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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_21/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Februar 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch das Treuhandbüro B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Wallis, Avenue Pratifori 22, 1950 Sitten, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 4. Dezember 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 8. Januar 2015 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 4. Dezember 2014, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel unter anderem die Rechtsbegehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass aus der Begründung mithin ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452), 
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des kantonalen Gerichts darüber auseinandersetzt, in welchen zeitlichen Schranken Abschreibungen infolge Wertverminderung von landwirtschaftlich genutztem Boden bei der Festsetzung der strittigen AHV-/IV-/EO-Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen sind (Art. 18 Abs. 1bis AHVV; vgl. angefochtenen Entscheid vom 4. Dezember 2014 E. 4; Mitteilung des Bundesgerichts vom 12. Januar 2015), 
dass die Beschwerdeschrift den inhaltlichen Mindestanforderungen somit offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Februar 2015 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub