Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_756/2007
Urteil vom 5. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
1. A.X.________ und B.X.________,
2. C.X.________,
vertreten durch Sozialamt V.________,
Beiständin B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Vormundschaftsbehörde V.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Abschreibung einer gegenstandslos gewordenen Beschwerde (Anfechtung der Wahl eines neuen Beistandes),
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Dezember 2007 des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Dezember 2007 des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführer mit (ihr Gesuch um Wiedererwägung der abweisenden Armenrechtsverfügung vom 21. Dezember 2007 abweisender) Verfügung vom 15. Januar 2008 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden sind, den (ihnen mit der Armenrechtsverfügung vom 21. Dezember 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 700.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 17. Januar 2008 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführer am letzten Tag der Nachfrist ein zweites Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht haben, das jedoch abzuweisen ist, weil die Beschwerdeführer nichts vorbringen, was die Richtigkeit der Abweisung des Armenrechtsgesuchs (wegen Aussichtslosigkeit) in Frage zu stellen vermöchte,
dass die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihnen obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht haben, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die solidarisch haftenden, für sich und als gesetzliche Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin Nr. 2 handelnden Beschwerdeführer Nr. 1 kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ),
erkennt der Präsident:
1.
Das zweite Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden A.X.________ und B.X.________ unter Solidarhaft auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau (Präsident) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann