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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_634/2024  
 
 
Urteil vom 5. Februar 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Zürich 7, 
Witikonerstrasse 15, Postfach, 8032 Zürich. 
 
Gegenstand 
Pfändungsurkunde, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 23. August 2024 (PS240150-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird in den Betreibungen Nrn. xxx und yyy des Betreibungsamtes Zürich 7 vom Kanton Zürich betrieben. Diese Betreibungen nehmen an der Pfändung Nr. zzz teil, in welcher das Betreibungsamt am 12. Juni 2024 eine rektifizierte Pfändungsurkunde erliess. Gegen diese Pfändungsurkunde erhob A.________ mit Eingabe vom 1. Juli 2024 und Beschwerdeergänzung vom 4. Juli 2024 beim Bezirksgericht Zürich als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter Beschwerde. Mit Zirkulationsbeschluss vom 18. Juli 2024 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat. Zudem entschied es, A.________ die Eingabe vom 1. Juli 2024 als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückzuschicken und ihr die Entscheidgebühr von Fr. 300.-- aufzuerlegen. 
 
B.  
Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 29. Juli 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Noch während laufender Rechtsmittelfrist ergänzte sie ihre Beschwerde. In ihren drei Eingaben stellte A.________ zahlreiche Anträge. Im Wesentlichen verlangte sie, der angefochtene Beschluss sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache an das Bezirksgericht zur neuen Beurteilung zurückzuweisen bzw. es sei das Betreibungsamt anzuweisen, ihr die gepfändeten Beträge zurückzuerstatten. Mit Urteil vom 23. August 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab und auferlegte A.________ die Entscheidgebühr von Fr. 500.--. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 19. September 2024 ist A.________ (fortan: Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht gelangt. Sie beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts Zürich sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen bzw. es sei das Betreibungsamt gerichtlich anzuweisen, ihr die gepfändeten Beträge zurückzuerstatten. 
Das Bundesgericht hat das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 23. September 2024 abgewiesen. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist daher von vornherein nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin ihre Kritik direkt gegen den Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts vom 18. Juli 2024 richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt. Ebenso wenig ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin darin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Urteils vom 23. August 2024 hinausgehen. 
 
2.  
 
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
3.  
Die Vorinstanz hat erwogen, der Auffassung des Bezirksgerichts, wonach sich die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2024 als offensichtlich weitschweifig und ungebührlich erweise, entgegne die Beschwerdeführerin lediglich, diese sei "definitiv nicht weitschweifig und ungebührlich", sondern "sehr sachlich bezogen" und "sehr gut begründet". Dies genüge den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht. Die Beschwerdeführerin setze sich auch mit der Erwägung des angefochtenen Zirkulationsbeschlusses nicht auseinander, wonach sie gerichtsnotorisch Vorladungen zum Pfändungsvollzug ohne genügende Entschuldigung keine Folge leiste. Die Feststellung des Bezirksgerichts, das Betreibungsamt habe die Pfändung Nr. zzz androhungsgemäss - ohne vorgängige erneute Vorladung - zu Recht in Abwesenheit vollzogen, sei folglich nicht zu beanstanden. Auch gegen die Feststellung des Bezirksgerichts, wonach ihre Verschiebungs- resp- Sistierungsgesuche im Zusammenhang mit den Pfändungsanzeigen anderweitig rechtshängig resp. abgeurteilt worden seien, bringe die Beschwerdeführerin nichts Stichhaltiges vor. Vielmehr mache sie lediglich geltend, das Betreibungsamt hätte in Bezug auf die Betreibung Nr. yyy aufgrund eines Todesfalls neu vorladen müssen, was es nicht getan habe, und die Aufsichtsbehörde hätte in Bezug auf die Betreibung Nr. xxx das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der Geschäfts-Nr. CB230095 von Amtes wegen sistieren müssen. Diese Fragen seien nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf die unsubstanziierte Rüge, die Pfändungsurkunde sei nicht von Herrn B.________ unterschrieben worden und die darin festgehaltene Rechtsmittelbelehrung völlig falsch, sei nicht einzugehen. Die Rügen im Zusammenhang mit dem vor Bezirksgericht gestellten Ausstandsgesuch seien bereits deshalb unbehelflich, weil Ersatzrichter Bannwart am bezirksgerichtlichen Verfahren gar nicht mitgewirkt habe. Weil die Beschwerdeführerin zum wiederholten Male als Begründung ihrer Beschwerde (für diesen Fall irrelevante) Textbausteine aneinanderreihe, pauschale (Nichtigkeits-) Rügen erhebe, sich im Übrigen mit dem bezirksgerichtlichen Entscheid nicht konkret oder nur in ungenügender Weise auseinandersetze und schliesslich tatsachenwidrige Behauptungen aufstelle, seien für dieses Verfahren androhungsgemäss Kosten zu erheben. 
 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde nicht mit den Erwägungen des angefochtenen obergerichtlichen Urteils auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die rektifizierte Pfändungsurkunde vom 12. Juni 2024 sei - ebenso wie die ursprüngliche Pfändungsurkunde vom 5. Juni 2024 - eine verfälschte Urkunde und erfülle die gesetzlichen Anforderungen definitiv nicht bzw. behauptet, das Betreibungsamt habe das Geld rechtswidrig gepfändet, unterbreitet sie dem Bundesgericht bloss ihre eigene Sicht der Dinge und weicht dabei vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab, ohne eine rechtsgenügliche Sachverhaltsrüge zu erheben. Sodann übergeht die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Feststellung, sie sei bereits in einem früheren Beschwerdeverfahren höchstrichterlich darauf hingewiesen worden, dass sie mit ihrer Behauptung, die Betreibung Nr. xxx sei am 6. Juli 2023 "verjährt", angesichts des fristgerechten Fortsetzungsbegehrens offensichtlich nicht durchzudringen vermag (vgl. Urteil 5A_831/2023 vom 11. April 2024 E. 5). Hinsichtlich der Gerichtskosten, die der Beschwerdeführerin wegen Mutwilligkeit auferlegt worden sind, enthält die Beschwerdeschrift keine eigenständige Begründung. 
Die Beschwerde erfüllt damit die erwähnten Begründungsanforderungen nicht. Auf sie kann nicht eingetreten werden. 
 
5.  
Mit dem vorliegenden Nichteintretensentscheid wird das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gegenstandslos. 
 
6.  
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Zürich 7 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Februar 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss