Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_432/2023  
 
 
Urteil vom 5. Februar 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Kistler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander Amann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, 
Beschwerdegegner, 
 
B.________ AG, 
Verfahrensbeteiligte. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Abteilungspräsidenten der I. Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Zug vom 8. August 2023 
(Z1 2023 22, VA 2023 75). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (Kläger, Beschwerdeführer), C.________ und D.________ sind im Handelsregister als Verwaltungsräte der B.________ AG (Beklagte, Verfahrensbeteiligte) eingetragen. Die Aktien der Beklagten werden zu 40 % vom Kläger und zu 60 % von D.________ gehalten. Am 13. April 2020 schlossen der Kläger und D.________ einen Aktionärsbindungsvertrag ab, in dem sie u.a. vereinbarten, dass im Falle der Konkurseröffnung über eine Vertragspartei den übrigen Parteien ein Kaufrecht zusteht.  
 
A.b. Anlässlich einer Verwaltungsratssitzung der Beklagten vom 28. Juni 2021 wurde beschlossen, bis Ende Juli 2021 eine ausserordentliche Generalversammlung abzuhalten, um sämtliche damals bei der Beklagten bestehenden Organisationsmängel (Domizil, Vertretung in der Schweiz, Verwaltungsratspräsidium) zu beheben. Der Kläger war an dieser Sitzung nicht anwesend.  
Am 29. Juli 2021 fanden eine ausserordentliche Generalversammlung und eine Verwaltungsratssitzung der Beklagten statt, die beide wiederum in Abwesenheit des Klägers durchgeführt wurden. An der ausserordentlichen Generalversammlung wurde der Sitz der Beklagten von U.________ nach V.________ verlegt und C.________ als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift gewählt. An der anschliessenden Verwaltungsratssitzung wurde C.________ zum Verwaltungsratspräsidenten mit Einzelunterschrift gewählt. 
 
B.  
 
B.a. Mit Klage vom 3. Februar 2022 beantragte der Kläger beim Kantonsgericht Zug, es sei die Nichtigkeit des Beschlusses über die Neuwahl von C.________ als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 29. Juli 2021 festzustellen; eventualiter sei dieser Beschluss für unwirksam zu erklären und ersatzlos aufzuheben. Mit Entscheid vom 11. Mai 2023 wies das Kantonsgericht die Klage ab.  
 
B.b. Mit Insolvenzedikt vom 14. März 2022 eröffnete das Bezirksgericht Mödling, Österreich ein Konkursverfahren über das in Österreich gelegene Vermögen des Klägers (und dessen Ehefrau) und entzog ihm die Eigenverwaltung.  
 
Mit Entscheid vom 24. März 2023 wurde das Konkursedikt des Bezirksgerichts Mödling vom zuständigen Einzelrichter am Kantonsgericht Zug anerkannt und mit Wirkung ab 24. März 2023 auch über das in der Schweiz gelegene Vermögen des Klägers der Konkurs eröffnet. 
 
B.c. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 11. Mai 2023 erhob der Kläger Berufung beim Obergericht des Kantons Zug. Mit separater Eingabe vom gleichen Tag beantragte der Kläger, ihm auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Alexander Amann rückwirkend per 5. Juni 2023 als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.  
 
B.d. Mit Präsidialverfügung vom 8. August 2023 wies das Obergericht das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren ab.  
Zur Begründung führte der Abteilungspräsident im Wesentlichen aus, dem Kläger stünden mit dem Konkursbeschlag keine Vermögens- oder Mitwirkungsrechte aus dem Aktienbesitz mehr zu und er werde diese Rechte mit der Verwertung der Aktien in den in Österreich und der Schweiz eröffneten Konkursverfahren definitiv verlieren. Unter diesen Umständen habe der Kläger kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der Feststellungsklage. Zudem sei nicht ersichtlich und werde vom Kläger auch nicht nachgewiesen, inwiefern die Klage der Wahrung der Gesellschaftsinteressen der Beklagten diene. Damit fehle es an einer Prozessvoraussetzung, weshalb auf die Berufung aller Voraussicht nach nicht eingetreten werden könne. Das Begehren des Klägers erscheine daher prozessual aussichtslos, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden könne. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht im Wesentlichen, die Präsidialverfügung sei aufzuheben und es sei ihm für das Berufungsverfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihm für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 141 III 395 E. 2.1). 
 
1.1. Bei der angefochtenen Präsidialverfügung handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid (vgl. Urteile 4A_492/2020 vom 19. Januar 2021 E. 1.2; 4A_270/2017 vom 1. September 2017 E. 1.2). Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Diese Voraussetzung ist erfüllt, denn dem Beschwerdeführer droht ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, wenn er die Präsidialverfügung, mit der ihm die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde, nicht anfechten könnte (vgl. BGE 133 IV 335 E. 4; 129 I 129 E. 1.1; Urteil 4A_492/2020 vom 19. Januar 2021 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
1.2. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 137 III 380 E. 1.1; 133 III 645 E. 2.2). In der Hauptsache geht es um die Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses und damit um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (BGE 133 III 368 E. 1.3.2; 107 II 179 E. 1). Der Streitwert richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung des angefochtenen Beschlusses und nicht nach dem persönlichen Interesse des Klägers, da sich ein positives Urteil nicht nur auf das Verhältnis zwischen Kläger und Gesellschaft auswirkt, sondern dazu führt, dass der angefochtene Beschluss für alle Aktionäre dahinfällt (BGE 133 III 368 E. 1.3.2; 75 II 149 E. 1). Die Vorinstanz bestimmte den Streitwert auf Fr. 100'000.--. Dieser Streitwert ist zwischen den Parteien unbestritten und nicht offensichtlich unrichtig (vgl. BGE 136 III 60 E. 1.1.1). Der für die Beschwerde in Zivilsachen massgebliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist damit ohne Weiteres erreicht.  
 
1.3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde (vorbehaltlich einer hinreichenden Begründung) einzutreten ist.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde neue Tatsachen und Beweismittel vor. 
 
2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2; 133 III 393 E. 3). Durch diese Ausnahme werden die Tatsachen anvisiert, die erstmals durch den angefochtenen Entscheid rechtlich erheblich geworden sind. So kann die Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht durch die Vorinstanz (zum Beispiel eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) mit Tatsachen untermauert werden, die bei dieser Instanz nicht vorgebracht worden sind. Im gleichen Sinne können die Parteien vor Bundesgericht neue Tatsachen vorbringen, die aufzeigen, dass die Argumentation der Vorinstanz rechtswidrig ist, wenn der vorinstanzliche Entscheid auf einem neuen rechtlichen Argument beruht, zu dem sie vorher nicht Stellung nehmen konnten (BGE 136 III 123 E. 4.4.3). Vor Bundesgericht können dagegen keine Tatsachen vorgebracht werden, die vor den kantonalen Behörden vorzubringen der Beschwerdeführer versäumt hat und die demzufolge von der unteren Instanz nicht geprüft werden konnten. Der Beschwerdeführer kann mithin nicht durch neue Tatsachenbehauptungen nachweisen, dass der von der unteren Behörde angenommene Sachverhalt offensichtlich unrichtig ist oder auf einer willkürlichen Beweiswürdigung beruht, wenn er dies schon früher hätte tun können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die erwähnten Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 V 19 E. 1.2; 133 III 393 E. 3).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Aktien seien noch nicht verwertet worden und es sei auch nicht absehbar, ob und wann sie je verwertet würden. Aus diesem Grund sei die Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach seine Aktien verwertet und seine Verbindung zur Verfahrensbeteiligten definitiv beendet werden würde, sehr überraschend. Dies stellt keine hinreichende Begründung dar. Denn der Beschwerdeführer zeigt zum einen nicht hinreichend auf, welche Beweismittel und Tatsachen er konkret neu in das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren einbringen will und inwiefern diese neuen Tatsachen und Beweismittel relevant sein sollen. Zum anderen zeigt er auch nicht hinreichend auf, inwiefern er diese Tatsachen und Beweismittel nicht bereits vor der Vorinstanz vorbringen konnte. Der Umstand alleine, dass die vorinstanzliche Rechtsauffassung allenfalls überraschend war und er erst vor der Vorinstanz mit dieser Rechtsauffassung konfrontiert wurde, genügt jedenfalls nicht. Da der Richter das Recht von Amtes wegen anwendet, muss jede Partei damit rechnen, dass er die sich stellenden Rechtsfragen auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts prüft. Demnach stellt der Umstand, dass eine Partei eine ihr naheliegende Rechtsauffassung nicht bedacht hat, keine Entschuldigung dar (GRÉGORY BOVEY, in: Aubry Girardin/Donzallaz/Denys/Bovey/ Frésard [Hrsg.], Commentarie de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 33 zu Art. 99 BGG; vgl. auch Urteile 5A_866/2018 vom 18. März 2019 E. 3.3 und 2C_901/2014 vom 27. Januar 2015 E. 2.2). Die neu ins Recht gelegten Schriftstücke sind daher unbeachtlich.  
 
3.  
 
3.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2; 86 E. 2).  
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substantiiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 15 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. 
Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweiswürdigung rügt, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges oder entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 3.2; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid zudem nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1.2; 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise aufzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 116 Ia 85 E. 2b). 
 
3.3. Die Beschwerdeschrift wird den dargelegten Anforderungen über weite Strecken nicht gerecht. Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die sämtliche Rechtsfragen und den Sachverhalt umfassend prüft. Dies gilt zum einen, soweit er den vorinstanzlichen Sachverhalt - insbesondere im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur angeblichen Prozesslage in Österreich - nach Belieben ergänzt, ohne im Einzelnen eine zulässige Sachverhaltsrüge zu erheben (vgl. E. 3.2 hiervor). Es ist daher vollumfänglich vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, und der Beschwerdeführer ist nicht zu hören, soweit er seine Rügen auf einen Sachverhalt stützt, der in den Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils keine Grundlage findet. Zum anderen setzt sich der Beschwerdeführer - wie nachfolgend noch im Einzelnen dargelegt wird - grossmehrheitlich auch unzureichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde längere Ausführungen zum österreichischen Recht. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann vor Bundesgericht jedoch grundsätzlich nur die Nichtanwendung des nach schweizerischem internationalen Privatrecht massgebenden ausländischen Rechts gerügt werden (Art. 96 lit. a BGG). Die konkrete Anwendung des ausländischen Rechts kann vom Bundesgericht hingegen nur auf Willkür hin überprüft werden (BGE 143 II 350 E. 3.2; Art. 96 lit. b BGG e contrario). Der Beschwerdeführer erwähnt zwar in seiner Rechtsschrift eine angebliche Verletzung von Art. 96 lit. a BGG. Er zeigt jedoch an keiner Stelle seiner Beschwerde auf, inwiefern die Vorinstanz das nach schweizerischem internationalen Privatrecht massgebende Recht nicht angewandt hat. Ohnehin bleibt kein Raum für eine solche Rüge. So hielt die Vorinstanz in ihrem Entscheid fest, dass die Aktien in den in Österreich und in der Schweiz eröffneten Konkursverfahren verwertet werden würden und damit der Beschwerdeführer seine Rechte an den Aktien definitiv verlieren werde. Die Vorinstanz hat daher das österreichische Recht zumindest implizit angewandt und diese Rechtsanwendung kann aus den obgenannten Gründen nur auf Willkür hin überprüft werden. Der Beschwerdeführer zeigt sodann in seinen Rügen nicht auf, inwiefern die Vorinstanz das österreichische Recht geradezu willkürlich angewandt haben soll. Die Ausführungen zum österreichischen Recht sind daher nicht weiter beachtlich.  
 
3.5. Schliesslich erhebt der Beschwerdeführer verschiedene Einwände gegen den Anerkennungsentscheid des Kantonsgerichts Zug vom 24. März 2023 (EK 2023 89) und macht eine Nichtigkeit des Entscheids geltend. Damit übersieht er, dass ausschliesslich das angefochtene Urteil zulässiges Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Seine Ausführungen hierzu sind somit unbeachtlich.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht wiederholt geltend, die Vorinstanz habe verschiedene Umstände nicht berücksichtigt, weshalb die vorinstanzliche Entscheidung an einem "Feststellungsmangel" leide. Soweit der Beschwerdeführer damit eine Verletzung der Begründungspflicht geltend machen will, ist Folgendes zu beachten. 
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Nicht erforderlich ist es jedoch, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 143 III 65 E. 5.2; mit Hinweisen). 
Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil. Die Vorinstanz hat dargelegt, weshalb sie aufgrund der Konkurseröffnung über den Beschwerdeführer von einem fehlenden Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers und gestützt darauf von einer prozessualen Aussichtslosigkeit der Berufung ausgeht. Das Urteil ist sachgerecht anfechtbar. 
 
5.  
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Berufungsverfahren wegen prozessualer Aussichtslosigkeit verweigert hat. 
 
5.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2).  
 
5.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass das vom Beschwerdeführer gestellte Begehren aussichtslos erscheine und daher die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu gewähren sei. Im Wesentlichen ging sie davon aus, der Beschwerdeführer habe kein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Nichtigkeit des ausserordentlichen Generalversammlungsbeschlusses, weshalb auf die Berufung aller Voraussicht nach nicht eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer sei zwar nach wie vor Eigentümer der Aktien. Über sein gesamtes in Österreich und der Schweiz gelegenes Vermögen sei jedoch der Konkurs eröffnet worden. Er könne daher aktuell nicht mehr über seine Aktien verfügen. Im Gegensatz zum Pfandschuldner, der ein fortgesetztes Interesse am Schicksal seiner Gesellschaft habe, stehe für den Gemeinschuldner fest, dass die Verbindung zwischen ihm und der Gesellschaft definitiv beendet werde. Diese von der Pfandsituation abweichende Interessenlage rechtfertige es, dass nicht nur die Vermögensrechte, sondern auch die Mitwirkungsrechte (insbesondere das Stimmrecht) durch die Konkursverwaltung ausgeübt werden. Es stehe somit fest, dass dem Beschwerdeführer die mit dem Aktienbesitz verbundenen Vermögens- und Mitwirkungsrechte nicht mehr zustünden und er diese Rechte definitiv verlieren werde, wenn die Aktien in den in Österreich und in der Schweiz eröffneten Konkursverfahren verwertet werden. Unter diesen Umständen habe der Beschwerdeführer kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der Feststellungsklage. Zudem sei vorliegend nicht ersichtlich und werde vom Beschwerdeführer auch nicht nachgewiesen, inwiefern die Klage der Wahrung der Gesellschaftsinteressen der Verfahrensbeteiligten dienen könnte. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer und D.________ im Aktionärbindungsvertrag vom 19. April 2021 für den Fall der Konkurseröffnung über eine Partei ein Kaufrecht vereinbart hätten und D.________ dieses Recht offenbar ausüben wolle.  
 
5.3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Bundesrecht. Er stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Behauptung, es sei unklar, ob und wann seine Aktien verwertet würden und ob zu diesem Zeitpunkt der Berufungsentscheid bereits vorliege. Von einem fehlenden Rechtsschutzinteresse sei aber höchstens dann auszugehen, wenn feststehe, dass die Aktien tatsächlich vor Erlass des Berufungsentscheids verwertet würden. So sei die Verbindung zwischen ihm und der Gesellschaft nicht beendet und es stehe auch nicht fest, dass eine solche Verbindung jemals durch Verwertung der Aktien im Konkursverfahren beendet werde. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz, würden mit seiner Klage auch die Interessen der Gesellschaft geschützt, da die Herren D.________ und C.________ die Gesellschaft nicht zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks benützten, sondern nur, um ihn in den wirtschaftlichen Ruin zu treiben.  
 
5.4. Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid davon aus, dass die Aktien des Beschwerdeführers in den eröffneten Konkursverfahren definitiv verwertet werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei dieser Feststellung nicht um eine "reine Spekulation". Vielmehr stützte sich die Vorinstanz bei dieser Annahme auf den von der Verfahrensbeteiligten eingereichten Verwertungsauftrag des Bezirksgerichts Mödling. Es handelt sich somit um eine Feststellung über eine künftige Tatsache (vgl. hierzu SAMUEL P. BAUMGARTNER, N. 1 zu Art. 150 ZPO, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021; SUTTER - SOMM / SEILER, N. 3 zu Art. 150 ZPO, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021; FRANZ HASENBÖHLER, N. 7 zu Art. 150 ZPO, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016). Der Beschwerdeführer vermag sodann diese Tatsachenfeststellung mit seinen Rügen nicht als offensichtlich unrichtig und damit als willkürlich auszuweisen (vgl. E. 3.2 hiervor). Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Aktien tatsächlich in den laufenden Konkursverfahren der Verwertung zugeführt werden. Nicht weiter beachtlich ist auch die Rüge des Beschwerdeführers, er wahre mit seiner Klage die Interessen der Gesellschaft. So zeigt er damit nicht auf, inwiefern er dies entgegen der Feststellung der Vorinstanz bereits vor der Vorinstanz hinreichend dargelegt hat.  
Im Übrigen geht die Rüge an der Begründung der Vorinstanz vorbei. So hat die Vorinstanz zur Begründung des fehlenden Rechtsschutzinteresses im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer bis zur definitiven Verwertung seiner Aktien über keine mit dem Aktienbesitz verbundenen Vermögens- und Mitwirkungsrechte mehr verfüge und er diese Rechte mit der Verwertung endgültig verliere. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht mit der Behauptung begnügen, er habe weiterhin ein Rechtsschutzinteresse, sofern seine Aktien bis zum Erlass des Berufungsentscheids nicht verwertet würden. Damit zeigt er weder auf, weshalb er trotz Konkurseröffnung weiterhin über die Vermögens- bzw. die Mitgliedschaftsrechte an den Aktien verfügen kann, noch weshalb er trotz fehlender Verfügungsbefugnis über diese Rechte weiterhin ein Rechtsschutzinteresse am Verfahren haben soll. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang auch seine Behauptung, im Falle einer Verwertung finde ein Parteiwechsel nach Art. 83 ZPO statt, womit das Rechtsschutzinteresse auf den Erwerber der Aktien übergehe. Dies ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer selbst kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse am Verfahren darzutun vermag und deshalb sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge prozessualer Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Der Umstand, dass allenfalls ein durch die Verwertung der Aktien in den Prozess eintretender Dritter ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung darlegen könnte, vermag das fehlende Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers selbst nicht zu heilen. 
Insgesamt setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, weshalb auf diese Rügen mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten ist (vgl. E. 3.1 hiervor). 
 
5.5. Es bleibt somit beim Schluss der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Konkurseröffnung über keine mit dem Aktienbesitz verbundenen Vermögens- und Mitwirkungsrechte mehr verfügt, diese mit der Verwertung der Aktien definitiv verliert und daher aller Voraussicht nach über kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse mehr am Hauptverfahren verfügt. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf diese Erwägungen von einer prozessualen Aussichtslosigkeit des Verfahrens ausging und deshalb dem Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verweigerte.  
 
6.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde aussichtslos ist (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und der B.________ AG schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Februar 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Kistler