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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_210/2023  
 
 
Urteil vom 5. Januar 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8 (Neuwiesen), 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 2023 (AL.2022.00151). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verfügte am 8. November 2021, dass der Beschwerdeführer ab dem 8. Dezember 2016 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehabt habe und forderte von ihm Fr. 88'445.85 für die in den Monaten Dezember 2016 bis Februar 2018 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung zurück. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 25. April 2022 ab.  
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 10. Februar 2023 teilweise gut. Es änderte ihn dahingehend ab, dass es feststellte, der Beschwerdeführer habe in der Zeit ab 8. Dezember 2016 Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 2'335.-, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, und dass der Beschwerdeführer für die in den Monaten Dezember 2016 bis Februar 2018 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung rückerstattungspflichtig sei. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, "der Entscheid soll zur Neubeurteilung und Klärung der Sachverhalte aufgehoben und oder infolge fehlender Rückkommenstitel aufgehoben werden." Im Weiteren stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 146 V 331 E. 1 mit Hinweis).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Beim vorinstanzlichen Urteil handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 144 V 280 E. 1.2; 133 V 477 E. 4.2), da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Denn das kantonale Gericht hat vorerst nur über die Höhe des versicherten Verdienstes entschieden. Kein Urteil hat es in Bezug auf den im Einspracheentscheid verneinten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und betreffend die Rückerstattung gefällt. Obwohl die Vorinstanz weder in den Erwägungen noch im Dispositiv eine Rückweisung an die Arbeitslosenkasse erwähnt hat, stehen diese Fragen noch aus und werden von dieser beantwortet werden müssen.  
 
2.2.2. Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt alternativ voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
2.2.3. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im oben genannten Sinne (E. 2.2.2) liegt dann vor, wenn er auch durch einen für die Beschwerde führende Partei günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (vgl. BGE 146 I 62 E. 5.3). Rein tatsächliche Nachteile reichen generell nicht aus (BGE 142 II 20 E. 1.4; 139 V 99 E. 2.4).  
 
3.  
Ein rechtlich nicht wieder gutzumachender Nachteil im soeben dargelegten Sinne ist hier nicht auszumachen und wird auch nicht geltend gemacht. Sodann würde die Gutheissung der Beschwerde nicht direkt zu einem Endurteil in der Sache führen, sind doch nach dem Gesagten noch grundsätzliche Fragen offen, die von der Arbeitslosenkasse zu klären sein werden. Es bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass der Zwischenentscheid gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG zusammen mit dem Endentscheid vor Bundesgericht anfechtbar sein wird (vgl. Urteil 8C_136/2023 vom 25. August 2023 E. 2.2). 
 
4.  
Ist die Beschwerde unzulässig, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
 
5.  
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung (Art. 64 Abs. 1 BGG) und aus dem Grund, dass der Beschwerdeführer gar nicht anwaltlich vertreten ist, abzuweisen. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Januar 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber