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[AZA 7] 
I 122/01 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Urteil vom 5. März 2002 
 
in Sachen 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
T.________, 1955, Beschwerdegegner, vertreten durch den Verband X.________, 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
A.- Der 1955 geborene, in Y.________ wohnhafte T.________ war seit April 1979 als LKW-Chauffeur und Magaziner bei einer Firma in Z.________ angestellt, wo er jährlich rund Fr. 58'000.- verdiente. 1995 bzw. Ende 1998 wurde er an den Hüften operiert und es wurden ihm beidseits künstliche Hüftgelenke eingesetzt. Dies führte dazu, dass er seine bisherige Arbeitstätigkeit nicht mehr ausüben konnte. Am 28. Januar 1999 stellte er bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden ein Gesuch zum Bezug von IV-Leistungen und per 1. November 1999 wechselte er seinen Arbeitsplatz. 
Die Vorabklärungen hatten ergeben, dass die Beschäftigung des Versicherten als selbstständiger Regionalvertreter und Warenlieferant für die Firma E.________ AG im Engadin und in den Südtälern den verfolgten Eingliederungszweck am besten erfüllte, wobei T.________ als Franchisenehmer der Gesellschaft eine Gebühr von insgesamt Fr. 16'125.- zu leisten hatte. Am 16. November 1999 schloss das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf Ablehnung einer von der Verwaltung beantragten Gutheissung einer vom Versicherten beanspruchten Kapitalhilfe von Fr. 16'125.-. 
Mit Verfügung vom 8. Mai 2000 lehnte die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen bzw. die in Aussicht gestellte Kapitalhilfe mit der Begründung ab, eine angepasste Verkaufschauffeurtätigkeit könne auch im Angestelltenverhältnis ausgeübt werden. Somit bestehe für den Versicherten weder aus arbeitsmarktlichen noch aus gesundheitlichen Gründen eine Notwendigkeit zur selbstständigen Erwerbstätigkeit bzw. Berufsausübung. 
 
B.- Dagegen liess T.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine Kapitalhilfe im Umfang von Fr. 16'125.- zu gewähren. In ihrer Vernehmlassung schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde; eventuell sei die Kapitalhilfe unter Berücksichtigung bestimmter Modalitäten zu gewähren. 
Mit Entscheid vom 14. November 2000 hiess das kantonale Gericht die Beschwerde insofern teilweise gut, als es die Verweigerung der Kapitalhilfe als unrechtmässig betrachtete und die Sache zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies. 
 
C.- Die IV-Stelle führt beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, in Bestätigung der Verfügung vom 8. Mai 2000 sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. 
T.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das Bundesamt für Sozialversicherung deren Gutheissung beantragt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- In seiner Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Beschwerdegegner geltend machen, dem im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Eventualantrag der IV-Stelle, wonach die Kapitalhilfe unter Berücksichtigung bestimmter Modalitäten zu gewähren sei, habe das kantonale Gericht vollumfänglich entsprochen. Angesichts dieser Umstände sei die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid in keiner Weise beschwert, weshalb es ihr an der formellen Beschwer und mithin am Rechtsschutzinteresse für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde fehle. 
Die Abweisung eines Hauptantrages bewirkt auch bei Gutheissung eines Eventualantrages eine Beschwer, indem die IV-Stelle durch diesen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dieser Aufhebung hat (Art. 103 lit. a OG), weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist. 
 
2.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen über die Gewährung von Versicherungsleistungen, insbesondere über die Ausrichtung einer Kapitalhilfe zur Aufnahme oder zum Ausbau einer Tätigkeit als Selbstständigerwerbender (Art. 18 Abs. 2 IVG, Art. 7 IVV) zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann. 
 
a) In materieller Hinsicht wird vom anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner zu Recht nicht bestritten, dass ihm die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit eines Verkaufschauffeurs eines Kleinlastwagens, die er durch Selbsteingliederung ohne berufliche Massnahmen ergreifen kann, gesundheitlich zumutbar ist und er dadurch gegenüber dem Valideneinkommen von Fr. 58'000.- keine rechtserhebliche Erwerbseinbusse erleiden würde. 
 
b) Streitig und zu prüfen ist somit, ob auf dem rechtlich massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt derartige Stellen ausreichend vorhanden sind. Die Frage ist zu bejahen, denn es fällt auf, dass sich der Beschwerdegegner nur in seiner allernächsten Wohnumgebung um Stellen bemüht hat. 
Indessen ist es ihm zumutbar, auch Stellen als Verkaufschauffeur in der weiteren Umgebung von Y.________ zu suchen. Insbesondere sind von dieser Ortschaft aus dank der Eröffnung des Vereina-Tunnels auch Regionen ausserhalb des Engadins bei zumutbarem Arbeitsweg erreichbar. Wie die IV-Stelle in ihrer Verfügung zutreffend dargelegt hat, setzt Art. 18 Abs. 2 IVG voraus, dass der Versicherte zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gezwungen ist, was im Falle von T.________ nicht zutraf, zumal Verkaufschauffeur-Stellen auch Unselbstständigerwerbenden angeboten werden. Insbesondere ist für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen, ob ein Invalider unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbleibende Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte. Vorliegend konnte der IV-Berufsberater am 21. Februar 2001 drei Firmen eruieren, welche Verkaufschauffeure auf Kleinlastwagen in der Region anstellten, wobei die durchschnittlichen Löhne durchwegs Jahresbeträge von über Fr. 60'000.- ausmachten. 
 
c) Nach dem Gesagten sind berufliche Massnahmen zur Eingliederung des Beschwerdegegners nicht notwendig (Art. 8 Abs. 1 IVG), weshalb er keine Ausrichtung einer Kapitalhilfe beanspruchen kann. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird 
der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons 
Graubünden vom 14. November 2000 aufgehoben. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 5. März 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: