Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_89/2018  
 
 
Urteil vom 5. Februar 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Pfäffikon. 
 
Gegenstand 
Eingangsbestätigungen (Persönlichkeitsverletzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. Dezember 2017 (PF170054-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 12. Dezember 2017 erhob A.________ gegen das Bezirksgericht Pfäffikon eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, weil er insgesamt 13 Verfahren (diverse Verfahren wegen Persönlichkeitsverletzung, sodann auch wegen Erbscheinbestellung und Zivilstandsberichtigungen) anhängig gemacht, jedoch keine Eingangsbestätigungen erhalten habe. 
Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Urteil vom 20. Dezember 2017 ab. 
Dagegen hat A.________ am 18. Januar 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Obergericht hielt fest, dass das Bezirksgericht auch anderweitig auf eine Klageeinreichung reagieren könne, etwa durch Zustellung der Klageschrift oder prozessleitende Verfügung; ferner müsse auch eine sog. Direkterledigung als zulässig erachtet werden, soweit diese relativ rasch auf die Eingabe erfolge. Insofern sei Art. 62 Abs. 2 ZPO als Ordnungsvorschrift anzusehen. Insbesondere ergebe sich aus dem blossen Umstand, dass ein Gericht keine Eingangsanzeige verschickt habe, nicht automatisch eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Eine solche sei vorliegend in keinem der eingeleiteten Verfahren erkennbar. 
 
2.   
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
Der Beschwerdeführer stellt kein im Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid stehendes Rechtsbegehren, sondern verlangt, dass die Verletzung der Persönlichkeit zu unterlassen sei und die angeklagten Parteien mit ihrer schriftlichen Propaganda als verbotene ausserordentliche Gerichte zu bestimmen und die physikalischen Erkenntnisse in der Eidgenossenschaft und daraus generierte Eingaben bei der World Intellectual Property Organisation aus dem Lagerhaus seien zu bestätigen. 
Sodann erfolgt auch keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Der Beschwerdeführer erwähnt die Geschäftsnummern verschiedener früherer bundesgerichtlicher Verfahren und spricht von Verletzung der Persönlichkeit und Volksgesundheit seitens ausländischer Vereine, bestehend aus Zivilpersonen und Beamten, welche sich bis zur Gegenwart als unlauterer Wettbewerb mit Wiederholung erhalten hätten und mit schriftlicher Propaganda die Volksgesundheit bestimmen würden. 
 
3.   
Nach dem Gesagten fehlt es an tauglichen Rechtsbegehren und erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Pfäffikon und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Februar 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli