Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_270/2023
Urteil vom 5. Februar 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Haag, Müller,
Gerichtsschreiber Poffet.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau,
vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau.
Gegenstand
Umweltschutz (Kostentragungspflicht),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 24. April 2023 (WBE.2022.405).
Sachverhalt:
A.
Am 28. Februar 2020 ereignete sich beim Befüllen einer Heizöltankanlage in U.________ durch die A.________ GmbH ein Ölunfall. Dabei gelangten ca. 300 l Heizöl in den Heizraum und eine unbekannte Menge auf den Vorplatz. Mit Schreiben vom 16. März 2020 wurde die A.________ GmbH vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung für Umwelt, informiert, dass sie als Verursacherin des Schadenfalls betrachtet werde und deshalb die Kosten für den Schadendiensteinsatz und die antizipierten Sanierungskosten zu tragen habe. Die B.________ AG, die zur Schadenbehebung aufgeboten wurde, stellte der Abteilung für Umwelt am 18. Dezember 2020 Rechnung in der Höhe von Fr. 4'383.40. Letztere akzeptierte diese Rechnung nicht, weil der Aufwand für die Endreinigung des Tanks und des Tankraums dem Liegenschaftseigentümer und nicht dem Verursacher der Tanküberfüllung zu verrechnen sei. Die korrigierte Rechnung vom 31. Dezember 2020 in der Höhe von Fr. 2'121.70 wurde von der Abteilung für Umwelt beglichen, die den Betrag gleichentags der A.________ GmbH in Rechnung stellte.
Nachdem die A.________ GmbH die Rechnung beanstandete und innert Frist keine Zahlung einging, erliess die Abteilung für Umwelt am 11. Oktober 2021 eine Kostenverfügung über Fr. 2'621.70 (inkl. Gebühr). Der Regierungsrat des Kantons Aargau schützte diese mit Entscheid vom 14. September 2022. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 24. April 2023 ab.
B.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2023 (Postaufgabe) wendet sich die A.________ GmbH an das Bundesgericht, ohne Anträge in der Sache zu stellen. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung. Die Abteilung für Umwelt beantragt namens des Regierungsrats, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat repliziert.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend umweltschutzrechtliche Kostentragungspflicht, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ). Ein Ausnahmegrund ist nicht ersichtlich (Art. 83 ff. BGG), insbesondere greift die Streitwertgrenze von Art. 85 BGG vorliegend nicht. Auch wenn in der Eingabe vom 27. Mai 2023 keine formellen Anträge gestellt werden, kann dem Schreiben entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss um Reduktion der Kosten ersucht, soweit diese angeblich geleistete Reinigungsarbeiten der Tankrevisionsfirma vom 29. Februar 2020 (ausmachend Fr. 1'320.--) betreffen. Die Beschwerdeführerin hat denn auch ein schutzwürdiges Interesse daran, die Höhe der ihr auferlegten Kosten gerichtlich überprüfen zu lassen (Art. 89 Abs. 1 BGG).
Ob die Rechtsschrift den Begründungsanforderungen genügt und sich die Beschwerdeführerin sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), kann offenbleiben, weil die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.
2.
Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht im Wesentlichen geltend, ihr Vertreter sei am Samstag, 29. Februar 2020, von 9 bis 14 Uhr vor Ort gewesen. Während dieser Zeit habe niemand von der Tankrevisionsfirma die rapportierten Arbeiten ausgeführt. Dass Arbeiten nach 14 Uhr geleistet worden seien, sei nicht glaubhaft. Damit rügt sie sinngemäss eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Weshalb ein Arbeitseinsatz nach 14 Uhr an einem Samstag per se unglaubhaft sein soll, ist nicht ersichtlich. Bereits für den Tag zuvor hat die Tankrevisionsfirma Arbeiten von 15.45 bis 20.45 Uhr rapportiert, die ebenfalls ausserhalb ihrer üblichen Geschäftszeiten liegen dürften. Dies erscheint aufgrund der Dringlichkeit des Einsatzes nicht aussergewöhnlich. Ohnehin vermag der Umstand, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin im besagten Zeitraum niemanden angetroffen hat, nicht zu belegen bzw. widerlegen, ob die verrechneten Arbeiten tatsächlich geleistet wurden oder nicht. Im Übrigen bestreitet die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 27. Mai 2023 gar nicht, dass der geltend gemachte Aufwand von zwei Arbeitskräften und fünfeinhalb Stunden für die Grobreinigung wie vorinstanzlich festgehalten plausibel erscheint. Soweit sie in ihrer Replik davon abweichend geltend macht, die Arbeiten seien "ganz offensichtlich nie geleistet worden", erweist sich diese neue Tatsachenbehauptung als unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).
3.
Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrer Sachverhaltskritik nicht durch. Rechtsverletzungen rügt sie keine, sodass es mit dem angefochtenen Urteil sein Bewenden hat.
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Poffet