Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_421/2023  
 
 
Urteil vom 5. Januar 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander R. Lecki, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Massnahme beruflicher Art), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. April 2023 (IV.2023.00024). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1996 geborene A.________ absolvierte vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2017 bei der B.________ AG eine Berufsausbildung zum Anlagen- und Apparatebauer EFZ. Im August 2015 wurde bei ihm eine Multiple Sklerose (MS) diagnostiziert. Es folgte eine vom 1. September bis 31. Dezember 2017 befristete Anstellung als Aufzugsmonteur beim Lehrbetrieb. Ab 1. Februar 2018 war er als Anlagen- und Apparatebauer bei der C.________ AG beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde aber seitens der Arbeitgeberin innert der Probezeit per 30. März 2018 gekündigt. Seit 2019 arbeitete der Versicherte als "Springer" (ca. zweimal wöchentlich) in der Mittagsbetreuung einer Sekundarschule. Im September 2018 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich erteilte ihm Kostengutsprache für ein Aufbautraining (Mitteilung vom 18. März 2019). Da eine Steigerung der Präsenzzeit nicht möglich war, tätigte die IV-Stelle im Hinblick auf die Rentenprüfung weitere Abklärungen. Mit Verfügungen vom 16. Juni 2020 und 1. Juli 2020 sprach sie A.________ ab 1. September 2019 eine ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad 100 %).  
 
A.b. Am 20. Juli 2020 ersuchte A.________ um berufliche Massnahmen. Die IV-Stelle erteilte Kostengutsprache für eine Abklärung in der beruflichen Abklärungs- und Ausbildungsstätte (BEFAS) vom 30. August bis 26. September 2021 (Mitteilung vom 26. Juli 2021, ersetzt durch Mitteilung vom 19. August 2021). Mit Vorbescheid vom 8. November 2021 stellte sie dem Versicherten die Ablehnung seines Umschulungsbegehrens in Aussicht. Auf dessen Einwand hin veranlasste sie ein neurologisches Gutachten bei Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurologie, vom 6. Juni 2022. Mit Vorbescheid vom 16. August 2022 kündigte sie erneut die Ablehnung seines Gesuchs an. Daran hielt sie mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 fest.  
 
A.c. Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 hob die IV-Stelle - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - die bisherige ganze Rente infolge Verbesserung des Gesundheitszustands ab April 2021 auf. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. August 2023 ab, was das Bundesgericht mit heutigem Urteil 8C_611/2023 bestätigt.  
 
 
B.  
Auch gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2022 betreffend Umschulung erhob A.________ Beschwerde mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kosten der Berufsmaturität im Rahmen einer Umschulung zu übernehmen. Mit Urteil vom 26. April 2023 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ den vorinstanzlich gestellten Antrag erneuern. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).  
Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 und betrifft die Frage des Anspruchs auf eine - bisher noch nicht begonnene - Umschulung. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) findet darauf das neue Recht Anwendung. 
 
2.2. Die versicherte Person hat gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Als Umschulung gelten nach Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Als Umschulungsmassnahmen gelten gemäss Art. 6 Abs. 1bis IVV auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind. Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen mindestens 30 % des Höchstbetrags nach Art. 24 Abs. 1 IVG beträgt (Art. 6 Abs. 2 IVV).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer sei vor Abschluss seiner Ausbildung zum Anlagen- und Apparatebauer EFZ an MS erkrankt und der Beruf als Liftmonteur komme für die Zukunft nicht mehr als geeignete und zumutbare Betätigung in Frage. In dieser Konstellation sei von einem Abbruch der erstmaligen beruflichen Ausbildung auszugehen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 IVV zu prüfen seien. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer seine Berufslehre nach der Erstdiagnose noch habe abschliessen und zunächst auch kurze Zeit auf diesem Beruf habe arbeiten können. Denn entscheidend sei, dass im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls noch kein Lehrabschluss vorgelegen habe (vgl. BGE 121 V 186 E. 3b).  
 
3.2. Das kantonale Gerichte stellte weiter fest, der Beschwerdeführer habe gemäss den aktenkundigen Lohnbuchungen im zweiten Ausbildungsjahr einen Bruttomonatslohn von Fr. 760.- erzielt, was einem Tageslohn von Fr. 35.- entspreche. Dieser Betrag liege unter dem für das Jahr 2015 massgebenden Richtwert von Fr. 103.80 gemäss Art. 6 Abs. 2 IVV (30 % von Fr. 346.- laut Art. 24 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 UVV in der vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung). Eine Qualifikation der angestrebten Ausbildung (Berufsmaturität und Studium der Schulsozialarbeit) als Umschulung falle daher gestützt auf Art. 6 Abs. 2 IVV ausser Betracht. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer - vor Eintritt des Versicherungsfalles - auch kein ökonomisch relevantes Einkommen erzielt. Dies wäre zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer während sechs Monaten vor Eintritt der Invalidität mindestens drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente verdient hätte. Für das Jahr 2015 habe dieser Richtwert Fr. 881.25 pro Monat betragen (drei Viertel von Fr. 1'175.- gemäss Art. 37 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 34 Abs. 5 AHVG in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung; vgl. BGE 121 V 186 E. 5b; 118 V 7 E. 1a in fine; Urteil 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.1.4).  
 
3.3. Ferner kam die Vorinstanz zum Schluss, dass hinsichtlich der gewünschten Ausbildung auch die Anspruchsvoraussetzungen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung resp. einer dieser gleichgestellten beruflichen Neuausbildung nach Art. 16 Abs. 3 lit. a IVG nicht gegeben seien. Als Begründung führte sie aus, zum einen sei unklar, ob überhaupt eine invaliditätsbedingte Notwendigkeit zur Neuausbildung bestehe. Zum anderen verneinte sie die Geeignetheit und Zweckmässigkeit der Massnahme, da die beruflichen Fachpersonen das erfolgreiche Durchlaufen der notwendigen Bildungsgänge zum Beruf eines Schulsozialarbeiters als fraglich einschätzten. Damit könne die Frage der Gleichwertigkeit der Ausbildung offen gelassen werden. Dem Beschwerdeführer stehe es aber offen, sich bei der Wahl einer geeigneten Ausbildung erneut beraten zu lassen.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 6 IVV. Er macht geltend, es sei zwar im August 2015, also zwei Jahre vor Lehrabschluss, ein MS-Schub festgestellt worden. Dieser könne aber nicht als chronische Krankheit mit Anspruch auf eine Invalidenrente qualifiziert werden. Ausserdem habe er nach Abschluss der beruflichen Ausbildung vom 1. September bis 31. Dezember 2017 im Lehrbetrieb und vom 1. Februar bis 31. März 2018 bei der C.________ AG in seinem erlernten Beruf gearbeitet. Hätte er an einer seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden MS gelitten, wäre er nicht weiterbeschäftigt worden. Die relevante Anmeldung bei der Invalidenversicherung sei ferner erst im September 2018 erfolgt.  
 
4.2. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, gilt eine erstmalige berufliche Ausbildung rechtsprechungsgemäss auch dann als im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IVV abgebrochen, wenn der Versicherte sie nach Eintritt des Versicherungsfalles zwar noch abschliesst, eine Betätigung auf dem erlernten Beruf jedoch invaliditätsbedingt als ungeeignet und auf die Dauer nicht zumutbar erscheint; für die Annahme einer vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten ökonomisch bedeutsamen und damit einen Umschulungsanspruch verschaffenden Erwerbstätigkeit müssen deshalb auch in solchen Fällen die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein (BGE 121 V 186). Nur wenn das vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt erzielte Einkommen den Höchstbetrag gemäss Art. 6 Abs. 2 IVV übersteigt, kann nach dieser Bestimmung die neu angetretene Ausbildung als eine der Umschulung gleichgestellte berufliche Massnahme gelten (vgl. BGE 121 V 186 E. 3c; Urteile I 116/96 vom 1. Juli 1997 E. 5b; I 785/01 vom 3. Juni 2003 E. 4).  
 
4.3. Der Beschwerdeführer übersieht, dass vorliegend der für Eingliederungsmassnahmen spezifische Versicherungsfall massgebend ist und nicht derjenige für eine Invalidenrente. Der Eintritt der Invalidität bzw. des Versicherungsfalls erfolgt in jenem Zeitpunkt, da die gesundheitliche Einschränkung die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG) und somit eine Leistung der IV objektiv erstmals angezeigt ist. Er ist für jede Leistungsart einzeln festzustellen (vgl. BGE 126 V 241 E. 4; Urteil 8C_606/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.4). Es ist möglich, dass für denselben Gesundheitsschaden verschiedene leistungsspezifische Versicherungsfälle vorliegen, die allenfalls zu verschiedenen Zeitpunkten zum Tragen kommen (berufliche oder medizinische Massnahme, Hilfsmittel, Rente usw.). Bei beruflichen Eingliederungsmassnahmen tritt der Versicherungsfall ein, wenn die versicherte Person infolge des Gesundheitsschadens ohne die in Frage stehende berufliche Vorkehr nicht mehr als hinreichend eingegliedert erscheint (Urteil 9C_652/2007 vom 24. Juli 2008 E. 2.1 mit Verweis auf MEYER-BLASER, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 118). Eine im Sinne von Art. 17 IVG nicht hinreichende Eingliederung ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht; unmittelbar drohende Invalidität genügt (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG; BGE 124 V 108 E. 2b). Unerheblich ist demnach der Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird (vgl. Urteil 9C_655/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 4).  
 
4.4. Die Vorinstanz ist vom Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr 2015 ausgegangen. Sie stützte sich dabei auf die medizinischen Akten. Aus diesen ergibt sich, dass erstmals im August 2015 eine MS mit schubförmigem Verlauf diagnostiziert wurde. Der behandelnde Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, hielt in seinem Schreiben an die IV-Stelle vom 1. Dezember 2021 fest, der Beschwerdeführer könne unmöglich als Anlagen- und Apparatebauer arbeiten. Er leide seit 2015 an einer schubförmigen remittierenden MS. Diese Erkrankung sei unheilbar. Der Beschwerdeführer könne nicht in grosser Höhe, z.B. auf der Leiter oder in Liftschächten, arbeiten. Die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. F.________, Fachärztin für Neurologie, führte in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2022 aus, es bestehe seit mindestens 2015 eine leichte Koordinationsstörung (Ataxie) beim Einbein-Hüpfen links mit geringer Tonus- und Reflexsteigerung im Rahmen einer MS. Eine resultierende Gleichgewichtsstörung sei medizinisch nachvollziehbar.  
Mit Blick auf diese medizinischen Angaben erscheint es nicht bundesrechtswidrig, wenn das kantonale Gericht den für berufliche Eingliederungsmassnahmen spezifischen Versicherungsfall auf das Jahr 2015 festlegte. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer vor seinem Lehrabschluss invalid geworden ist, was mit einem Abbruch der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IVV gleichzusetzen ist. Dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung abgeschlossen und in der Folge wenige Monate als Aufzugsmonteur resp. Anlagen- und Apparatebauer erwerbstätig war, ändert daran nach dem Gesagten nichts. Dies gilt erst recht deshalb, weil der Beschwerdeführer - wie er gegenüber der IV-Stelle anlässlich eines Standortgesprächs am 11. Oktober 2018 selber angegeben hatte - bei seinem Lehrbetrieb aufgrund seiner Erkrankung nur einen befristeten Arbeitsvertrag erhalten habe und das Arbeitsverhältnis mit der C.________ AG noch während der Probezeit aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst wurde (vgl. vorinstanzliches Urteil, Sachverhalt E. 1.1.). 
 
4.5. Unbestritten ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer den in Art. 6 Abs. 2 IVV genannten Richtwert mit seinem Lohn während der Ausbildung nicht erreichte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht einen Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers verneint.  
 
5.  
Soweit der Beschwerdeführer überhaupt eine Verletzung von Art. 16 Abs. 3 lit. a IVG geltend macht, dringt er auch damit nicht durch. 
 
5.1. Die Vorinstanz stellte unter Bezugnahme auf die Beurteilung der BEFAS und auf den Abschlussbericht der G.________ AG vom 3. September 2019 fest, die beruflichen Fachpersonen schätzten das erfolgreiche Durchlaufen der gewünschten Ausbildung zum Schulsozialarbeiter als fraglich ein. Der Beschwerdeführer stellt demgegenüber die Qualifikation der Fachpersonen in Frage und wendet ein, die Abklärung in der BEFAS sei zu kurz und zu wenig detailliert gewesen. Mehrere Fachärzte hätten sodann die Ausbildung zum Schulsozialarbeiter befürwortet.  
 
5.2. Die Einwände des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. Mit der Abklärung in der BEFAS wurde gerade bezweckt, die Ressourcen, Stärken und Schwächen des Beschwerdeführers zu erheben. Der Schlussbericht der BEFAS-Abklärung vom 7. Oktober 2021 wurde unter anderem von einer diplomierten Berufs- und Laufbahnberaterin unterschrieben. Gemäss Einschätzung dieser Fachpersonen bringt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen etwa für den Besuch einer Handelsschule, insbesondere aufgrund der grossen sprachlichen Schwierigkeiten, kaum mit, weshalb Zweifel am erfolgreichen Durchlaufen der Bildungsgänge geäussert wurden. Dass mehrere Arztpersonen die Ausbildung zum Schulsozialarbeiter befürworteten, vermag die Beurteilung der beruflichen Fachpersonen nicht in Frage zu stellen. Wenn die Vorinstanz aufgrund deren Angaben die vom Beschwerdeführer gewünschte Ausbildung als nicht geeignet und nicht zweckmässig beurteilte, so verletzte sie damit kein Bundesrecht.  
 
6.  
Zusammenfassend hält das angefochten Urteil in allen Punkten vor Bundesrecht stand. 
 
7.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Januar 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest