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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_31/2009 
 
Urteil vom 5. Februar 2009 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Datenschutz (Berichtigung von Personendaten): Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2008 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I. 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ erhob mit Eingabe vom 21. September 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2008 forderte ihn das Bundesverwaltungsgericht zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- auf, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Gegen die Auferlegung eines Kostenvorschusses reichte X.________ am 18. Oktober 2008 eine als Einspruch bezeichnete Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses überwies die Eingabe mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 dem Bundesgericht, welches die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegennahm und darauf mit Urteil vom 11. November 2008 mangels einer genügenden Begründung nicht eintrat (Verfahren 1C_489/2008). 
 
2. 
In der Folge forderte das Bundesverwaltungsgericht X.________ mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 letztmals zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- auf, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. 
 
3. 
X.________ führt mit Eingabe vom 22. Januar 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2008. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Der Beschwerdeführer rügt wiederum, dass die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen Art. 17 der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 (SR 0.274.11) verstosse. Das Bundesverwaltungsgericht legte dem Beschwerdeführer indessen dar, dass die gesetzliche Vorschusspflicht gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG unterschiedslos In- und Ausländer treffe, ungeachtet ihrer Nationalität, ihres Wohnsitzes und ihres Aufenthaltes. Wie unter diesen Umständen die Erhebung eines Kostenvorschusses - die ja nicht wegen seiner Eigenschaft als Ausländer erfolgt ist - gegen die vom Beschwerdeführer angeführte Haager Übereinkunft - soweit vorliegend überhaupt anwendbar - verstossen sollte, wird vom Beschwerdeführer weder rechtsgenüglich gelten gemacht noch ist dies ersichtlich. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht mit dem verfügten Kostenvorschuss Recht verletzt haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 5. Februar 2009 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli