Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_192/2024
Urteil vom 5. Februar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Brändli,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau.
Gegenstand
Amtliche Verteidigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. Januar 2024 (SBK.2023.305).
Sachverhalt:
A.
Am 28. August 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau einen Strafbefehl gegen A.________ aus, mit welchem sie letzterer wegen mehrfachen Betrugs eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 70.-- und eine Busse von Fr. 1'000.-- auferlegte. Dagegen erhob A.________ am 6. September 2023 Einsprache. Nachdem die Staatsanwaltschaft am 15. September 2023 am Strafbefehl festgehalten und die Akten an das Bezirksgericht Aarau überwiesen hatte, wurde A.________ am 27. September 2023 zur Hauptverhandlung am 10. November 2023 vor das Präsidium des Strafgerichts des Bezirksgerichts vorgeladen.
B.
Am 9. Oktober 2023 ersuchte A.________ um Einsetzung von Rechtsanwalt Dominik Brändli als ihren amtlichen Verteidiger. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 wies die Strafgerichtspräsidentin des Bezirksgerichts das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde und beantragte, die Verfügung des Bezirksgerichts vom 11. Oktober 2023 sei aufzuheben, ihr sei die amtliche Verteidigung zu gewähren und Rechtsanwalt Dominik Brändli sei als amtlicher Verteidiger einzusetzen; eventualiter sei die Sache an das Bezirksgericht zurückzuweisen und dieses anzuweisen, im Sinne der Erwägung einen neuen Entscheid zu fällen. Für das Beschwerdeverfahren sei ihr zudem die amtliche Verteidigung zu gewähren und Rechtsanwalt Dominik Brändli als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Mit Entscheid vom 10. Januar 2024 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde und das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung ab.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Obergerichts vom 10. Januar 2024 sei aufzuheben und es sei für sie per 9. Oktober 2023 eine amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO anzuordnen. Eventualiter sei das Obergericht anzuweisen, für sie per 9. Oktober 2023 eine amtliche Verteidigung anzuordnen. Subeventualiter sei das Obergericht anzuweisen, die Verfügung des Bezirksgerichts vom 11. Oktober 2023 aufzuheben und dieses anzuweisen, für sie per 9. Oktober 2023 eine amtliche Verteidigung anzuordnen. A.________ ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren ausserdem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem die Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers schützt; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG ). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann. Das ist bei der Verweigerung der amtlichen Verteidigung der Fall (BGE 140 IV 202 E. 2.2; 133 IV 335 E. 4; je mit Hinweisen; Urteil 7B_633/2023 vom 12. August 2024 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin, die im Strafverfahren beschuldigt wird und deren Gesuch um amtliche Verteidigung abgelehnt wurde, ist zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG).
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 132 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK.
3.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführerin werde mehrfachen Betrug vorgeworfen, indem sie gemeinsam mit ihrem mitbeschuldigten Ehemann (separates Strafverfahren) die Arbeitslosenkasse durch wahrheitswidrige Angaben in deren Formular "Angaben der versicherten Person" zur Auszahlung von Fr. 8'835.80 veranlasst haben soll, wobei der Beschwerdeführerin (bzw. ihrem mitbeschuldigten Ehemann) diese Leistungen nicht zugestanden hätten. Die der Beschwerdeführerin drohende Sanktion von 60 Tagessätzen liege deutlich unter der in Art. 132 Abs. 3 StPO normierten Grenze von 120 Tagessätzen, woran der Umstand, dass das erstinstanzliche Gericht nicht an die Anträge der Staatsanwaltschaft gebunden sei und damit die theoretische Möglichkeit einer höheren Strafe bestehe, nichts zu ändern vermöge. Nachdem die Staatsanwaltschaft die erwähnte Sanktion beantrage und auch die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau von einem Bagatelldelikt ausgehe, bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin nunmehr eine konkrete Strafe von mehr als 120 Tagessätzen drohe, zumal sie auch nicht vorbestraft sei.
Zudem seien die tatsächlichen Verhältnisse einfach und leicht überblickbar, womit weder ein vertieftes Aktenstudium noch eine aufwändige Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Beweismitteln angezeigt sei. Zeugen oder Auskunftspersonen (mit Ausnahme des mitbeschuldigten Ehemannes), welche vorgeladen und befragt werden müssten, seien nicht vorhanden. Die mutmasslich wahrheitswidrig ausgefüllten Formulare und die entsprechenden Abrechnungen seien aktenkundig. Die Aussagen der Beschwerdeführerin und des mitbeschuldigten Ehemannes stimmten überein und gegenseitige falsche Beschuldigungen seien keine erkennbar. Entgegen der Beschwerdeführerin würden sich aus den Akten auch keine besonders komplexen Rechtsfragen ergeben. Bei der vorgeworfenen mehrfachen Tatbegehung handle es sich jeweils um die identische inkriminierte Tathandlung (wahrheitswidrige Beantwortung der Frage Nr. 1 "Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?"), wobei im Hauptverfahren einzig diese Handlung auf ihre Tatbestandsmässigkeit zu prüfen sein werde. Überdies würden keine anderen Schwierigkeiten vorliegen, welche eine amtliche Verteidigung rechtfertigen könnten.
3.2. Über die Fälle der notwendigen Verteidigung nach Art. 130 StPO hinaus ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).
Mit Art. 132 StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt. Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO ("jedenfalls dann nicht"), folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO bringt durch die Verwendung des Worts "namentlich" ausserdem zum Ausdruck, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin kann festgehalten werden, dass die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, und umgekehrt (zum Ganzen: BGE 143 I 164 E. 3.5 mit Hinweisen; zuletzt Urteil 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.1).
Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person - auf sich allein gestellt - nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine amtliche Vertretung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 mit weiteren Hinweisen). Auch familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (BGE 138 IV 35 E. 6.3 f.; zum Ganzen: Urteil 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
3.3. Soweit die Beschwerdeführerin zunächst einwendet, es liege kein Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO vor und eine drohende Verurteilung greife "durchaus stark" in ihre Rechtsposition ein, erhebt sie keine rechtsgenügliche Rüge (vgl. E. 2 hiervor). Dasselbe gilt hinsichtlich ihrer Behauptung, der Fall sei für sie weder einfach noch leicht überschaubar und biete rechtliche Schwierigkeiten. Ohne nähere Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Feststellungen dringt die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht durch, wenn sie namentlich ausführt, sie habe sich beim Ausfüllen der Formulare in einem "Irrtum" befunden.
Darüber hinaus vermag die Beschwerdeführerin auch keine besonderen Schwierigkeiten darzutun, die eine amtliche Vertretung rechtfertigen würden. Wenn sie vorbringt, ihr mitbeschuldigter Ehemann sei anwaltlich vertreten, "woraus sich in der Verteidigung - insbesondere auch vor dem Hintergrund der ehelichen Entwicklung - ein nicht vertretbares Ungleichgewicht" ergebe, lässt sie zum einen unerwähnt, dass ihr Ehemann gemäss Vorinstanz einzig aufgrund der drohenden Landesverweisung verteidigt werden dürfte. Zum anderen bestreitet sie nicht, dass ihre Aussagen und jene ihres mitbeschuldigten Ehemannes übereinstimmen. Auch kann die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, die Staatsanwaltschaft sei zuerst von einem Fall einer notwendigen Verteidigung ausgegangen, nichts für ihren Standpunkt gewinnen. Wie aus dem angefochtenen Entscheid hervorgeht, hat die Staatsanwaltschaft irrig angenommen, der Beschwerdeführerin drohe eine Landesverweisung; deshalb - so die Vorinstanz - sei die Beschwerdeführerin im Untersuchungsverfahren aufgefordert worden, eine Wahlverteidigung zu bestellen. Schliesslich vermag der blosse Umstand, dass Laien nicht über dasselbe Fachwissen wie Rechtsanwälte verfügen, die amtliche Verteidigung nicht zu rechtfertigen, hat der Gesetzgeber sie doch gerade nicht in allen Fällen der Strafverfolgung vorgesehen (Urteil 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.3 mit Hinweis).
Die Vorinstanz verletzt nicht Bundesrecht, wenn sie die Gewährung der amtlichen Verteidigung der Beschwerdeführerin als nicht geboten erachtet.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler