Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_820/2016
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Urteil vom 5. Januar 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Veruntreuung, Ehrverletzungsdelikte etc.), Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Juni 2016.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 20. Juli und 31. August 2016 eine Frist bis zum 29. August 2016 und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 31. Oktober 2016 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl beide Verfügungen gemäss Rückschein zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Stattdessen machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. August und 18. September 2016 geltend, die angesetzten Fristen seien zu kurz und nicht realistisch. Er ersuche darum, den Betrag zu streichen, herabzusetzen oder ihm eine längere Zahlungsfrist von mindestens 60 Tagen zu gewähren. Eine weitere Nachfristansetzung kommt indessen nicht in Betracht. Auf die Beschwerde ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten und dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG aufzuerlegen.
2.
Am Nichteintreten würde sich nichts ändern, wenn die Gesuche um Kostenerlass als - sinngemäss - gestellte Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen würden. Nach Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung von einem Prozess absehen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis).
Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt unter anderem voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2; BGE 134 II 244 E. 2.1 f.; je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Die nicht sachbezogenen Ausführungen des Beschwerdeführers sind unzulässig. Mit der reinen Behauptung, die am angefochtenen Beschluss mitwirkenden Richter praktizierten wiederholt Täterschutz und begünstigten die Gegenpartei, vermag er eine Befangenheit nicht darzutun. Mit der Begründung des angefochtenen Entscheids, welche zum Nichteintreten führte, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Auf die Beschwerde wäre folglich mangels einer genügenden Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, die Prozessbegehren wären als aussichtslos anzusehen und die sinngemässen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Januar 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill