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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.47/2002/zga 
 
Urteil vom 5. Februar 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Reeb, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
X.________ Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Statthalteramt des Bezirks Dietikon, Kirchplatz 5, Postfach 162, 8953 Dietikon, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Art. 5, 9, 29, 30 und 32 BV (Gerichtliche Beurteilung) 
 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Dezember 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Statthalteramt des Bezirkes Dietikon büsste mit Verfügung vom 5. März 2001 X.________ wegen einer SVG-Uebertretung mit Fr. 400.--. Dagegen erhob X.________ Einsprache. Der für die gerichtliche Beurteilung dieser Bussenverfügung zuständige Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich setzte mit Vorladung vom 22. Juni 2001 die Hauptverhandlung auf Dienstag, den 21. August 2001 an, unter anderem mit dem Hinweis darauf, dass der Einsprecher persönlich zu erscheinen habe, andernfalls die Einsprache als zurückgezogen gelte. 
 
Mit Schreiben vom 2. Juli 2001 ersuchte X.________ unter Bezug auf ein gleichentags mit der Kanzlei des Einzelrichteramtes geführtes Telefongespräch um Verschiebung der Hauptverhandlung auf den 13. oder 14. September 2001. Er könne den Termin vom 21. August 2001 infolge geschäftlicher Auslandabwesenheit nicht einhalten. Der Einzelrichter gab dem Verschiebungsgesuch insoweit statt, als er die Hauptverhandlung neu auf Dienstag, den 11. September 2001 anberaumte. Ein erneutes Verschiebungsgesuch des Einsprechers vom 6. Juli 2001, in welchem er wiederum auf sein am Montag derselben Woche mit der Kanzlei des Einzelrichteramtes geführtes Telefongespräch Bezug nahm und unter Hinweis darauf, dass er immer anfangs Woche geschäftlich unterwegs sei und es ihm nicht - oder nur unter erschwerten Bedingungen - möglich wäre, einem auf anfangs Woche festgelegten Termin zu folgen, lehnte der Einzelrichter am 9. Juli 2001 aus gerichtsorganisatorischen Gründen ab. Einen von X.________ am 24. August 2001 dagegen verfassten Rekurs wies das Obergericht mit Beschluss vom 4. September 2001 ab. 
 
Mit Schreiben vom 5. September 2001 ersuchte X.________ unter Verweis auf den nach seinem Kenntnisstand noch pendenten Rekurs - der Entscheid vom 4. September 2001 ging bei ihm am 7. September 2001 ein - den Einzelrichter erneut um Absetzung bzw. Verschiebung der auf den 11. September 2001 anberaumten Hauptverhandlung. Auf dieses Verschiebungsgesuch reagierte der Einzelrichter nicht mehr, nachdem der Rekurs, mit welchem X.________ mit derselben Begründung eine Verschiebung der auf den 11. September 2001 angesetzten Hauptverhandlung hatte erwirken wollen, zwischenzeitlich abgewiesen und der Entscheid dem Rekurrenten am 7. September 2001 zur Kenntnis gebracht worden war. 
B. 
X.________ erschien nicht zur Hauptverhandlung vom 11. September 2001. Androhungsgemäss schrieb der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich das Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung der Bussenverfügung des Statthalteramtes des Bezirkes Dietikon vom 5. März 2001 als durch Rückzug erledigt ab und hielt fest, die Bussenverfügung sei damit rechtskräftig. Eine dagegen von X.________ erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 6. Dezember 2001 ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers habe vor dem Rekursentscheid betreffend Verschiebung keine Rechtsunsicherheit über die Durchführung der vom Einzelrichter angesetzten Verhandlung bestanden. Eine von einem Gericht erlassene Vorladung bleibe so lange gültig, als sie vom Gericht (bzw. allenfalls der Rechtsmittelinstanz) nicht ausdrücklich widerrufen worden sei. Wenn der Beschwerdeführer auch nach Empfang des sein Gesuch um Verschiebung abweisenden Rekursentscheides am 7. September 2001 noch unsicher gewesen wäre, ob die Hauptverhandlung vom 11. September 2001 durchgeführt oder allenfalls seinem erneuten Verschiebungsgesuch doch noch stattgegeben werde, hätte er sich beim Einzelrichter danach erkundigen können. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte geschäftliche Routine oder Belastung sei kein hinreichender Grund, eine Gerichtsverhandlung zu verschieben. Einer gerichtlichen Vorladung im Strafverfahren sei Folge zu leisten, es sei denn, es lägen sogenannte wichtige Gründe vor, die den Vorgeladenen am Erscheinen hindern würden. Dem Beschwerdeführer seien immerhin rund zwei Monate zur Verfügung gestanden, um seinen Zeit- und Einsatzplan anders zu organisieren und zu terminieren. Er mache jedoch nicht geltend, dieser Zeitraum sei nicht ausreichend gewesen oder eine bereits zuvor festgelegte, bestimmte, auf den Tag der Hauptverhandlung fallende berufliche Verpflichtung sei vernünftigerweise oder gar aus zwingenden Gründen nicht mehr verschiebbar gewesen. Der Entscheid des Einzelrichters, an der Hauptverhandlung vom 11. September 2001 festzuhalten, sei daher nicht zu beanstanden. 
C. 
X.________ erhob gegen diesen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am 25. Januar 2002 staatsrechtliche Beschwerde. Neben der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt er auch die Aufhebung des Zwischenentscheides des Obergerichts vom 4. September 2001. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). 
2. 
Gemäss der vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmung von § 195 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes wird die Verschiebung einer Verhandlung nur aus zureichenden Gründen bewilligt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat grundsätzlich die vorgeladene Partei die Gründe für eine Verhandlungsverschiebung zu belegen und nicht das Gericht die seinigen, welche es zum Festhalten am Verhandlungstermin bewogen haben. Vorliegend legt der Beschwerdeführer indessen nicht rechtsgenüglich dar, weshalb es ihm nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, seine auf den Hauptverhandlungstermin fallenden beruflichen Verpflichtungen rechtzeitig zu verschieben. Im Weiteren kann gemäss Art. 36a Abs. 3 OG auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2001 verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den Zwischenentscheid vom 4. September 2001 und gegen den Beschluss vom 6. Dezember 2001 vorbringt, ist - soweit überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 OG genügend - nicht geeignet, diese Entscheide als verfassungs- oder konventionswidrig erscheinen zu lassen. 
3. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Mit dem vorliegenden Entscheid ist das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt des Bezirks Dietikon und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. Februar 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: