Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1243/2023
Urteil vom 5. Februar 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, Beschimpfung, versuchte Hinderung einer Amtshandlung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 13. September 2023 (SST.2022.273 und SST.2023.143).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Mit Urteil vom 13. September 2023 vereinigte das Obergericht des Kantons Aargau die Berufungsverfahren SST.2022.273 und SST.2023.143. Es sprach den Beschwerdeführer von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bzw. der Hinderung eine Amtshandlung betreffend die Äusserungen gegenüber B.________ und C.________ frei. Hingegen verurteilte es ihn wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Beschimpfung und versuchter Hinderung einer Amtshandlung betreffend die Äusserungen gegenüber D.________ zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten mit einem vollziehbaren Teil von 8 Monaten sowie einem bedingt zu vollziehenden Teil von 14 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren und zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde vom 26. Oktober 2023 an das Bundesgericht.
3.
Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht bildet einzig das vorinstanzliche Urteil vom 13. September 2023. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit Anträgen, Rügen und Vorbringen, die ausserhalb des durch das angefochtene Urteil begrenzten Streitgegenstands liegen. Dies ist z.B. der Fall, soweit er sich zum Entzug seines Führerausweises seit 2012 äussert und zum Umstand, dass dadurch seine Existenz zerstört werde, weil er seinen beruflichen Verpflichtungen nicht nachkommen könne. Aus dem gleichen Grund kann auf sein Gesuch um Rückgabe des Führerausweises nicht eingetreten werden (vgl. act. 5, Schreiben des Bundesgerichts von 30. Oktober 2023).
4.
Aus dem vorinstanzlichen Urteil ergibt sich, dass im Verfahren SST.2022.273 der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf des Fahrens ohne Berechtigung am 1. März 2020, die erstinstanzlichen Freisprüche von den Vorwürfen der Drohung und Beschimpfung, die rechtliche Qualifikation des Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung, die Strafzumessung sowie die Entschädigung des Beschwerdeführers angefochten wurden und im Verfahren SST.2023.143 die Strafzumessung sowie die Kostenfolgen in Bezug auf die Höhe der Anklagegebühr. Im Übrigen blieben die erstinstanzlichen Urteile unangefochten, weshalb insoweit auch keine Überprüfung im Berufungsverfahren stattfand (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO), d.h. die erstinstanzlichen Urteile in diesen Punkten unangefochten in Rechtskraft erwuchsen. Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht erstmals die Schuldsprüche wegen Fahrens ohne Berechtigung am 21. April 2020, 20. Mai 2020, 26. Juni 2020, 28. September 2020 sowie 16. Januar 2021 anficht und insofern seine Freisprechung beantragt, ist auf seine Beschwerde mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs daher nicht einzutreten. Daran ändert nichts, dass das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils keinen Hinweis auf die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils in diesen Punkten enthält, sondern dieses scheinbar auch insoweit bestätigt.
5.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
6.
Der Beschwerdeführer ficht die Verurteilungen wegen Fahrens ohne Berechtigung am 1. März 2020 und Beschimpfung vom 17. Januar 2021 an. Er bringt im Wesentlichen vor, dass die Beweise für einen Schuldspruch fehlten. Im Zusammenhang mit der angeblichen Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes gebe es keinen zeitnahen Polizeirapport. Der Polizeibeamte E.________ behaupte, ihn am 1. März 2020, um 22.35 Uhr, als Fahrzeuglenker erkannt zu haben. Um diese Zeit sei es dunkel, die nächtliche Strassenbeleuchtung nicht hell, die Frontscheibe seines Fahrzeugs getönt und die Zeit beim Kreuzen kurz. Eine Gesichtserkennung sei bei diesen Gegebenheiten nicht möglich, umso weniger, als der erwähnte Polizeibeamte, wiewohl schon lange bei der Regionalpolizei, erst seit kurzem in Rheinfelden tätig sei und dieser mit ihm noch nie zuvor persönlich zu tun gehabt habe. Ohnehin habe er sich zum Zeitpunkt der angeblichen Fahrt zu Hause befunden und fern gesehen. Im Zusammenhang mit dem Schuldspruch der Beschimpfung bringt der Beschwerdeführer vor, auch dies sei gelogen. Es gebe keine Zeugen und die ihm unterstellte, als Beschimpfung qualifizierte Ausdrucksweise gehöre zudem nicht zu seinem Wortschatz. Er frage sich, ob es wirklich um die Sache oder um Machtspiele gehe. Mit diesen und ähnlichen Ausführungen bestreitet der Beschwerdeführer die den Schuldsprüchen zugrunde gelegten Sachverhalte; er begnügt sich indessen damit, den Urteilserwägungen der Vorinstanz lediglich seine eigene Sicht der Dinge bzw. eine eigenständige, ihm besser einleuchtende Beurteilung des Geschehens gegenüberzustellen, ohne sich jedoch mit den Urteilserwägungen der Vorinstanz in einer den Formerfordernissen genügenden Weise zu befassen. Mit einer solchen Kritik lässt sich Willkür nicht begründen; sie ist vielmehr appellatorischer Natur und vor Bundesgericht nicht zulässig. Auch in Bezug auf die Strafzumessung bringt der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes vor; er wendet pauschal nur ein, die Gefängnisstrafe sei nicht gerechtfertigt; es werde bezweckt, ihn vom Arbeitsmarkt fernzuhalten mit der Folge, dass seine Firma zahlungsunfähig werde. Hingegen äussert er sich zu den konkreten Strafzumessungserwägungen im angefochtenen Urteil mit keinem Wort. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz eine rechts- und/oder ermessensfehlerhafte Strafe ausgefällt haben könnte. Die Beschwerde wird den bundesrechtlichen Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht gerecht. Dies ist letztlich auch der Fall, soweit der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger "Enteignung" (Beschlagnahme) des Lieferwagens eine Entschädigung für einen Schaden "von mehr als 20'000.--" fordert, die "an seine Firma", die F.________ GmbH auszuzahlen sei. Auch diesbezüglich fehlt eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Soweit er mit seinem Antrag die Entschädigung namens der GmbH geltend machen will, handelte es sich im Übrigen um ein neues und damit um ein im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässiges Begehren im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG.
7.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten. Sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gestützt auf Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill