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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_976/2023  
 
 
Urteil vom 5. Januar 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Ghita Dinsfriend-Djedidi, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, vorsorgliche Massnahmen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, vom 21. November 2023 (C1 23 12 C2 23 2). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Parteien haben den gemeinsamen Sohn C.________ (geb. 2021). Auf Gesuch der Beschwerdegegnerin hin erliess das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms am 29. Dezember 2022 einen Eheschutzentscheid bzw. einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen während des (in Algerien hängigen) Scheidungsverfahrens. Darin stellte es den Sohn in Genehmigung der am 19. November 2022 geschlossenen Teilvereinbarung vorerst unter die alleinige Obhut der Mutter. 
In teilweiser Gutheissung der Berufung des Vaters modifizierte das Kantonsgericht Wallis mit Entscheid vom 21. November 2023 die Unterhaltspflicht des Vaters für gewisse Phasen; im Übrigen wies es die Berufung jedoch ab. 
Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2023, nunmehr ohne anwaltliche Vertretung, wendet sich der Vater im Namen des algerischen Volkes und der Republik Algerien an das Bundesgericht. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde ist auf Französisch und damit in einer Amtssprache verfasst (Art. 42 Abs. 1 BGG); der vorliegende Entscheid ergeht jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheides (Art. 54 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Die Beschwerde scheitert bereits an den fehlenden Rechtsbegehren. Sinngemäss könnte aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Sohn müsse bei ihm in Algerien leben, damit dieser arabisch und die islamische Religion lerne und er ihn nach den Sitten des Landes erziehen könne, ein Begehren dahingehend gelesen werden, dass der Sohn unter seine Obhut zu stellen sei. Indes fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit den Erwägungen des immerhin 36-seitigen angefochtenen Entscheides. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf verschiedene Vorbringen, die entweder im angefochtenen Entscheid berücksichtigt (inzwischen sei in Algerien das Scheidungsurteil ergangen) oder im Kontext mit dem angefochtenen Entscheid nicht relevant (die Beschwerdegegnerin habe ihm Schmuck gestohlen und wolle diesen nicht zurückgeben und sich der algerischen Strafjustiz entziehen; sie sei erst 2020 im Rahmen einer familiären Umgruppierung in die Schweiz gekommen und sie verfüge über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr, weshalb sie mit dem Sohn nach Algerien zurückzuschicken sei) oder nicht sachgerichtet begründet sind, indem nicht dargelegt wird, gegen welche Rechtssätze das Kantonsgericht verstossen und inwiefern es diese falsch angewandt haben soll (er weigere sich, Unterhalt zu zahlen, weil er dazu schon in Algerien verpflichtet worden sei; er sei sehr krank und deshalb sei der Sohn nach Algerien zu bringen, damit er ihn wieder sehen könne, zumal die Beschwerdegegnerin den Videokontakt auf Whatsapp gekappt habe). 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Januar 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli