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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1489/2020  
 
 
Urteil vom 5. Februar 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 18. Dezember 2020 (P3 20 312). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, eröffnete gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen eines möglichen Verstosses gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54). Am 1. Dezember 2020 erstattete der Beschwerdeführer gegen die fallführende Staatsanwältin Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs. Die Beschwerdegegnerin verfügte am 3. Dezember 2020, kein Strafverfahren zu eröffnen. Die vom Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 ab. 
Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht. 
 
2.  
Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen verfahrensabschliessende Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). In der Beschwerdebegründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.2.4; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 1). 
 
3.   
Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 
 
3.1. Anfechtungsgegenstand bildet einzig der angefochtene Beschluss der Vorinstanz (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer Rügen und Anträge hinsichtlich weiterer - und soweit ersichtlich zudem rechtskräftig beurteilter - Straf- und Zivilverfahren erhebt, kann hierauf nicht eingetreten werden.  
 
3.2. Selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen genügt die Eingabe in Bezug auf den zu beurteilenden Verfahrensgegenstand der Nichtanhandnahme nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen sich nur am Rande auf den angefochtenen Entscheid und erschöpfen sich weitgehend in einer pauschalen Kritik an den kantonalen Strafbehörden und deren Beamten. Der Beschwerdeführer setzt sich weder mit den Erwägungen auseinander, mit denen die Vorinstanz die Nichtanhandnahme der Beschwerdegegnerin schützt, noch äussert er sich zu seiner Beschwerdelegitimation und allfälligen Zivilforderungen. Zudem kann sich der angefochtene Entscheid nicht auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1). Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche infolge eines allfälligen strafbaren Verhaltens der angezeigten Staatsanwältin würden sich nach dem kantonalen Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (SGS 170.1) richten und wären demnach öffentlich-rechtlicher Natur. Insofern ist der Beschwerdeführer vorliegend nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.  
 
4.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Februar 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held