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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_511/2017  
 
 
Urteil vom 5. Januar 2018  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Mongiovì, 
Beschwerdegegnerin, 
 
C.________ AG Architektur - Bauleitung, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heribert Trachsel, 
Nebenintervenientin auf Seiten des Beschwerdeführers. 
 
Gegenstand 
Werkvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 22. August 2017 
(ZK1 2017 2). 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin am 21. Mai 2010 zwei Werkverträge über Aussenwärmedämmung bzw. innere Gipserarbeiten an seinem Einfamilienhaus an der Strasse X.________ in U.________ schloss und mit der Bauleitung die Nebenintervenientin beauftragte; 
dass es ab Ende 2010 zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin zu Unstimmigkeiten bezüglich der Termineinhaltung und der Bauausführung durch die Beschwerdegegnerin kam, und die Nebenintervenientin das Bauleitungsmandat Anfang Mai 2011 mit sofortiger Wirkung auflöste; 
dass der Beschwerdeführer Ende Mai 2011 ein Drittunternehmen mit der Fertigstellung der Arbeiten gemäss den beiden Werkverträgen beauftragte; 
dass der Beschwerdeführer mit Klage vom 17. Mai 2014 und berichtigtem Klagebegehren vom 29. Juni 2015 beim Bezirksgericht March beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 122'058.65 zu bezahlen; 
dass das Bezirksgericht die Klage mit Urteil vom 6. Dezember 2016 abwies; 
dass das Kantonsgericht Schwyz am 22. August 2017 eine gegen dieses Urteil erhobene Berufung des Beschwerdeführers abwies, mit der dieser auf Bezahlung von Fr. 41'058.65 nebst Zins durch die Beschwerdegegnerin geschlossen hatte; 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid sowie den Entscheid des Bezirksgerichts March mit Eingabe vom 25. September 2017 Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerdeerhob; 
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen dazu verzichtet wurde; 
dass die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG); 
dass somit auf die Anträge und Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich gegen das Urteil des Bezirksgerichts March und die Verfahrensführung desselben richten; 
dass vorliegend mit dem Urteil des Kantonsgerichts ein von einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG ergangener Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwert (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) angefochten ist, gegen den die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig ist, in deren Rahmen auch die gerügte Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geprüft werden kann; 
dass demnach auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist (Art. 113 BGG); 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; je mit Hinweisen), weshalb die Verweise des Beschwerdeführers auf die Ausführungen seines Rechtsvertreters im kantonalen Verfahren und auf die kantonalen Akten und Beilagen unbeachtet bleiben müssen; 
dass eine Beschwerde innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG), und nach Ablauf der Beschwerdefrist eine Ergänzung der Beschwerdebegründung, namentlich auch in Form einer Übernahme von Textpassagen in Akten, auf die unzulässigerweise verwiesen wird, nicht zugelassen werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3); 
 
dass vorliegend offensichtlich kein Ausnahmefall nach Art. 43 BGG gegeben ist, in welchem die Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist ergänzt werden kann, da es schon an der ersten kumulativen Voraussetzung für eine solche Ergänzung fehlt, dass eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen vorliegt (Art. 43 lit. a BGG), weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ergänzung seiner Beschwerdebegründung nicht stattgegeben werden kann; 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1); 
dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG); 
dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen, und dass sie, wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen hat, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 86 E. 2 S. 90); 
dass die Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht ist (Art. 75 BGG) und demnach der kantonale Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen werden soll, sondern dass die Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit möglich schon vor Vorinstanz vorgebracht werden müssen (BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 292 f.); 
dass demnach auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, ohne substanziierte Sachverhaltsrügen zu erheben, unter Ergänzung des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalts Rügen und Argumentationen vorträgt, die er nach den vorinstanzlichen Feststellungen im kantonalen Verfahren nicht erhoben hat, insbesondere hinsichtlich der Anwendung der Art. 12.3 und 12.4 AGB; 
dass die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung zum Schluss kam, es sei nicht - jedenfalls nicht prozessrechtskonform - dargetan, dass der Beschwerdegegnerin rechtswirksam Fristen und Termine für die Erledigung der Arbeiten angesetzt wurden, welche die Beschwerdegegnerin nicht eingehalten habe, so dass der Beschwerdeführer berechtigt gewesen wäre, eine Drittunternehmung mit der Ersatzvornahme zu beauftragen; soweit der Beschwerdeführer Ersatz für Reinigungsaufwand geltend mache, sei er seiner Pflicht, den erlittenen Schaden zu substanziieren und zu beweisen, nicht nachgekommen; 
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 25. September 2017 nicht hinreichend mit den betreffenden Erwägungen auseinandersetzt und nicht rechtsgenügend darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit dem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll, sondern dem Bundesgericht, ohne dazu Sachverhaltsrügen im vorstehend genannten Sinn zu substanziieren, in langen Ausführungen unter beliebiger Ergänzung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts und der danach im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumentation bloss seine Sicht der Dinge darlegt, worauf nicht eingetreten werden kann; 
dass der Beschwerdeführer dabei zwar geltend macht, die Vorinstanz habe verschiedene verfassungsmässige Rechte verletzt, die entsprechenden Rügen indessen nicht rechtsgenügend begründet; 
dass somit auch auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der C.________ AG Architektur - Bauleitung und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Januar 2018 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer