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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6A.97/2002 /pai 
 
Urteil vom 5. Februar 2003 
Kassationshof 
 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Schubarth, Karlen, 
Gerichtsschreiberin Krauskopf. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger, Postfach 538, 4010 Basel, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, 4410 Liestal. 
 
Entzug des Führerausweises; Dauer des Entzugs, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 28. August 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 29. April 2000 überschritt X.________ mit seinem Lieferwagen auf der Autobahn in Hegnau (ZH) die zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h um 31 km/h. Am 8. August 2000 lud die Polizei des Kantons Basel-Landschaft, Hauptabteilung Verkehrssicherheit, X.________ zur Stellungnahme ein bezüglich des geplanten Führerausweisentzugs für die Dauer eines Monats. Mit Schreiben vom 28. August 2000 wehrte sich X.________ gegen die vorgesehene Massnahme mit der Begründung, er sei aus beruflichen Gründen auf den Führerausweis angewiesen. Die Hauptabteilung Verkehrssicherheit antwortete am 29. August 2000, dass sie am Führerausweisentzug festhalte und ohne weiteren Bericht von X.________ per 10. September 2000 die Verfügung erlasse. Dieser gab seinen Führerausweis am 16. September 2000 ab. Die Hauptabteilung Verkehrssicherheit verfügte am 19. September 2000 den Entzug mit Wirkung ab dem 16. September 2000. 
 
Am 25. September 2000 wurde X.________ von der Polizei des Kantons Solothurn in Bettlach (SO) angehalten, weil er mit seinem Handtelefon ohne Freisprecheinrichtung telefonierte. Bei der Kontrolle stellte sich heraus, dass X.________ nicht fahrberechtigt war. X.________ hatte von der Verfügung vom 19. September 2000 zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis. 
B. 
Das Untersuchungsrichteramt Solothurn verurteilte X.________ am 23. Februar 2001 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises und Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung zu einer bedingten Haftstrafe von 10 Tagen und einer Busse von Fr. 40.-. 
C. 
Die Hauptabteilung Verkehrssicherheit verfügte am 25. Oktober 2000 einen sechsmonatigen Führerausweisentzug in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG
D. 
Mit Beschluss vom 29. Januar 2002 wies der Regierungsrat die Beschwerde von X.________ ab, gewährte ihm aber den Vollzugsaufschub. 
E. 
Auf Beschwerde von X.________ hin beschränkte das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Entzugsdauer auf vier Monate und setzte die Abgabefrist auf den 15. Januar 2003 fest. 
F. 
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft sei aufzuheben und die Führerausweisentzugsdauer auf einen Monat festzulegen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuschicken. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2002 entsprach der Präsident des Kassationshofs dem Gesuch um aufschiebende Wirkung. 
 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Bundesamt für Strassen führt aus, dem getrübten automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers müsse dessen Massnahmeempfindlichkeit gegenübergestellt werden. Als Marktfahrer müsse der Beschwerdeführer Warentransporte oft zu unüblichen Tageszeiten und an Wochenenden durchführen. Die Anstellung eines Chauffeurs käme ihn sehr teuer zu stehen. Die Massnahmeempfindlichkeit des Beschwerdeführers sei daher mit derjenigen eines Berufschauffeurs vergleichbar. Eine Milderung der verfügten Massnahme sei somit nicht unverhältnismässig. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens gerügt sowie eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und b OG). Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 104 lit. c OG). Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. An die Begründung der Begehren ist es nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG). 
2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe bei der Festsetzung der Entzugsdauer seine berufliche Sanktionsempfindlichkeit zu Unrecht nicht oder ungenügend berücksichtigt. Diesbezüglich sei das Urteil ungenügend begründet. Als Marktfahrer würde er seine Arbeit verlieren, wenn er während vier Monaten die Märkte nicht mehr besuchen würde. Zu seinen Gunsten müsse auch der Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren Rechnung getragen werden. Schliesslich verletze der Entscheid den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. 
3. 
Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG ist der Führerausweis für mindestens sechs Monate zu entziehen, wenn eine Person ein Fahrzeug lenkt, obwohl ihr der dafür erforderliche Führerausweis entzogen worden ist. Das Bundesgericht hat eine Verkürzung der Mindestentzugsdauer für möglich erklärt, wenn das Verfahren verhältnismässig lange gedauert, sich der Betroffene während dieser Zeit wohl verhalten hat und ihn an der langen Verfahrensdauer keine Schuld trifft. Ob eine Verfahrensdauer als überlang zu gelten hat, hängt von den konkreten Umstände des Einzelfalles ab. Diesbezüglich sind die strafrechtlichen Verjährungsregeln sinngemäss beizuziehen. In einem Fall, wo lediglich eine Übertretung vorlag, wurde eine Verfahrensdauer von viereinhalb Jahren als überlang gewertet (BGE 127 II 297 E. 3d S. 300, 120 Ib 504 E. 4e S. 510). 
3.1 Von einer überlangen Verfahrensdauer kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vorliegend nicht gesprochen werden, da das Verwaltungsverfahren auf seinen Antrag hin bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils sistiert wurde und der schliesslich zurückgezogene Einspruch gegen die Strafverfügung das Strafverfahren unnötig verlängerte. Er hat somit die Verfahrensdauer teilweise selbst verschuldet. Zudem läuft gegen ihn ein neues Verwaltungsverfahren wegen einer am 3. Februar 2002 innerorts begangenen Geschwindigkeitsübertretung von 22 km/h, womit er sich während der Verfahrensdauer nicht wohl verhalten hat. 
3.2 Die Mindestentzugsdauer von sechs Monaten darf auch unterschritten werden in besonders leichten Fällen. Unter einem besonders leichten Fall ist insbesondere die Begehungsform der einfachen Fahrlässigkeit zu verstehen. Die Minimalentzugsdauer beträgt dann einen Monat, weil die Anwendung des Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG, dem von Gesetzes wegen eine bestimmte Schwere zukommt, infolge des geringen Verschuldens des Betroffenen nicht gerechtfertigt ist. Ab grobfahrlässiger Begehungsweise beträgt die Mindestentzugsdauer sechs Monate (BGE 124 II 103 E. 2a S. 108, 117 IV 302 E. 3b S. 305 ff.). Von grober Fahrlässigkeit spricht man im Strassenverkehr, wenn ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend regelwidriges Verhalten gegeben ist. Hat der Betroffene die Regelwidrigkeit seines Verhaltens gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt, ist grobe Fahrlässigkeit nur zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Regelwidrigkeit ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht oder besonders vorwerfbar ist. Die Annahme grober Fahrlässigkeit bedarf einer sorgfältigen Prüfung (BGE 123 IV 88 E. 4a S. 93, 118 IV 285 E. 4 S. 290). 
3.3 Die Vorinstanz hält fest, aus dem Schreiben der Hauptabteilung Verkehrssicherheit vom 8. August 2000 gehe der mögliche Zusammenhang zwischen der Abgabe des Führerausweises und der noch zu erlassenden Verfügung bzw. der Einflussmöglichkeit des Betroffenen auf die Verfügung, wenn er den Führerausweis abgebe, bevor eine Verfügung vorliege, nicht klar hervor. Der Beschwerdeführer habe das Schreiben so verstanden, dass zunächst eine Verfügung erfolgen müsse, bevor ein rechtswirksames Fahrverbot bestehe, er den Führerausweis ohne rechtliche Konsequenzen bereits einschicken könne und der Beginn der Entzugsdauer vereinbart werden könne. Die Interpretationsweise des Beschwerdeführers sei zwar nicht zwingend, angesichts der Unklarheit des Schreibens jedoch nachvollziehbar. Er habe zudem glaubhaft dargelegt, von der Verfügung vom 19. September 2000 am 25. September 2000 keine Kenntnis gehabt zu haben. Die Vorinstanz bejahte daher das Vorliegen eines fahrlässigen Sachverhaltsirrtums und wertete die Fahrlässigkeit als leicht. Unter diesen Umständen ging das Kantonsgericht zu Recht von einer Mindestentzugsdauer von einem Monat aus. 
4. 
Massgebend für die Bemessung der Entzugsdauer sind vor allem die Schwere des Verschuldens, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 33 Abs. 2 VZV). Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird. Den kantonalen Behörden steht bei der Bemessung der Entzugsdauer ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn dieses Ermessen überschritten oder missbraucht wurde. Dies ist namentlich der Fall, wenn die kantonalen Behörden einzelne Umstände zu Unrecht ganz ausser Acht lassen oder in einer unhaltbaren Weise gewichten (BGE 128 II 173 E. 4b S. 178 mit Hinweisen). 
 
Die Vorinstanz qualifiziert das Verschulden als leicht. Diese Bewertung bezieht sich jedoch nur auf das Fahren trotz Führerausweisentzugs und nicht auf das Verwenden des Telefons ohne Freisprecheinrichtung. Die Vorinstanz befasst sich ferner überhaupt nicht mit dem automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers. Sie anerkennt grundsätzlich die berufliche Sanktionsempfindlichkeit des Beschwerdeführers, da sie erwähnt, dass er als Marktfahrer auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Eine weitergehende Würdigung dieses Beurteilungsmerkmals nimmt sie jedoch nicht vor. Sie berücksichtigt diesen Umstand einzig im Rahmen des Massnahmevollzugs, jedoch nicht bei der Festsetzung der Entzugsdauer. Indem sie damit bei der Bemessung der Entzugsdauer massgebliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt, verletzt sie Bundesrecht. Da die kantonalen Akten weder über die Umstände des Telefonierens ohne Freisprecheinrichtung noch über den automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers Angaben enthalten, ist die Sache nicht spruchreif. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen. Diese wird sich über den automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers und über die Umstände, unter denen dieser mit seinem Handtelefon beim Fahren telefonierte, erkundigen müssen. Sie wird zudem zu prüfen haben, in welchem Masse die Massnahme aufgrund der anerkannten Sanktionsempfindlichkeit des Beschwerdeführers zu reduzieren ist, damit dieser nicht schwerer vom Entzug betroffen ist als ein Fahrzeuglenker ohne besondere Sanktionsempfindlichkeit. Dabei wird sie im neuen Entscheid die Gründe, die sie leiten, anführen müssen. 
5. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet, und der Beschwerdeführer ist für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 156 Abs. 2 und 3 OG und Art. 159 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. August 2002 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Erstinstanz zurückgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie der Kantonspolizei Basel-Landschaft, Verkehrsabteilung, Administrativdienst, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. Februar 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: