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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 304/03 
 
Urteil vom 5. Februar 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
B.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke, Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern am Albis, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 13. Oktober 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________, geboren 1960, ist gelernter Maler, lebte seit 1989 in der Schweiz und arbeitete seither in seinem angestammten Beruf. Am 26. Oktober 1993 erlitt er einen Autounfall, bei dem er sich Frakturen an der rechten Kniescheibe (Patellatrümmerfraktur) sowie an der Speiche des rechten Armes (Radiusfraktur) zuzog. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 7. November 2000 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2000 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % zu und hielt daran auch auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2001). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 13. Oktober 2003 ab. 
C. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei die Erwerbsunfähigkeit ab 1. August 2000 auf 34 %, eventualiter auf mindestens 22 % festzusetzen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine entsprechende Erwerbsunfähigkeitsrente auszurichten. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig ist letztinstanzlich nur noch die Höhe von Validen- und Invalideneinkommen. Das kantonale Gericht hat richtig dargelegt, dass für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), entscheidend ist, was sie im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis), die Einkommensermittlung so konkret wie möglich zu erfolgen hat und daher in der Regel vom letzten Lohn vor Eintritt der Gesundheitsschädigung auszugehen ist (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 205). Zutreffend sind auch die Ausführungen zu dem trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommen (Invalideneinkommen), zu dessen Ermittlung nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn der Versicherte - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, Tabellenlöhne beigezogen werden können (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb). 
2. 
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass Verwaltung und Vorinstanz von einem falschen Valideneinkommen ausgegangen seien. Gestützt auf die Auskunft des vormaligen Arbeitgebers vom 12. Januar 1996 hätte dieses mit Fr. 58'500.- (13 x 4'500.-) im Jahr 1995 festgelegt werden müssen. Nach den Berechnungen der Vorinstanz basierend auf den Lohnangaben der Unfallanzeige vom 9. Dezember 1993 ergab sich demgegenüber für das Jahr 1995 ein solches von 53'262.-. Der Einwand ist insofern zutreffend, als grundsätzlich auf die Angaben vom 12. Januar 1996 abgestellt werden kann. Demnach hätte der Beschwerdeführer zwar nicht 1995, aber im Jahr 1996 ("heute") Fr. 4'500.- monatlich verdient. Allerdings wurde ihm gemäss diesem Fragebogen weder ein 13. Monatslohn noch eine Gratifikation ausgerichtet, sodass sich das Jahreseinkommen nicht auf Fr. 58'500.-, sondern auf Fr. 54'000.- belaufen hätte. Für das Jahr 2000 resultiert mit den Lohnerhöhungen 1998 (Fr. 650.-) und 2000 (Fr. 1'040.-) gemäss Angaben des Malermeisterverbands Luzern und Umgebung vom 4. September 2000 sowie vom 26. August 2003 ein Jahresverdienst von Fr. 55'690.-. 
3. 
Was das Invalideneinkommen betrifft, hat die Vorinstanz auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung 2000 abgestellt, wogegen der Beschwerdeführer nichts einzuwenden hat, und den Tabellenlohn korrekt mit Fr. 55'640.- berechnet. 
 
Beantragt wird letztinstanzlich ein höherer Abzug vom Tabellenlohn. Das kantonale Gericht hat einen solchen von 15 % als angemessen erachtet. Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen sind, und der maximal zulässige Abzug beträgt 25 % (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug erfüllt. Gemäss dem zuhanden der Invalidenversicherung erstellten Gutachten der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Appisberg vom 1. September 1999 ist der Beschwerdeführer in einer leichten körperlichen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, sofern er das rechte Knie nicht stärker belasten muss, etwa bei Arbeiten, welche mit dem Besteigen von Leitern, Gerüsten oder dem repetitiven Begehen von Treppen verbunden sind, bei denen er häufig auf unebenem Gelände gehen müsste oder repetitiv grössere Gewichtsbelastungen (über 10-15 kg) gefordert würden, oder in knienden oder ständig kauernden Körperpositionen. Die beim Autounfall erlittene Radiusfraktur wirkt sich nach Einschätzung der Gutachter bei Ausübung einer leichten Tätigkeit nicht invalidisierend aus, da Schmerzen nur bei starken Belastungen auftreten. Damit ist der Versicherte auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit beeinträchtigt und hat sich daher möglicherweise mit einem geringeren Lohn zu begnügen. Dagegen dürften sich die Merkmale des Alters, der Dienstjahre und der Nationalität/Aufenthaltskategorie nicht wesentlich auf den Lohn auswirken, ist der Versicherte doch erst 44-jährig und lebte und arbeitete er, nach einer erstmaligen Beschäftigung in der Schweiz in den Jahren 1981 bis 1983, seit 1989 in der Schweiz, seit 1994 mit einer Aufenthaltsbewilligung B. Insgesamt ist damit der von der Vorinstanz vorgenommene Abzug im Rahmen der Angemessenheitskontrolle und mit Blick auf vergleichbare Fälle nicht zu beanstanden (Art. 132 lit. a OG; BGE 126 V 81 Erw. 5 und 6 mit Hinweisen). 
 
Nach Abzug von 15 % vom Tabellenlohn resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 47'294.-. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 55'690.- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 15 % (vgl. zur Rundung des Invaliditätsgrades das zur Publikation in Band 130 V der Amtlichen Sammlung vorgesehene Urteil R. vom 19. Dezember 2003, U 27/02). Damit ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis zu bestätigen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 5. Februar 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: