Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_6/2025
Urteil vom 5. Februar 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Brugger D.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 3. Dezember 2024 (40/2024/17/E, 40/2024/18/E und 40/2024/19/E).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügungen vom 21. August 2024 erteilte das Kantonsgericht Schaffhausen dem Beschwerdegegner für Fr. 253.--, Fr. 400.-- und Fr. 465.-- je definitive Rechtsöffnung. Es wies sodann das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als auch jenes um Einräumung einer weiteren Frist zur Einreichung von Unterlagen ab.
Gegen diese Verfügungen erhob der Beschwerdeführer je Beschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen (Berufungsverfahren 40/2024/17/E, 40/2024/18/E und 40/2024/19/E). Das Obergericht wies mit Verfügung vom 4. September 2024 den Antrag des Beschwerdeführers um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme als auch den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihm Frist an, einen Kostenvorschuss zu leisten. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde, setzte das Obergericht eine Nachfrist an. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2024 vereinigte das Obergericht die Verfahren. Es trat auf die Beschwerde in den Verfahren 40/2024/17/E und 40/2024/18/E nicht ein, da der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, und wies die Beschwerde im Verfahren 40/2024/19/E ab.
Gegen diesen Entscheid des Obergerichts erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Januar 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Auch vor Bundesgericht begehrt der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.1. Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG ist von vornherein unzulässig, soweit der Beschwerdeführer darin den Antrag stellt, sein Betrieb sei einem anderen Kontrollorgan zur Kontrolle des Lebensmittelrechts zu unterstellen, da dies über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 3. Dezember 2024 hinausgeht.
2.2. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4).
2.3. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.
3.
3.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Soweit die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
4.
Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er schildert darin bloss seine Sicht der Dinge. Er geht indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend konkret ein, geschweige denn zeigt er nachvollziehbar auf, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG).
5.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da der Beschwerdeführer unterliegt, erübrigt es sich auch, ihm eine Entschädigung für seinen Aufwand und für "die Folgekosten" zuzusprechen, wie er dies beantragt. Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.