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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
B 22/06 
 
Urteil vom 5. Februar 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Parteien 
R.________, 1943, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kanton Zürich, Beschwerdegegner, 
vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 1, 8090 Zürich, und diese vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8006 Zürich. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 18. Januar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
R.________ (geboren 1943) war seit 1. Mai 1978 beim Kanton Zürich, zuletzt als Lehrerin angestellt und bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert. Mit Verfügung der Bildungsdirektion des Kantons Zürich vom ... wurde sie auf den ... 2004 altershalber entlassen unter Ausrichtung einer Abfindung von 12 Monatslöhnen entsprechend dem Beschäftigungsgrad von 14 % (Fr. 18'615.-). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2004 gab die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich R.________ die ab 1. November 2004 jährlich auszurichtende Altersleistung mit Fr. 13'837.80 bekannt. Die Berechnung der Altersleistung basierte auf einem Sparguthaben per Austritt von Fr. 210'024.20 nebst Spargutschriften bis zum Alter 63 von Fr. 3767.20, einem Umwandlungssatz im Alter 63 von 6,65 % und einer Kürzung von 1/6 % pro Monat vor dem vollendeten 63. Altersjahr von Fr. 379.10 (entsprechend einer Kürzung von 16 Monaten à 1/6 %). Diese Berechnungsweise beanstandete R.________ am 22. November 2004 mit Bezug auf die Kürzung von Fr. 379.10 und verlangte eine Reduktion der Kürzung auf vier Monate (Fr. 94.80). 
B. 
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2004 erhob R.________ Klage mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr ab 1. November 2005 eine Jahresrente in Höhe von Fr. 14'122.10 oder Fr. 14'098.40 ab 1. Oktober 2005 auszurichten. Mit Entscheid vom 18. Januar 2006 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab. 
C. 
R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Jahresrente von Fr. 14'216.90 sei um Fr. 94.80 (4/6 %) auf Fr. 14'122.10 zu kürzen. Die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 Erw. 1.2 S. 395). 
2. 
Im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 BVG in der bis Ende Dezember 2004 gültigen und hier anwendbaren Fassung). Massgebend ist insoweit - innerhalb der durch Gesetz und verfassungsmässige Grundsätze bestimmten Grenzen - insbesondere die autonome Regelung der Vorsorgeeinrichtung, wie sie in deren Statuten und Reglementen festgehalten ist. Die Auslegung dieser Rechtsgrundlagen erfolgt bei Vorsorgeeinrichtungen des öffentlichen Rechts nach den für die Gesetzesauslegung geltenden Regeln (BGE 131 II 703 Erw. 1, 131 V 292 Erw. 5.2; SVR 1997 BVG Nr. 79 S. 245 Erw. 3c). 
3. 
3.1 Nach § 10 Abs. 1 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal (im Folgenden: Statuten; in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) ist der Staat berechtigt, versicherte Personen nach dem vollendeten 60. Altersjahr altershalber zu entlassen, falls sachlich ausreichende Gründe dies rechtfertigen. Der Entlassung altershalber ist die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen gleichgestellt. 
Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung hat die Entlassung auf das Monatsende zu erfolgen. Nach der Entlassung besteht Anspruch auf die Altersleistungen. Wird der versicherten Person eine Abgangsentschädigung zugesprochen, wird die Rente im Zeitpunkt der Entlassung festgesetzt. Die Rente beginnt nach Ablauf der Dauer, für welche die Abgangsentschädigung ausgerichtet wird. 
3.2 Bei Entlassung einer versicherten Person durch den Staat im Sinne von § 10 der Statuten wird die Altersrente mit dem Umwandlungssatz im Alter 63 berechnet. Das massgebliche Sparguthaben besteht aus dem Sparguthaben im Entlassungszeitpunkt. Hinzu kommen Spargutschriften ohne Zins bis zum Alter 63, die aufgrund des versicherten Lohnes im Entlassungszeitpunkt berechnet werden. Diese Rente wird für jeden Monat vor dem 63. Altersjahr um 1/6 % gekürzt (§ 16 Abs. 1 der Statuten). 
4. 
Im Streit liegt, ob bei der Berechnung der Altersrente der Abzug von 1/6 % für jeden Monat vor dem 63. Altersjahr auf den Zeitpunkt der Entlassung der Beschwerdeführerin (1. November 2004) oder auf den Zeitpunkt der erstmaligen Ausrichtung der Rente (1. November 2005) vorzunehmen ist. 
4.1 Das kantonale Gericht ging bei der Auslegung der angeführten Statutenbestimmungen davon aus, dass für jene nicht freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis ausgetretenen Personen, welchen eine Abgangsentschädigung zugesprochen wird, ausdrücklich die Festsetzung der Rente im Zeitpunkt der Entlassung vorgesehen ist. Dies könne nur dahingehend verstanden werden, dass die Rentenhöhe gemäss der Vorgabe von § 16 Abs. 1 der Statuten bestimmt werde, und zwar unter Berücksichtigung aller Elemente, also auch des Kürzungsfaktors. Denn die Bestimmung spreche nirgends davon, dass der Kürzungsfaktor abhängig von der Höhe der Abgangsentschädigung ist. Namentlich fehle eine statutarische Einschränkung in dem Sinne, dass auf den Zeitpunkt der Entlassung zwar das massgebliche Sparguthaben und der Umwandlungssatz festgelegt werden, der Kürzungsfaktor aber erst auf einen späteren Zeitpunkt hin. Dies leuchte auch insofern ein, als mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis das Versicherungsverhältnis erlösche und die entsprechenden Berechnungen zwangsläufig auf diesen Zeitpunkt hin zu erfolgen hätten. 
Von der Rentenberechnung zu unterscheiden sei der Zeitpunkt der Rentenausrichtung. Eine Ausrichtung der Abgangsentschädigung für eine bestimmte Anzahl Monate nebst der vorgezogenen Altersrente würde zu einer übermässigen Leistungsausrichtung während dieser Zeitspanne führen, da die versicherte Person für dieselbe Zeitspanne zwei verschiedene Entschädigungen beziehen würde. Aus diesem Grund lege § 10 Abs. 2 der Statuten fest, dass die Rente erst nach Ablauf der Dauer, für welche die Abgangsentschädigung ausgerichtet werde, zu laufen beginne. 
 
Aus diesen Regelungselementen ergebe sich die Absicht des Statutengebers, die Altersrente im Zeitpunkt der Entlassung zu berechnen und zwar auf den Zeitpunkt der Entlassung hin. Für Personen ohne Abgangsentschädigung sollte die so berechnete Rente umgehend nach der Entlassung ausgerichtet werden, für jene mit einer Abgangsentschädigung nach Ablauf der Dauer derselben, dies ohne Einfluss auf die Höhe der Rente. Die Altersrente werde in letzterem Fall lediglich aufgeschoben bis zum Ende der der Abgangsentschädigung entsprechenden Periode. Die Rentenberechtigten mit einer Abgangsentschädigung würden gegenüber den freiwillig in den Ruhestand tretenden Arbeitnehmenden in doppelter Hinsicht privilegiert. Zum einen profitiere diese Kategorie von Versicherten vom Umwandlungssatz im Alter 63 anstelle eines allenfalls tieferen Umwandlungssatzes vor Alter 63. Weiter werde das Alterskapital dieser Versicherten mit fiktiven Spargutschriften bis zum Alter 63 aufgewertet; für diese zusätzlichen Gutschriften würden keine Beiträge geleistet. Auf diese Weise werde die Altersleistung auf ein höheres Niveau angehoben, ohne dass diese Mehrleistung effektiv ausfinanziert werde. Dass neben der zusätzlichen Privilegierung durch die Abgangsentschädigung auch noch die weitere Bevorzugung mit dem Kürzungsfaktor erst auf den Zeitpunkt des Rentenbezugs hin erfolgen solle, könne aus den Statutenbestimmungen nicht geschlossen werden. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang ferner auf den Umstand, dass die Klägerin durch die gewählten Spargutschriften bis zum Alter 63 deutlich mehr gewinne, als sie durch die § 16 Abs. 1 der Statuten vorgesehene Kürzung wieder verliere. Vergleiche man schliesslich die Beschwerdeführerin mit einer versicherten Person, welche bei gleichem Alterskapital ohne Abgangsentschädigung gleichzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei, so entsprächen sich diese Renten. Die Beschwerdeführerin erhalte aber für die Dauer der Abgangsentschädigung den vollen Lohn und nicht bloss die Rentenleistungen. Daraus erwachse ihr der Vorteil aus der Zusprache einer Abgangsentschädigung. 
4.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Auslegung des kantonalen Gerichts gegen das Prinzip der Rechtsgleichheit, gegen die gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung und gegen das gesunde Rechtsempfinden verstösst. Der Statutengeber habe mit der Regelung einzig festlegen wollen, dass die dem Entlassenen bereits vor seinem 63. Altersjahr ausgerichtete Rente für jeden Monat, den sie vor dem 63. Altersjahr ausgerichtet werde, um ein 1/6 % zu kürzen sei, um mit dieser Kürzung die bereits vor dem 63. Altersjahr erfolgte Auszahlung etwas zu kompensieren. Daraus ergebe sich die logische Schlussfolgerung, dass diese lebenslängliche Rente nur um die Anzahl Monate, in denen sie vor dem 63. Altersjahr tatsächlich ausbezahlt werde, gekürzt werden könne. In ihrem Fall betrage daher die Kürzung 4/6 % und nicht 16/6 %. 
4.3 Der Auslegung des kantonalen Gerichts, auf welche verwiesen wird (Erw. 4.1 hievor), ist beizupflichten. Gemäss § 10 Abs. 2 der Statuten wird die Altersrente im Zeitpunkt der Entlassung festgesetzt und zwar unabhängig davon, ob der entlassenen Person eine Abgangsentschädigung ausgerichtet wird oder nicht. Für die Berechnung der Altersrente nennt § 16 Abs. 1 der Statuten lediglich zwei zeitliche Eckpunkte, nämlich Alter 63 und den Zeitpunkt der Entlassung. Nicht erwähnt ist der Zeitpunkt des Ablaufs einer allenfalls gewährten Abgangsentschädigung. Eine solche Leistung hat lediglich einen Einfluss auf den Beginn der Rentenzahlungen. Auf diese Weise sollen Doppelzahlungen (Abgangsentschädigung und Altersleistungen) vermieden werden. Damit hat die Bestimmung des § 10 Abs. 2 letzter Satz der Statuten lediglich die Funktion einer Überentschädigungs-, nicht aber einer Berechnungsnorm. Wie das kantonale Gericht zu Recht festgestellt hat, will § 16 die entlassene Person besser stellen, als eine Person, die aus eigenem Antrieb vorzeitig aus dem Dienst ausscheidet. Diese Besserstellung ist versicherungstechnisch nicht ausfinanziert, weshalb eine massvolle Korrektur durch die auf den Entlassungszeitpunkt bezogene Kürzung erfolgt. 
Diese Regelung verstösst entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht gegen die Rechtsgleichheit: Im Gegenteil ist es rechtsgleich und systemkonform, die Berechnung nach Massgabe der Verhältnisse im Zeitpunkt des Rücktritts vorzunehmen, da nur bis zu diesem Zeitpunkt Beiträge bezahlt werden. Nicht erheblich kann sein, ob die Rente effektiv ausbezahlt wird oder ob sie wegen einer vom Arbeitgeber geleisteten Abfindung aufgeschoben wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 5. Februar 2007 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: