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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 116/01 
 
Urteil vom 5. Februar 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hebeisen, Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 21. Dezember 2000) 
 
Sachverhalt: 
A. 
H.________, geboren 1964, war seit 1991 als Betriebsmitarbeiter bei der Firma I.________ AG, angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall versichert, als er am 3. Juni 1994 an seinem Arbeitsplatz von einer herabstürzenden Holzpalette getroffen wurde und eine Berstungsfraktur des zwölften Brustwirbelkörpers, eine Kompressionsfraktur des dritten Lendenwirbelkörpers sowie eine Nasenbeinfraktur erlitt. Per 1. Mai 1995 reduzierte die SUVA sein Taggeld auf 50 % (Verfügung vom 20. September 1995 und Einspracheentscheid vom 22. Januar 1996); die hiegegen erhobenen Beschwerden wiesen das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 20. März 1997 und das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 9. Juli 1999 ab, wobei nur die somatischen Gesundheitsschädigungen, nicht aber die psychischen Beschwerdebilder mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen waren. 
B. 
Mit Verfügung vom 12. November 1996 stellte die SUVA die Ausrichtung von Taggeldern unter Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 75 % per 1. September 1996 ein und hielt an ihrer Auffassung auch auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 13. Mai 1997). 
C. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 21. Dezember 2000 teilweise gut und sprach H.________ ab dem 1. September 1996 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % weiterhin ein halbes Taggeld zu. 
D. 
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Zusprechung von Taggeldern entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 1. September 1996 beantragen. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Mit Urteil vom 9. Juli 1999 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass sich - unter somatischen Gesichtspunkten - die von der SUVA verfügte (Einspracheentscheid vom 22. Januar 1996) und vorinstanzlich bestätigte (Entscheid vom 20. März 1997) Reduktion des Taggeldes auf 50 % ab 1. Mai 1995 nicht beanstanden lasse. Bewusst nicht entschieden wurde (wegen des für die richterliche Überprüfungsbefugnis massgebenden Zeitpunktes des Einspracheentscheides, BGE 116 V 248 Erw. 1a mit Hinweisen) die Frage, ob es sich - im Hinblick auf die Höhe des Taggeldanspruchs - bei den geltend gemachten psychischen Beschwerdebildern mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um eine natürliche und adäquate Folge des Unfalles vom 3. Juni 1994 handelt. 
1.2 Streitig im vorliegenden Verfahren ist auf Grund des Einspracheentscheides vom 13. Mai 1997 und des kantonalen Entscheides vom 21. Dezember 2000 der Taggeldanspruch ab 1. September 1996. 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch und die Höhe des Taggeldes (Art. 16 und 17 Abs. 1 UVG, Art. 25 Abs. 3 UVV) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 13. Mai 1997) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
3. 
Zu Recht hat die Vorinstanz erwogen, dass unter Berücksichtigung des somatischen und des psychischen Gesundheitszustandes auch nach dem 1. September 1996 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine leidensangepasste Tätigkeit besteht. Auf ihre zutreffenden, sorgfältigen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Sie stützt sich dabei zunächst auf die ärztlichen Berichte des Dr. med. J.________, Innere Medizin FMH, vom 27. November 1996 sowie vom 27. Juli 1997 und des Dr. med. G.________, Innere Medizin FMH, speziell Rheumakrankheiten, Medizinisches Zentrum X.________, vom 31. Juli 1997. Die psychischen Störungen, unter denen der Beschwerdeführer unbestrittenerweise leidet, stehen auf Grund der medizinischen Berichte in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall. Die Frage nach der Adäquanz hat die Vorinstanz offen gelassen. Sie ist indessen zu bejahen, ist der erlittene Unfall doch angesichts der besonderen Eindrücklichkeit - aus drei Metern Höhe herabstürzende, beladene Holzpalette von angeblich 431 kg Gewicht - den schwereren im mittleren Bereich zuzuordnen und leidet der Beschwerdeführer ausserdem an körperlichen - chronischen lumbalen und thorakalen - Dauerschmerzen (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa). Daraus folgt jedoch nicht ein höherer Grad der Arbeitsunfähigkeit. Dieser lässt sich, wie die Vorinstanz ebenfalls richtig erwogen hat, nicht einfach durch eine Addition von einzelnen physischen und psychischen Beeinträchtigungen ermitteln. Mit dem kantonalen Gericht ist in Bezug auf die zumutbare leidensangepasste Tätigkeit dem umfassenden Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS), vom 8. Oktober 1998 der Vorzug vor dem Bericht des Hausarztes Dr. med. S.________, vom 11. August 1997 zu geben, sagen doch Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Die Ärzte der MEDAS attestieren dem Versicherten unter Berücksichtigung des rheumatologischen wie des psychiatrischen Aspektes eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Ihr Gutachten genügt den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3) und es kann ohne Weiteres darauf abgestellt werden. 
4. 
Daran vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. 
4.1 Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich die auf Grund ärztlicher Feststellungen ermittelte tatsächliche Unfähigkeit, am angestammten Arbeitsplatz nutzbringend tätig zu sein, nicht hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 239 Erw. 1b; vgl. auch BGE 114 V 283 Erw. 1c; RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Der Grad der Arbeitsunfähigkeit ist indessen nur solange unter Berücksichtigung des bisherigen Berufs festzusetzen, als von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit in einem andern Berufszweig zu verwerten. Versicherte, die ihre restliche Arbeitsfähigkeit nicht verwerten, obgleich sie hiezu unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage und gegebenenfalls einer bestimmten Anpassungszeit in der Lage wären, sind nach der beruflichen Tätigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen ausüben könnten (BGE 115 V 133 f. Erw. 2 mit Hinweisen); das Fehlen des guten Willens ist nur dort entschuldbar, wo es auf einer Krankheit beruht. Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat die versicherte Person daher andere ihr offenstehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen, und zwar solange, als man dies unter den gegebenen Umständen von ihr verlangen kann (in RKUV 2000 Nr. U 366 S. 92 nicht publizierte Erwägung 1; BGE 114 V 283 Erw. 1d; RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394 f. Erw. 2b). 
4.2 Nach dem unter Erwägung 3 Gesagten ist dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang eines 50 %-Pensums zumutbar. Angesichts der umfassenden - physischen und psychischen - Abklärung des relevanten medizinischen Sachverhaltes mit Berichten aus verschiedenen Sachbereichen über die Entwicklung des Gesundheitszustandes seit dem Unfall erübrigen sich Aktenergänzungen. 
4.3 Die ärztlich attestierte Restarbeitsfähigkeit ist auch praktisch verwertbar, da die dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeiten einerseits Gegenstand von Angebot und Nachfrage auf dem ihm offen stehenden, ausgeglichenen Arbeitsmarkt sind (vgl. BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b) und der Versicherte anderseits nicht derart eingeschränkt ist, dass der allgemeine Arbeitsmarkt die entsprechenden Stellen praktisch nicht kennt oder eine Beschäftigung nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines Arbeitgebers möglich wäre (Urteil Z. vom 14. April 2000, U 241/99). 
5. 
Für den Taggeldanspruch massgebend sind jedoch die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 114 V 284 ff. Erw. 2c, 3, 4; RKUV 1994 Nr. K 935 S. 113). Da der Beschwerdeführer seinen angestammten Beruf nicht mehr ausüben und seine Restarbeitsfähigkeit im Rahmen der Schadenminderungspflicht nur noch in einer leidensangepassten Tätigkeit verwerten kann, bleibt daher zu prüfen, ob er dadurch eine Lohneinbusse erleidet. Die Sache ist zu diesem Zweck an die SUVA zurückzuweisen, damit sie einen Einkommensvergleich durchführe und den Taggeldanspruch gestützt auf die Differenz zwischen dem ohne Unfall im bisherigen Beruf verdienten und dem mit gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Lohn ermittle. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Dezember 2000 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 13. Mai 1997 aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 5. Februar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: