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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_87/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Februar 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung usw.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Dezember 2013. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 11. Dezember 2013 auf ein Rechtsmittel nicht ein, weil die Beschwerdeführerin als Gesellschaft aufgelöst wurde und folglich als Rechtssubjekt nicht mehr existiert. In der Eingabe vor Bundesgericht befasst sich die Beschwerdeführerin mit der Frage ihrer Existenz als Rechtssubjekt nicht, weshalb die Beschwerde die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt. Sie äussert sich nur materiell zur Sache, womit sich das Bundesgericht indessen nicht befassen kann. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Februar 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn