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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_102/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Februar 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Savoldelli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonales Steueramt Zürich, 
Dienstabteilung Recht. 
 
Gegenstand 
Steuerhoheit ab 11.1.2013; Fristwiederherstellung. 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 
2. Abteilung, Einzelrichter, vom 17. Dezember 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
 
1.  
 
1.1. Das Steueramt des Kantons Zürich beanspruchte mit Vorentscheid vom 28. Februar 2014 die Steuerhoheit über A.________ ab dem 1. Januar 2013. Die dagegen erhobene Einsprache wies es am 29. August 2014 ab.  
Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 auf den gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs der Steuerpflichtigen wegen Verspätung nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht am 14. Januar 2015 gut. Es erwog, die im Rekursverfahren eingereichte erste Übersetzung genüge den sprachlichen Anforderungen an eine gerichtliche Eingabe, und wies die Sache an das Steuerrekursgericht zum materiellen Entscheid zurück. 
 
1.2. Mit Entscheid vom 31. August 2015 wies das Steuerrekursgericht im zweiten Rechtsgang den Rekurs gegen den Einspracheentscheid ab. Der Rekursentscheid wurde am 22. September 2015 per Gerichtsurkunde versandt und A.________ am 23. September 2015 im Briefkasten avisiert; die Sendung wurde in der Folge nicht abgeholt.  
Auf die gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung des Einzelrichters vom 17. Dezember 2015 nicht ein. Dies mit der Begründung, dass sie nicht innert der gesetzlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen seit Zustellung (Zustellfiktion) erhoben worden sei; die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung seien auch nicht gegeben. 
 
1.3. Mit Eingabe vom 29. Januar 2015 erhebt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht.  
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.   
Die Beschwerdeschrift ist in italienischer Sprache und mithin in einer Amtssprache redigiert (Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 BGG). Anders als im Verfahren im Kanton Zürich genügt dies. Da indessen der angefochtene Entscheid in deutscher Sprache erging, ergeht auch das vorliegende bundesgerichtliche Urteil in dieser Sprache (vgl. Art. 54 Abs. 1 erster Satz BGG). 
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid und die Abweisung eines Fristwiederherstellungsgesuchs. Die Beschwerdebegründung hat sich auf die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Nichteintretens- bzw. Abweisungsgründe zu beziehen. 
 
3.   
Soweit darauf einzutreten ist, erweist sich die Eingabe als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Briefkasten- und Postfachzustellung gilt die Fiktion, dass eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt zu betrachten ist, sofern tatsächlich ein erfolgloser (Briefkasten- oder Postfach-) Zustellungsversuch (mit entsprechender Abholungseinladung) unternommen wurde und der Adressat mit der fraglichen Zustellung rechnen musste; die Geltung der Zustellungsfiktion setzt ein hängiges bzw. laufendes Verfahren voraus (BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; Urteil 2C_832/2014 vom 20. Februar 2015 E. 4.3.2).  
Die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden trägt die Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (BGE 129 I 8 E. 2.2) bzw. dass der erste -erfolglose - Zustellungsversuch tatsächlich stattgefunden hat (Urteil 2C_780/2010 vom 21. März 2011 E. 2.3 und 2.4). Entgegen dieser allgemeinen Beweislastverteilung gilt bei eingeschriebenen Sendungen eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde (Urteil 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009 E. 3.2). Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden (Urteil 2C_713/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 3.3). Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden (Urteile 2C_780/ 2010 vom 21. März 2011 E. 2.4; 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009 E. 3.2 und 4.1). Die immer bestehende theoretische Möglichkeit eines Fehlers bei der Poststelle genügt aber nicht, um die Vermutung zu widerlegen, solange nicht konkrete Anzeichen für einen derartigen Fehler vorhanden sind (Urteile 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009 E. 5.3). 
 
3.1.2. Dass der Beschwerdeführer in einem Verhältnis stand, welches die Zustellung von behördlichen Akten wahrscheinlich machte, kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Er will die Mitteilung, mit der das Gericht ihn informierte, dass es den Schriftenwechsel als abgeschlossen betrachte, so verstanden haben, dass das Rekursverfahren nun endgültig beendet sei; angesichts der Rekurserhebung an das Steuerrekursgericht musste er aber mit einer Entscheidzustellung offensichtlich noch rechnen (Urteil 2C_869/2015 vom 5. Oktober 2015 E. 2.1). Der Beschwerdeführer bringt gleichzeitig nichts vor, was die Vermutung einer ordnungsgemässen Zustellung der betreffenden behördlichen Akte umzustossen vermöchte oder zumindest Anlass für diesbezügliche Abklärungen geben könnte. Er beschränkt sich im Wesentlichen auf allgemein gehaltene Ausführungen; diese sind jedoch im Spekulativen verhaftet und vermögen den Gegenbeweis (zur Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung) in keiner Weise zu erbringen.  
Nach dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) erhielt der Beschwerdeführer am 23. September 2015 die Abholungseinladung; aufgrund der Zustellungsfiktion gilt somit der Entscheid als am 30. September 2015 zugestellt und erweist sich die Eingabe vom 22. November 2015 als offensichtlich verspätet. 
 
3.2. Betreffend der Fristwiederherstellung hat die Vorinstanz dargelegt, weshalb nicht von einer unverschuldeten Verhinderung des Beschwerdeführers auszugehen ist; sie hat auch festgestellt, dass mit der Eingabe vom 22. November 2015 die versäumte Handlung nicht nachgeholt worden ist, weil die Beschwerde keine Ausführungen in materieller Hinsicht enthalte.  
 
 Zu diesen Ausführungen äussert sich der Beschwerdeführer nicht, weshalb insoweit mangels genügender Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
3.3. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigu ngen geschuldet (Art. 68 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie zur Kenntnisnahme der Steuerverwaltung des Kantons Tessin schriftlich mitgeteilt.  
 
 
Lausanne, 5. Februar 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Savoldelli