Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_75/2023
Urteil vom 5. Februar 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton St. Gallen,
vertreten durch Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Rechnungswesen.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG,
vom 23. August 2023
(BES.2023.53-EZS1 ZV.2023.132-EZS1).
Sachverhalt:
A.
Mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes X.________ vom 8. Dezember 2022 betrieb der Kanton St. Gallen (Gesuchsteller, Beschwerdegegner) A.________ (Gesuchsgegner, Beschwerdeführer) gestützt auf den rechtskräftigen Strafbefehl vom 2. September 2022 über Fr. 220.--. Der Gesuchsgegner erhob Rechtsvorschlag. Am 22. Juni 2023 erteilte die Einzelrichterin am Kreisgericht St. Gallen dem Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung für Fr. 220.-- nebst Zins seit 19. Januar 2023 auf Fr. 180.--.
Mit Entscheid vom 23. August 2023 wies das Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, die Beschwerde des Gesuchsgegners ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog, der rechtskräftige Strafbefehl sei ein definitiver Rechtsöffnungstitel, und der Beschwerdegegner erhebe keine der gesetzlich noch zulässigen Einwendungen. Die Erstinstanz habe seine Einwendungen im Zusammenhang mit der angeblich falschen Schreibweise seines Namens und diejenigen in Zusammenhang mit der Zustellung des Strafbefehls korrekt abgehandelt. Der Gesuchsgegner setze sich mit den zutreffenden Erwägungen der Erstinstanz nicht auseinander und habe ihnen nichts Wesentliches entgegenzusetzen. Inhaltliche Kritik am rechtskräftigen Strafbefehl könne im Vollstreckungsverfahren nicht geprüft werden. Insgesamt sei die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.
B.
Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Begehren, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und die Rechtsöffnung zu verweigern.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Mit Präsidialverfügung vom 25. September 2023 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (eventuell um Anweisung an das Betreibungsamt) abgewiesen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Streitwert der vorliegenden Angelegenheit beträgt Fr. 220.--. Er erreicht damit die für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Grenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht.
Die Beschwerde in Zivilsachen entfällt auch unter dem Titel von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, wonach dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. In Fällen, in denen die Beschwerde in Zivilsachen nur unter dieser Voraussetzung zulässig ist, muss in der Beschwerdeschrift ausgeführt werden, warum sie erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG), ansonsten die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist (BGE 140 III 501 E. 1.3; 133 III 439 E. 2.2.2.1). Dem kommt der Beschwerdeführer nicht nach. Er erwähnt zwar im Betreff seiner Beschwerdeschrift "Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung". Mit der blossen Erwähnung dieses Begriffs zeigt er selbstredend nicht auf, inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt.
1.2. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist demnach als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Insofern gilt eine qualifizierte Rügepflicht: In der Beschwerdeschrift muss eine entsprechende Rüge ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Es ist unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind.
2.
Der Beschwerdeführer erfüllt die genannten Begründungsanforderungen nicht. Er moniert zwar verschiedentlich eine "Rechtsverweigerung", beruft sich auf Art. 8 ZGB und erwähnt "Art. 6 EMRK in Verbindung mit Art. 190 BV", lässt aber eine sachgerechte Begründung vermissen. Indem er aus seiner kantonalen Beschwerde zitiert und den Erwägungen der Vorinstanz lediglich seinen bisherigen Standpunkt entgegensetzt, zeigt er nicht auf, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid, die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, seine verfassungsmässigen Rechte verletzt hätte. Mangels rechtsgenüglicher Begründung ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist mangels Einholens einer Antwort nicht zu sprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Dürst