin verlangten Beweiserhebungen hätten gewonnen werden können. Insbesondere leuchtet nicht ein, inwieweit sich aus der Befragung der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Mutter etwas anderes ergeben hätte, als nicht ohnehin bereits aus den Akten hervorgeht, zumal die Beschwerdeführerin selbst behauptet, ihre persönliche Situation sei nicht belegbar. Dasselbe gilt für die von der Beschwerdeführerin beantragten amtlichen Erkundigungen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese mehr Aufschluss über die Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin gegeben hätten als die der Vorinstanz bereits vorliegenden Unterlagen zur Lage geschiedener Frauen in Marokko. 
 
3.3. Aus den genannten Gründen durfte die Vorinstanz in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweismittel verzichten. Damit hat sie weder den Untersuchungsgrundsatz noch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.  
 
4.  
 
4.1. Die Aufenthaltsbewilligung war der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 7 lit. d FZA (SR 0.142.112.681) i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA erteilt worden, wonach der Ehegatte einer Person, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat, das Recht hat, bei dieser Person Wohnsitz zu nehmen. Da die Ehe am 28. Juni 2012 rechtskräftig geschieden wurde, kann die Beschwerdeführerin aus dem FZA keinen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz ableiten, was sie nicht bestreitet. Ein potenzieller Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach erfolgter Auflösung der Ehe kann sich demzufolge nur aus Art. 50 AuG ergeben (Urteil 2C_886/2011 vom 28. Februar 2012 E. 4.1). Gemäss dieser Bestimmung besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre bestanden hat, weshalb die Beschwerdeführerin zu Recht keinen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG geltend macht. Sie behauptet aber, es sei ein nachehelicher Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG gegeben, da ihr eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht zuzumuten sei.  
 
4.2. Ein nachehelicher Härtefall kann gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Dabei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Demgegenüber ist eine Rückkehr ins Heimatland zumutbar, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration in der Heimat keine besonderen Probleme bereitet (Urteil 2C_150/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.3 mit Hinweis).  
 
4.3. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die angebliche Unzumutbarkeit ihrer Rückkehr nach Marokko in keinerlei Weise substanziiert. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, ihre Wiedereingliederung im Heimatland sei stark gefährdet, da es ihr nicht zuzumuten sei, als geschiedene Frau mit 37 Jahren in das patriarchalische Gesellschaftssystem nach Khémisset zurückzukehren. Damit beschränkt sie sich auf allgemein gehaltene Ausführungen betreffend die Situation geschiedener Frauen in Marokko. Dies genügt jedoch nicht, um ihre Rückkehr als unzumutbar erscheinen zu lassen. Dass die marokkanische Gesellschaftsordnung nicht der schweizerischen entspricht und die Beschwerdeführerin deshalb lieber hier leben würde, reicht nicht aus, um einen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen (vgl. auch das Urteil 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.3).  
 
 Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin über ihre Anwesenheitsdauer in der Schweiz vermögen nicht zu begründen, warum ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet sein sollte. Der Beschwerdeführerin ist zwar darin zuzustimmen, dass im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung die Anwesenheitsdauer im Zeitpunkt des letztinstanzlichen Wegweisungsentscheids zu berücksichtigen ist, und nicht - wie die Vorinstanz fälschlicherweise anzunehmen scheint - im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung. Im Ergebnis ändert dies jedoch nichts. Im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils war die Beschwerdeführerin seit etwas über sechs Jahren in der Schweiz. Diese Aufenthaltsdauer ist vergleichsweise kurz angesichts der Tatsache, dass sie die ersten 30 Jahre - und damit die meiste Zeit ihres Lebens - in Marokko verbracht hat. Mit den sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten ihres Heimatlandes ist die Beschwerdeführerin daher noch bestens vertraut. Zudem leben dort ihre Mutter und ihre Geschwister, was die Wiedereingliederung noch erleichtern dürfte. 
 
 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung absolviert hat und daher der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz in Marokko mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, genügt nicht, um ihre Rückkehr in die Heimat als unzumutbar einzustufen. Unbehelflich ist auch das Vorbringen, die Stadt Khémisset, wo die Beschwerdeführerin nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wohnhaft gewesen war, liege in einer ländlichen Gegend, in der geschiedene Frauen diskriminiert würden. Es ist nicht ersichtlich - und wird auch nicht von der Beschwerdeführerin behauptet -, dass es ihr nicht möglich wäre, sich in einer anderen marokkanischen Stadt niederzulassen. 
 
 Schliesslich ändern an dieser Beurteilung auch die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Integrationsbemühungen nichts. Eine erfolgreiche Integration in der Schweiz wäre zwar massgeblich im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, genügt aber nicht für eine Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (Urteil 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E 3.3). 
 
4.4. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b zu Recht verneint. Das angefochtene Urteil erweist sich insgesamt als verhältnismässig.  
 
5.  
 
 Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. 
 
 Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin grundsätzlich die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen, da dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung vor Bundesgericht infolge Aussichtslosigkeit nicht zu entsprechen ist (Art. 64 BGG). Angesichts der besonderen Umstände werden der Beschwerdeführerin reduzierte Gerichtskosten (Fr. 1'000.--) auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
 
 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Januar 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Petry