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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_13/2021  
 
 
Urteil vom 5. Februar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Peter Stein, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
2. B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Versuchte schwere Körperverletzung im Notwehrexzess; Freiheitsberaubung; Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 20. November 2020 (SK 19 460). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
In der Nacht vom 1. auf den 2. Oktober 2016 drang eine Gruppe unbekannter Personen, darunter B.________, auf den Bauernhof von A.________ ein, welcher dort Hanf bzw. Marihuana anbaute, herstellte und lagerte. Nachdem die eingedrungenen Personen bemerkt worden waren, machten sich A.________ und Helfer ausgerüstet u.a. mit einer mit Gummischrot geladenen Schusswaffe, einem Baseballschläger und Kabelbindern daran, diese zu vertreiben. A.________ schoss in Richtung des flüchtenden B.________. Dieser wurde eingeholt, unter Einsatz des Baseballschlägers zu Fall gebracht, an den Händen gefesselt, mit dem Gewehrkolben geschlagen, auf die Ladefläche eines Fahrzeugs gehievt und zum Hof transportiert. B.________ wurde zur "Befragung" in den Rübenkeller in der Tenne des Hofes gebracht, dessen Eingang mit einem Brett verschlossen und mit einem Fahrzeug gesichert wurde. A.________ und seine Helfer zogen sich zu einer Lagebesprechung zurück. Die Eindringlinge kehrten in der Folge zurück, um B.________ aus der Gefangenschaft zu befreien. Aufmerksam geworden durch Geräusche, lud A.________ seine Schusswaffe mit Hasenschrotpatronen (3.5 mm Durchmesser pro Schrot) und begab sich mit dieser zur Tenne. Als er eintrat, stach ihm eine Person, welche sich beim Eingang versteckt hatte, mit einer Mistgabel in die Hand, wobei zwei Zinken seine Hand durchbohrten. A.________ gab einige Sekunden später einen unkontrollierten Schuss mit der Schrotmunition in Richtung der beim Hoflader Deckung suchenden Personen ab. Danach begab er sich zum Nachbarshof, um Hilfe zu holen. Als A.________ mit dem herbeigeholten Nachbarn zurückkehrte, ergriffen die eingedrungenen Personen die Flucht. Kurz darauf wurde B.________ freigelassen. 
 
B.  
 
B.a. Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach A.________ am 26. September 2019 der Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Nötigung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anbau, Herstellung, Besitz wie auch Lagerung von Hanf bzw. Marihuana, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz schuldig. Das Regionalgericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, unter Anrechnung von 1 Tag Polizeihaft, wovon 12 Monate unbedingt vollziehbar, der Rest bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von 5 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.--. Auf den Widerruf der mit Urteil des Regionalgerichts vom 17. Februar 2015 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten wurde, unter Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr und Auferlegung der Verfahrenskosten, verzichtet. Die Schadenersatzforderung von B.________ wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen und A.________ zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- verurteilt.  
 
B.b. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl A.________ als auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Berufung. Am 20. November 2020 sprach das Obergericht des Kantons Bern A.________ der versuchten schweren Körperverletzung, begangen im Notwehrexzess, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Nötigung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von einem Tag, zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, insgesamt Fr. 21'600.--, und zu einer Busse von Fr. 500.--. Die Zivilforderungen wurden dem Grundsatz nach gutgeheissen.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts sei bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung, begangen im Notwehrexzess, und der Freiheitsberaubung aufzuheben und er sei in diesen Punkten freizusprechen. Die Gesamtstrafe sei neu festzusetzen und dabei eine Strafreduktion um mindestens 36 Monate vorzusehen. Ferner sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Eventualiter sei die Verurteilung in den genannten Punkten aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei im Fall der Bestätigung der Verurteilung in den genannten Punkten das Strafmass von 46 Monaten auf maximal 36 Monate Freiheitsstrafe herabzusetzen, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von 1 Tag, und der zu vollziehende Teil sei auf 6 Monate zu beschränken. 
Die kantonalen Akten wurden antragsgemäss beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit, gegen den die Beschwerde in Strafsachen offensteht (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG). Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz als beschuldigte Person am Verfahren teilgenommen sowie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG zulässig. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Qualifikation der Schussabgabe als versuchte schwere Körperverletzung. Gemäss Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hätten die eingedrungenen Personen beim Hoflader Deckung gesucht, bevor er mit Schrotmunition in deren Richtung geschossen habe. Wer auf eine Distanz von 16 Metern mit Hasenschrot auf Personen schiesse, welche sich bereits hinter dem Stahlblech eines Hofladers in Sicherheit gebracht hätten, nehme nicht in Kauf, diese zu verletzen. Ohnehin fehle es "aufgrund der gezielten Schussabgabe" am erforderlichen (Eventual-) Vorsatz. Wenn er einen der "Hanfdiebe" hätte anvisieren und treffen wollen, hätte er dies ohne Weiteres gekonnt.  
Überdies rügt der Beschwerdeführer, ihm sei bei der Schussabgabe nicht bewusst gewesen, dass der Schuss mit der Schrotpatrone aus einer Distanz von 16 Metern lebensgefährliche Verletzungen verursachen könne. Vielmehr habe er den Hasenschrot, insbesondere aufgrund der Entfernung, als "relativ harmlos" eingestuft, weshalb er sich in einem Tatbestandsirrtum befunden habe. In Anwendung von Art. 13 StGB sei er folglich höchstens wegen versuchter einfacher Körperverletzung zu verurteilen, eventualiter sei ihm Fahrlässigkeit nach Art. 13 Abs. 2 StGB vorzuhalten. 
 
2.2. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe bei der Schussabgabe in Richtung der beim Hoflader Deckung suchenden Personen eine schwere Verletzung - namentlich Lebensgefahr, den Verlust des Augenlichts oder eine Entstellung des Gesichts - in Kauf genommen. Der Beschwerdeführer habe nicht nur um den Umstand gewusst, dass sich in der beleuchteten Tenne in Schussrichtung Personen befanden. Auch habe er aufgrund seiner militärischen Ausbildung und seiner Affinität zu Waffen in Kenntnis der mit dem Schusswaffeneinsatz einhergehenden hohen Lebensgefahr gehandelt. Es sei gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers das Ziel der Schussabgabe gewesen, die Personen zu treffen.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3).  
 
2.3.2. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 349 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg "billigt" (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Besondere Umstände liegen vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
 
2.3.4. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Da sich der Sinngehalt des (Eventual-) Vorsatzes nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen lässt, besteht eine gewisse Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Es tut dies jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).  
 
2.4. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Rüge nicht durch. Die gegen die Annahme eines Eventualvorsatzes angeführte Begründung des Beschwerdeführers, dass er erst dann auf die Personen geschossen habe, als sich diese längst in Sicherheit gebracht hätten, verfängt angesichts der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nicht. Er zeigt nicht auf, inwiefern sich die Vorinstanz bei der vorliegenden Beurteilung von unmassgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen. Gemäss der ballistischen Berechnung des kriminaltechnischen Dienstes sei die Gefahr für Leib und Leben "sehr hoch" gewesen bzw. hätten je nach Trefferlage "schwere bis gar tödliche Verletzungen" verursacht werden können. Anders als in diesem Bericht dargestellt und vom Beschwerdeführer angeführt, war die effektive Verletzungsgefahr wegen der breiten Streuwirkung der Schussabgabe und der tatsächlich kürzeren Distanz vom Beschwerdeführer zu den anvisierten Personen gemäss verbindlicher vorinstanzlicher Feststellung tatsächlich sogar noch grösser. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zuwider, hat das dynamische Geschehen - vor allem nachdem der Beschwerdeführer kurz zuvor mit einer Mistgabel an der Hand verletzt worden war - eine gezielte Schussabgabe verunmöglicht. Es hat sich um eine unkontrollierte Schussabgabe gehandelt. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass es gesamthaft einzig vom Zufall abhängig war, ob eine der beschossenen Personen schwer verletzt wurde. Zu denken ist insbesondere an eine schwere Verletzung im Kopfbereich, namentlich der Augen. Die unter den angeführten Umständen erfolgte Schussabgabe muss als Inkaufnahme eines solchen Erfolgs beurteilt werden.  
Wenn der Beschwerdeführer alsdann einen Sachverhaltsirrtum behauptet, weicht er in unzulässiger Weise vom verbindlich festgestellten Sachverhalt ab (Art. 105 Abs. 1 BGG), welcher vor Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür gerügt werden kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Es sind keine Anhaltspunkte für einen solchen Irrtum des Beschwerdeführers ersichtlich. Dass ein Schuss auf einen Menschen aus einer mit Schrotpatronen geladenen Waffe aus relativ kurzer Distanz schwere Körperverletzungen, namentlich im Kopf- und Halsbereich, verursachen kann, entspricht zudem dem Allgemeinwissen. 
Die gegen den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB gerichteten Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie zum Schluss gelange, er habe nicht in rechtfertigender Notwehr, sondern im Notwehrexzess gehandelt. Es habe eine Notwehrlage bestanden. Der Stich mit der Mistgabel in seine Hand stelle "lediglich einen Teilaspekt des Gesamtangriffs der Hanfdiebe" gegen ihn dar. Gemäss verbindlicher Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz sei der Angriff der "Hanfdiebe" nämlich erst abgeschlossen gewesen, als der benachbarte Landwirt mit ihm auf seinen Hof gekommen sei und diese endgültig die Flucht ergriffen hätten. Dass sie keine Skrupel gehabt hätten, ihm ernsthafte, eventuell sogar tödliche Verletzungen zuzufügen, zeige der Angriff mit der Mistgabel eindrücklich. Dieser habe gemäss Arztbericht die akute Gefahr einer Blutvergiftung mit Verlust der linken Hand in sich geborgen. Die Vorinstanz gehe folglich fehl, wenn sie erwäge, er habe sich bei der Tatbegehung "nicht in unmittelbarer (Lebens-) Gefahr" befunden. In Anbetracht der Schwere der bedrohten Rechtsgüter habe er den Grundsatz der Verhältnismässigkeit eingehalten, zumal ihm angesichts der Brutalität der "Hanfdiebe" sowie deren zahlenmässigen Überlegenheit kein milderes, gleich effektives Mittel gegen den andauernden Angriff zur Verfügung gestanden habe.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, dass die eingedrungenen Personen beim zweiten Mal auf den Bauernhof des Beschwerdeführers gelangt seien, um den Beschwerdegegner 2 aus seiner Gefangenschaft im Rübenkeller in der Tenne zu befreien. Damit hätten diese das Hausrecht des Beschwerdeführers verletzt. Es sei nicht davon auszugehen, dass diese von einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdegegners 2, der vom Beschwerdeführer gefangengehalten wurde, ausgegangen seien; ihr Handeln sei nicht durch Notwehrhilfe nach Art. 15 StGB gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe sich deshalb in einer Notwehrlage wegen eines rechtswidrigen Angriffs auf sein Hausrecht befunden, welche im Moment der Schussabgabe noch angedauert habe.  
Die Attacke mit der Mistgabel auf den Beschwerdeführer durch einen der Eindringlinge sei ein weiterer Angriff gewesen, nunmehr gegen Leib und Leben des Beschwerdeführers. Die Schussabgabe sei jedoch nicht als unmittelbare Reaktion auf diesen Angriff mit der Mistgabel erfolgt, weder in zeitlicher noch in räumlicher Hinsicht: Zum einen seien zwischen dem Angriff und der Schussabgabe mehrere Sekunden verstrichen, zum anderen hätten sich die Personen bei der Schussabgabe nicht mehr beim Eingang der Tenne, sondern beim mehrere Meter entfernten Hoflader befunden, wo sie Sicherheit gesucht hätten. Im Zeitpunkt der Schussabgabe habe der Angriff gegen Leib und Leben des Beschwerdeführers damit nicht mehr angedauert. Die Angreifer hätten zuvor, der Schrotflinte gewahr geworden, die Flucht ergriffen und im Zeitpunkt der Schussabgabe bereits Deckung beim Hoflader gesucht gehabt. Der Beschwerdeführer habe den Flüchtenden nachgeschossen. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB; "rechtfertigende Notwehr"). Art. 16 StGB regelt die "entschuldbare Notwehr": Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Abs. 1). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Abs. 2).  
Notwehr setzt nach Art. 15 StGB unter anderem voraus, dass jemand angegriffen wird oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat, fehlt dagegen, wenn er bereits vorbei oder noch nicht zu erwarten ist. Der Angegriffene braucht freilich nicht zu warten, bis es zu spät ist, um sich zu wehren; doch verlangt die Unmittelbarkeit der Bedrohung, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen, mit andern Worten, dass objektiv eine Notwehrlage besteht. Solche Anzeichen liegen z.B. dann vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Erforderlich ist zudem, dass die Tat zum Zweck der Verteidigung erfolgt; Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffes unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (BGE 104 IV 1 E. a). Das Gleiche gilt für Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen (zum Ganzen: BGE 93 IV 81; Urteile 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 2.2; 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 5.3; 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Rechtmässiges Handeln setzt also voraus, dass der Täter sich der Notwehrlage bewusst ist und dass er mit dem Willen zur Verteidigung handelt (BGE 104 IV 1 E. a mit Hinweisen). 
 
3.3.2. Ein Fall von Putativnotwehr liegt vor, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2; Urteile 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 5.3; 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3; 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich dieser vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs oder einer unmittelbaren Bedrohung genügt nicht für die Annahme einer Putativnotwehrlage (BGE 147 IV 193 E. 1.4.5; 93 IV 81 E. b; Urteile 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 5.3; 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3; 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 3.5.4; je mit Hinweisen). Der vermeintlich Angegriffene oder Bedrohte muss vielmehr Umstände glaubhaft machen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage; demgegenüber ist in einer Putativnotwehrlage kein eigentlicher Nachweis solcher Umstände durch den vermeintlich Angegriffenen zu verlangen (Urteil 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
3.3.3. Die Abwehr in einer Notwehrlage muss nach der Gesamtheit der Umstände verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen insbesondere die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist anhand jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (BGE 136 IV 49 E. 3.1 und 3.2; Urteil 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).  
Bei der Verwendung gefährlicher Werkzeuge zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) ist praxisgemäss besondere Zurückhaltung geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt (BGE 136 IV 49 E. 3.3; Urteile 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.1; 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.1). Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3; Urteile 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.1; 6B_810/2011 vom 30. August 2012 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). 
Gemäss gefestigter Rechtsprechung kann ein Schusswaffengebrauch grundsätzlich nur das letzte Mittel der Verteidigung sein, weshalb der Angegriffene - soweit möglich - den Einsatz androhen bzw. den Angreifer warnen muss. Zudem wird zunächst ein möglichst milder, in erster Linie gegen weniger verletzliche Körperteile wie Beine und Arme gerichteter Einsatz der Waffe zur Erreichung des Abwehrerfolgs verlangt (vgl. BGE 136 IV 49 E. 4.2; Urteile 6B_521/2022 vom 7. November 2022 E. 3.2.2; 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.1; 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.1). 
 
3.4.  
 
3.4.1. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz kommt als Notwehrlage sowohl die Verletzung des Hausrechts des Beschwerdeführers als auch der Angriff mit der Mistgabel in Betracht. Die Vorinstanz sieht den Angriff auf das Hausrecht des Beschwerdeführers als gegeben: Die Eindringlinge seien nicht von einer Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdegegners 2 ausgegangen, weshalb sie nicht in Notwehrhilfe gehandelt hätten (andernfalls wäre der Angriff auf das Hausrecht des Beschwerdeführers nicht rechtswidrig gewesen und hätte sich dieser nicht in einer Notwehrlage befunden). Der rechtswidrige Angriff auf das Hausrecht des Beschwerdeführers habe entsprechend - so die Vorinstanz weiter - im Zeitpunkt der Schussabgabe gegen die sich in der Tenne befindlichen eingedrungenen Personen noch angehalten. Diese Sachverhaltsfeststellung ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) und der rechtliche Schluss nicht zu beanstanden. Ob der Hausfriedensbruch allenfalls dadurch gerechtfertigt sein könnte, dass die Eindringlinge den Beschwerdegegner 2 aus seiner Freiheitsberaubung befreien wollten und insofern Notwehrhilfe leisteten, kann im Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des im bundesgerichtlichen Verfahren geltenden Verschlechterungsverbots offenbleiben (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 311 E. 3.7 mit Hinweisen). Das strafbare Verhalten ist beim Dauerdelikt durch Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes nicht abgeschlossen, sondern wird erst mit dessen Aufhebung beendet (vgl. BGE 141 IV 205 E. 6.3; 132 IV 49 E. 3.1.2.2; je mit Hinweisen). Der Angriff gegen das Hausrecht des Beschwerdeführers begründet für sich - ohne dass weitere Umstände hinzutreten - keine Gefahr für dessen Leib oder Leben.  
Der Angriff mit der Mistgabel auf den Beschwerdeführer begründet eine weitere Notwehrlage. In dieser bestand eine Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers. Diese Notwehrlage bestand jedoch im Moment der Schussabgabe nicht mehr. Eine Handlung, die zu einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem ein Angriff nicht mehr unmittelbar droht oder andauert, fällt nicht unter Art. 16 StGB (vgl. Urteile 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 2.1; 6B_383/2011 vom 20. Januar 2012 E. 5.4; je mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit zu folgen, als sich die Gewaltbereitschaft der eingedrungenen Personen darin manifestierte, dass er beim Betreten der Tenne heftig mit einer Mistgabel attackiert wurde. Entscheidend ist jedoch, dass sich die Personen nach diesem Angriff mit der Mistgabel bereits von ihm entfernt und beim Hoflader Sicherheit gesucht hatten, als er auf sie schoss. Die Vorinstanz verneint damit zutreffend eine rechtfertigende Notwehr. 
 
3.4.2. Die Notwehrhandlung in der im Zeitpunkt der Schussabgabe einzig objektiv bestehenden Notwehrlage - der Angriff auf das Hausrecht des Beschwerdeführers - ist unverhältnismässig. Mit der Schussabgabe in Richtung der Geflüchteten hat der Beschwerdeführer gleich mehrere Personen an Leib und Leben und damit hochwertige Rechtsgüter in schwerer Weise gefährdet. Gegenüber diesen ist das Hausrecht des Beschwerdeführers untergeordnet. Der Schuss mit Hasenschrotpatronen mit einem Durchmesser von 3.5 mm pro Schrot in Richtung der eingedrungenen Personen steht in einem krassen Missverhältnis zu deren damit beabsichtigten Vertreibung vom Bauernhof. Angesichts der verbindlich festgestellten Tatumstände - die Eindringlinge waren vor ihm geflüchtet und befanden sich beim einige Meter entfernten Hoflader, wo sie Deckung suchten - hätte der Beschwerdeführer zunächst mit der Waffe im Anschlag zuwarten und bei einem sich anbahnenden erneuten Angriff mit einer verhältnismässigen Notwehrhandlung (Warnschuss, Schuss auf die Gliedmassen etc.; siehe die Hinweise in E. 3.3.3 oben) reagieren können, anstatt unvermittelt aus relativ kurzer Distanz unkontrolliert auf die Personen zu schiessen. Dass die Schussabgabe ohne vorgängigen Warnruf oder Warnschuss erfolgte, tritt erschwerend hinzu. In der vorliegend massgeblichen Notwehrlage durch Hausfriedensbruch durfte der Beschwerdeführer keinen unkontrollierten Schuss in Richtung der Personen abgeben. Dies hat der Beschwerdeführer im Übrigen selbst eingesehen und eingestanden, die Schussabgabe hätte vermieden werden können (angefochtenes Urteil E. 17.3).  
 
3.4.3. Wenn der Beschwerdeführer alsdann Vermutungen über die Beweggründe der Angreifer anstellt und gestützt darauf eine für die Schussabgabe ausreichende Notwehrlage zu konstruieren versucht, weicht er in unzulässiger Weise vom verbindlich festgestellten Sachverhalt ab. Selbst wenn der Beschwerdeführer subjektiv von einem (weiteren) bevorstehenden Angriff der Eindringlinge auf seine körperliche Integrität oder sein Leben ausgegangen sein sollte - was er indes nicht rechtsgenüglich aufzuzeigen vermag - ging von den sich in einiger Entfernung in Sicherheit gebrachten Personen in dem vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Schussabgabe keine unmittelbare Gefahr aus, welche eine unvermittelte und unkontrollierte Schussabgabe auf die einige Meter von ihm entfernt beim Hoflader Schutz suchenden Personen ohne vorangehende Warnrufe oder einen kontrollierten Warnschuss in die Luft rechtfertigen könnte. Damit läge, wenn denn dieser Argumentation überhaupt gefolgt werden könnte und eine Putativnotwehrlage anzunehmen wäre, ein Putativnotwehrexzess vor, da auch in dieser Situation die unvermittelte und unkontrollierte Schussabgabe mit Schrotmunition auf die geflüchteten Personen unverhältnismässig wäre.  
 
3.4.4. Die Vorinstanz verletzt zusammenfassend kein Bundesrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe durch den Einsatz der Schusswaffe die Grenzen der erlauben Notwehr gemäss Art. 15 StGB überschritten.  
 
3.5.  
 
3.5.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz verneine zu Unrecht, er habe in einem entschuldbaren Notwehrexzess gehandelt.  
 
3.5.2. Art. 16 StGB regelt die "entschuldbare Notwehr". Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Ein Notwehrexzess ist gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB entschuldbar, wenn die Aufregung oder die Bestürzung des Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Die Entschuldbarkeit bezieht sich auf die emotionale Situation, in der sich der Angegriffene befindet, und nicht auf die Abwehrhandlung. Art und Umstände des Angriffs müssen derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zu Straflosigkeit (BGE 109 IV 5 E. 3). Das Gericht hat einen umso strengeren Massstab anzulegen, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet (BGE 102 IV 1 E. 3b; Urteile 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.2; 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren (vgl. Urteile 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.2 mit Hinweisen; 6S.734/1999 vom 10. April 2001 E. 4 zum Einsatz von Schusswaffen). Wird das Notwehrrecht erheblich überschritten, muss die Aufregung oder Bestürzung des Täters über den Angriff schwerwiegend gewesen sein, um annehmen zu können, eine besonnene und verantwortliche Reaktion, namentlich mit milderen Mitteln, wäre diesem nicht möglich gewesen (vgl. BGE 109 IV 5 E. 3; 102 IV 1 E. 3b; Urteile 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.2; 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Wird mit der Notwehrhandlung der Tod des Angreifers in Kauf genommen, muss sich der Angegriffene in Todesangst befinden oder zumindest schwere Verletzungen befürchten (Urteil 6B_643/2011 vom 26. Januar 2012 E. 2.4.3). In dieser Sicht ist die Abwehr, die zu dauernder Verstümmelung oder zum Tode führen kann, in der Regel unangemessen, wenn sich der rechtswidrige Angriff allein gegen Eigentum und Vermögen richtet (BGE 107 IV 12 E. 3b).  
Bei Art. 16 Abs. 2 StGB besteht ein gewisses Ermessen (BGE 102 IV 1 E. 3b; Urteile 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.2; 6B_57/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.2.1; 6B_454/2015 vom 26. November 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift nur korrigierend ein, wenn die Vorinstanz dieses rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.1; Urteile 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.2; 6B_133/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.3; 6B_454/2015 vom 26. November 2015 E. 3.2). In welchem Zustand sich die angegriffene Person befand, ist eine Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob dieser Zustand eine entschuldbare Aufregung oder Bestürzung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB begründet (Urteile 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.2; 6B_632/2012 vom 30. Mai 2013 E. 3.8; 6B_810/2011 vom 30. August 2012 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). 
 
3.5.3. Mit dieser Rüge dringt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht durch. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, der Angriff mit der Mistgabel habe zwar beim Beschwerdeführer immer noch nachgewirkt, als er den Schuss abgegeben habe. In diesem Moment sei er emotional aufgewühlt gewesen und habe die auf seinen Bauernhof eingedrungenen Personen unbedingt vertreiben wollen. Die Notwehrlage, die durch den Angriff mit der Mistgabel ausgelöst wurde, war jedoch bereits beendet. Einzig die Notwehrlage durch den andauernden Angriff gegen das Hausrecht des Beschwerdeführers bestand im Zeitpunkt der Schussabgabe fort (siehe E. 3.4 oben). Diese war jedoch qualitativ nicht ausreichend, um die Aufregung oder Bestürzung des Beschwerdeführers bei objektiver Betrachtung als entschuldbar erscheinen zu lassen. Zudem stellte diese Situation keine Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers dar. Der Beschwerdeführer hat sein Recht auf Notwehr erheblich überschritten, indem er unvermittelt und unkontrolliert mit Schrotmunition auf die nur wenige Meter entfernten Personen geschossen hat. Entsprechend schwerwiegend müsste seine Aufregung oder Bestürzung gewesen sein, damit ihm zugestanden werden könnte, ihm sei es nicht möglich gewesen, besonnen und verantwortlich, etwa mit einem Warnschuss, zu reagieren.  
Wie die Vorinstanz verbindlich erkennt, ging es dem Beschwerdeführer wesentlich darum, den verbleibenden Personen - wie schon dem in den Rübenkeller eingesperrten Beschwerdegegner 2 - eine Lektion zu erteilen. Er hatte sich vorbereitet, von Beginn weg bewaffnet, verkündet, es werde nicht auf Kopfhöhe, sondern nur gegen die Beine geschossen, und sich schiessfreudig gezeigt. Das Gewehr lud er bewusst mit Hasenschrotpatronen mit einem Durchmesser von 3.5 mm pro Schrot (bis dahin war das Gewehr mit Gummischrotpatronen geladen gewesen), als er bemerkte, dass sich weiterhin Personen auf seinem Hof befanden. Die Vorinstanz schliesst aufgrund dieser Umstände im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens in nicht zu beanstandender Weise darauf, der Beschwerdeführer habe nicht in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung gehandelt, als er den unkontrollierten Schuss mit Schrotmunition auf die Personen abgab, die beim Hoflader Deckung suchten. 
 
3.6. Insgesamt verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe die versuchte schwere Körperverletzung im nicht entschuldbaren Notwehrexzess begangen, und Art. 16 Abs. 1 StGB anwendet.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB. Zu Unrecht habe die Vorinstanz ein Handeln in rechtfertigender oder entschuldbarer Notwehr verneint. Der Angriff der "Hanfdiebe" auf seinen Bauernhof habe einen "massiven und andauernden Angriff [...] auf die körperliche Integrität" dargestellt. Dieser Angriff habe es ihm erlaubt, den Beschwerdegegner 2 "für die Zeit des andauernden Angriffs" in den Rübenkeller zu sperren. Dieser sei so lange eingesperrt geblieben, als er für ihn eine Gefahr dargestellt habe. Sollten die Grenzen der Notwehr überschritten worden sein, habe er dies in einer entschuldbaren Aufregung oder Bestürzung über den Angriff getan.  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt, indem der Beschwerdeführer zusammen mit C.________ den Beschwerdegegner 2 verfolgte, mit einem Baseballschläger zu Fall brachte, fesselte, zu seinem Hof brachte und ihn in der Tenne im Rübenkeller einsperrte, habe er diesem unrechtmässig die Freiheit entzogen. Ein Handeln in Notwehr und einen Notwehrexzess verneint die Vorinstanz, da keine Notwehrlage bestanden habe.  
 
 
4.3. Nach Art. 183 Ziff. 1 StGB ist insbesondere strafbar, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Die Bestimmungen zum Notwehrrecht und die vorliegend relevante Rechtsprechung hierzu wurde bereits dargelegt (E. 3.3 sowie E. 3.5.2 oben).  
 
4.4. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, den Tatbestand der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB erfüllt zu haben. Auch die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen werden von ihm nicht bestritten. Mit seiner Rüge, die Freiheitsberaubung sei in rechtfertigender oder entschuldbarer Notwehr erfolgt, dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Eine mögliche Notwehrlage könnte einzig im Angriff in Form der Verletzung des Hausrechts des Beschwerdeführers erblickt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, war dieser Angriff jedoch bereits abgewendet, als der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 gefangen nahm, da sich die Eindringlinge - und mit ihnen der Beschwerdegegner 2 - bereits auf der Flucht vom Bauernhof des Beschwerdeführers befanden. Die Freiheitsberaubung kann damit nicht in Notwehr erfolgt sein. Dass es ex post betrachtet zu einem späteren Zeitpunkt zu einem unmittelbaren Angriff auf die körperliche Integrität des Beschwerdeführers gekommen ist (der Angriff mit der Mistgabel), ist entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers für die Frage, ob die Freiheitsberaubung in Notwehr erfolgt ist, bereits deshalb unerheblich, weil das Vorliegen einer Notwehrlage ex ante zu beurteilen ist. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie den Beschwerdeführer der Freiheitsberaubung schuldig erklärt.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die vorinstanzliche Strafzumessung. Bei der versuchten schweren Körperverletzung sei der Notwehrexzess "weit höher als mit einer Strafreduktion von lediglich fünf Monaten" zu berücksichtigen, da sich dieser auch aus dem "nach dem Mistgabelstich fortbestehenden unmittelbaren Angriff der Hanfdiebe auf die körperliche Integrität des Beschwerdeführers und seine Helfer" ergebe. Bei der Freiheitsberaubung sei Art. 16 Abs. 1 StGB alsdann ebenfalls zur Anwendung zu bringen, da diese im Notwehrexzess erfolgt sei.  
 
5.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.  
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). 
 
5.3. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Der Angriff mit der Mistgabel auf den Beschwerdeführer begründet keine Notwehrlage für dessen spätere Schussabgabe (siehe E. 3.4 oben), weshalb dieser bei der Anwendung von Art. 16 Abs. 1 StGB unberücksichtigt zu bleiben hat. Die Freiheitsberaubung erfolgte alsdann nicht in Notwehr (siehe E. 4.4 oben), womit eine Anwendung von Art. 16 Abs. 1 StGB ausscheidet. Die Vorinstanz trägt dem bei der Strafzumessung Rechnung. Sie erwägt, bei der versuchten schweren Körperverletzung sei die objektive Tatschwere "gut mittelschwer" und für das vollendete Delikt wäre eine hypothetische Freiheitsstrafe von 48 Monaten angemessen. Aufgrund des eventualvorsätzlichen Handelns sei die Einsatzfreiheitsstrafe auf 42 Monate zu reduzieren. Dass es beim vollendeten Versuch geblieben ist, wird mit einer Strafreduktion von einem Drittel berücksichtigt, woraus eine Einsatzfreiheitsstrafe von 28 Monaten resultiert. Der Notwehrexzess wird mit einer Strafreduktion von 5 Monaten berücksichtigt. Das Durchstehen der Hand sei "heftig" und der Beschwerdeführer "entsprechend emotional aufgewühlt" gewesen. Dennoch habe er die Grenzen der Notwehr "massiv" überschritten. Es resultiert eine Einsatzfreiheitsstrafe von 23 Monaten. Bei der Freiheitsberaubung berücksichtigt die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt der objektiven Tatschwere die Umstände der Festnahme und, dass der Beschwerdegegner 2 während zwei Stunden gefesselt und vom Regen durchnässt unbeaufsichtigt im Keller habe ausharren müssen, wobei er Schüsse und Lärm gehört und nach seinen eigenen, gut nachvollziehbaren, Aussagen vor Angst gezittert habe. Er habe nicht gewusst, wie es weitergehen würde, wohl aber, dass seine Peiniger bewaffnet seien. Der Beschwerdeführer habe einer Helferin verboten, dem Beschwerdegegner 2 Wasser zu geben. Als er schliesslich aus dem Keller geführt worden sei, waren der Beschwerdeführer sowie zwei Helfer anwesend, was beim Beschwerdegegner 2 die Unsicherheit über sein Schicksal erhöht habe. Einzelne Elemente einer grausamen Behandlung lägen vor. Das objektive Verschulden könne insgesamt nicht mehr als leicht qualifiziert werden, eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten sei angemessen. In subjektiver Hinsicht habe der Beschwerdeführer direktvorsätzlich gehandelt. Es sei ihm nicht nur um die Verteidigung seines Hanfs gegangen, sondern auch darum, einem Nordafrikaner, der Hanf stehlen wollte, eine Lektion zu erteilen. Art. 16 StGB finde keine Anwendung, da keine Notwehrlage bestand. Angemessen sei für die Freiheitsberaubung insgesamt eine Asperation im Umfang von 10 Monaten Freiheitsstrafe. Damit bewegt sich die Vorinstanz im Rahmen des ihr bei der Strafzumessung zustehenden Ermessens. Dass sie sich dabei von sachfremden Kriterien leiten lässt oder das ihr zustehende Ermessen überschreitet, ist weder ausreichend begründet noch ersichtlich. Die vorinstanzliche Strafzumessung hält vor Bundesrecht stand.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Februar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément